Praxisfall Urheberrecht: Keine fremden Bilder klauen

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Fotos, Medienberichte über den Betrieb, bekannte Logos von Lieferanten oder Kunden, das macht sich gut auf der Homepage. Wer Ärger ausschließen will, muss vorher um Erlaubnis fragen, wie unser Praxisfall zeigt.

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    Fotos und Texte: Auch wer Beiträge aus handwerk magazin auf seiner Website platzieren will, braucht vorher die Zustimmung der Redaktion.
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    „Google findet jede Verletzung von Marken und Urheberrecht im Internet.“ Michael Karger, TCI, Rechtsanwälte, München.

Keine fremden Bilder klauen

Der Karlsruher Malermeister Armin Schucker überlegt ständig, wie er die Website seines Unternehmens Fritz Schucker GmbH (www.schucker.de) noch attraktiver machen kann. Der Erfolg: bis zu 5000 Klicks im Monat für den Betrieb, der mit 70 Mitarbeitern sechs Millionen Euro Jahresumsatz macht.

Als handwerk magazin im März 2010 mit großem Bild über sein erfolgreiches Geschäft in Frankreich berichtete, stand für Schucker sofort fest, dass er „seinen“ Artikel einscannen und online auf seine Homepage stellen würde, wie schon zuvor andere Medienberichte über die Firma. „Eine positive Außendarstellung ist die beste Werbung.“ Doch dann erzählte der Obermeister der Malerinnung dem Juristen des Verbands von seinem Plan, und der wollte sofort wissen, ob die Redaktion das erlaubt habe. Die könnte sonst Ärger machen. Da fragte Schucker lieber nach, er bekam die Erlaubnis „ohne Schwierigkeiten, aber jetzt weiß ich, ich bin auf der sicheren Seite“.

Abmahnungen vermeiden

Längst ist der Internetauftritt für die meisten Handwerker mehr als eine simple elektronische Visitenkarte. Dort präsentieren sie alles, was ihren Betrieb attraktiv macht, das Angebot, aber auch Kooperationspartner und Materiallieferanten, Mitarbeiter, Arbeitsbeispiele und mehr. Doch wenn Firmen ihre Website mit Bildern, Texten, Namen oder Marken anderer Personen oder Unternehmen anreichern, stellt sich immer die Frage, ob sie das ohne Erlaubnis dürfen. Falls nicht, droht Ärger wie Abmahnungen oder Schadensersatzforderungen. Wer das nicht riskieren will, muss die Regeln beachten.

Und die besagen, dass allein der Inhaber des Urheberrechts oder der Marke über ihre Nutzung zu entscheiden hat. Wenn etwas im Internet steht und sich leicht auf die eigene Website kopieren lässt, ist das kein Freibrief, dies auch zu tun. Kürzlich wurde ein Facebook-Mitglied abgemahnt, weil es das Bild einer Plastikente auf seinem Account gepostet hatte. „Selbst so banale Bilder wie die Kreissäge von einer Schreiner-Homepage haben Kopierschutz“, warnt Michael Karger, TCI Rechtsanwälte, München.

Auch Fotorechte vorher klären

Auch wenn der Auftraggeber eine Leistung bezahlt hat, darf er nach Urheberrecht damit nicht machen, was er will. IT-Rechtsspezialist Karger: „Will der Handwerker sein Porträt aus dem Fotostudio im Netz veröffentlichen, sollte er das vorher mit dem Fotografen klarstellen“. Das gelte auch für private Bilder (Mustertext für die Zustimmung siehe Online exklusiv).

Armin Schucker hat im Lauf der Jahre diverse Preise und Auszeichnungen eingesammelt, das ist auf der Website nachzulesen, mit Fotos von der Preisverleihung. Aber er hat sich bei den Veranstaltern informiert, ob er das durfte.

Doch nicht immer ist die Rechtslage ganz klar, etwa ob der Unternehmer das Haus eines Kunden als Arbeitsprobe für eine Außensanierung fotografieren und damit auf der Website werben darf. Das ist, so Karger, „unter Juristen umstritten“. Er rät, sogar nachzufragen, wenn eine Erlaubnis nicht notwendig ist, denn „was nützt es, Recht zu haben, aber dafür einen verärgerten Kunden“.

Besonders kritisch ist jede Verwendung von geschützten Marken. Karger: „Wer bestimmte Produkte verarbeitet, wartet oder verkauft, darf deshalb noch lange nicht mit dem Markenzeichen werben“. Oft sei diese Frage allerdings in den Lieferverträgen mit den Herstellern geregelt. Aber auch wer seine Fahrzeuge oder Verkaufsstelle mit einem Produktlogo schmücken darf, hat damit nicht unbedingt die Lizenz fürs Internet. Der Anwalt empfiehlt, bei jedem Zweifel den Einsatz der Marke absegnen zu lassen, und zwar schriftlich. Wer die Genehmigung nicht bekommt, etwa weil ein Autohersteller kein Interesse an Zusammenarbeit mit freien Werkstätten hat, braucht Fingerspitzengefühl. Karger: „Er darf wohl den Namen ohne besondere Hervorhebung in einer Leistungsbeschreibung nennen, aber auf keinen Fall mit Logos oder typischen Schriftzügen“.

Markenverletzungen sind im Internet leicht aufzuspüren, und Markeninhaber reagieren da sehr empfindlich. Wenn dann eine Abmahnung kommt, ist Schadensbegrenzung durch richtige Reaktion wichtig (siehe Online exklusiv).

So weit lässt es Malermeister Armin Schucker nicht kommen. Er prüft immer, wo er eine Erlaubnis braucht. Manchmal verzichtet er dann auf die Nutzung, wie bei Marken seiner Farblieferanten. „Da ist mir der Aufwand zu groß.“ Sonst fragt er „lieber einmal zu viel als einmal zu wenig, das ist gut für den ruhigen Schlaf“. ◇

harald.klein@handwerk-magazin.de

Online exklusiv

Wie Sie die Erlaubnis einholen und bei einer Abmahnung richtig reagieren: handwerk-magazin.de/10_2012

Erlaubnistext

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