Unternehmenskauf Kaufvertrag perfekt gestalten

Ein guter Vertrag schützt den Käufer und den Verkäufer vor bösen Überraschungen, wenn die Klauseln fair sind. Die wichtigsten Punkte für die erfolgreiche Betriebsnachfolge.

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    Schlossermeister Günter Schmid hat seinen Betrieb mit detailliertem Vertrag an Johann Sigmund übergeben.
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    „Faire Verträge sind für Käufer und Verkäufer der beste Schutz nach der Übernahme.“ Dietmar Behrendt, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Göppingen.
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    „Der Kaufvertrag muss unbedingt regeln, ob der Nachfolger Altlasten des Vorgängers übernimmt.“ Christine Karut, Betriebsberaterin der Handwerkskammer Berlin.

Kaufvertrag perfekt

Günter Schmid wollte aufhören zu arbeiten, er war 66 Jahre alt. Aber einfach die Firma dicht machen und die Werkhalle vermieten, das kam nicht in Frage. Seine Stahl- und Metallbau Schmid GmbH im schwäbischen Weilheim an der Teck besteht als Familienunternehmen 112 Jahre. Da wollte er den Betrieb und die zwölf Mitarbeiter in guten Händen wissen. Als Johann Sigmund, ebenfalls Spross einer Schlosserei und Teilhaber an einer kleineren Firma, nach einer größeren Herausforderung suchte, kam für ihn am Ende nur die Schmid GmbH in Frage. „Da stimmte alles: die Lage des Betriebs am selben Ort, die Größe der Halle samt Inventar, Zahl und Altersmischung der Mitarbeiter.“

Im Grundsatz waren Schmid und Sigmund sich schnell einig, auch beim Preis gab es keine großen Differenzen. Doch nur per Handschlag und kurzem Vertrag wollten sie den Wechsel auch nicht besiegeln und entschlossen sich zur rechtlich klar geregelten Übergabe. Denn ein Unternehmenskauf jeder Größe ist zu komplex, er verlangt einen ausgefeilten Vertrag. Dieser stellt sicher, dass beide Seiten ihre Ziele erreichen, dass der Erwerber den Gegenwert bekommt, den er bezahlt und geschützt ist, vor Haftung für unbekannte Risiken. Und er kann verhindern, dass der Alteigentümer sich noch nach Jahren mit Altlasten aus seinem Unternehmerleben herumärgern muss. Nachfolger, die dies alles vor dem Kauf berücksichtigen, minimieren teure Risiken nach der Übergabe.

Gründlich mit Beratern besprechen

Für Günter Schmid und Johann Sigmund gab es jedoch vor den Unterschriften noch eine Menge zu besprechen. Zum Beispiel zur Halle. Die wollte Schmid der Familie erhalten, Sigmund wollte sich nicht mit dem Kauf des Gebäudes belasten, aber er brauchte die Sicherheit, sie auf Dauer nutzen zu können. Die Lösung war ein Pachtvertrag über zehn Jahre. Und für Schmid war ein entscheidender Punkt die Arbeitsplatzsicherheit aller Mitarbeiter, also kam auch das in den Vertrag. Er selbst bleibt als freier Mitarbeiter in der Firma, das musste ebenfalls geregelt werden.

Alles besprachen die Unternehmer gründlich mit ihren Beratern, Sigmund mit seinem Steuerberater, Schmid mit Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dietmar Behrendt aus Göppingen, „ein Glücksgriff“, lobt er. Verkäufer und Käufer sorgten dafür, dass alles sauber vertraglich fixiert wurde. Für die beiden Handwerksmeister kein Ausdruck von Misstrauen.

Aber „für einen guten Vertrag muss jeder, Käufer und Verkäufer, genau überlegen, was er will und braucht“, erklärt Franz Falk, Betriebsberater der Handwerkskammer Region Stuttgart, „das kann ihnen kein Berater abnehmen“. Dessen Job ist es, diese Wünsche juristisch umzusetzen und die rechtlichen Sicherungen einzubauen.

Rückgabe ausschließen

Denn wo es keine vertraglichen Regelungen gibt, gilt das Gesetz, oft mit Folgen, die niemand will. Bei einem erheblichen Mangel des Unternehmens wie Altlasten im Betriebsgrundstück oder Steuerschulden, darf der Käufer es einfach zurückgeben. Günter Schmid hat diese Sorge nicht. Er rechnet nicht mit Mängeln an seinem Betrieb - und der Vertrag schließt die Rückgabe aus. So ist sein neues Leben ein ungetrübter Genuss: Er arbeitet 150 Stunden im Monat, aber unbelastet von Verantwortung, „ein tolles Gefühl“.

Der Ausschluss der Rückgabe - außer für Fälle wie arglistiger Täuschung - heißt nicht, dass der Käufer rechtlos ist. Im Gegenteil. Anwalt Behrendt: „Der Vertrag muss fair sein, deshalb ist es üblich, dass der Verkäufer bestimmte Mindestgarantien übernimmt und festgelegt wird, was bei Verstößen dagegen gilt“. Beliebt ist etwa die Klausel, dass Steuern und Abgaben bezahlt sind und dass es keine Belastungen gibt, die nicht in der Bilanz stehen. Dafür haftet der Verkäufer, aber nicht mit Rücknahme des Betriebs, er muss zahlen.

Dabei braucht eine GmbH andere Verträge als ein Einzelunternehmen. Behrendt: „Bei der GmbH übernimmt der Käufer das ganze Paket, Gutes wie Schlechtes.“ (siehe Online exklusiv, Seite 66). Das heißt: Johann Sigmund steigt in die laufenden Aufträge ein, übernimmt aber auch Verpflichtungen aus längst abgewickelten Geschäften, vor allem Gewährleistung. „Der Vertrag muss unbedingt regeln, ob tatsächlich der Übernehmer für solche Altlasten, die er kaum einschätzen kann, aufkommen soll“, sagt Christine Karut, Betriebsberaterin bei der Handwerkskammer Berlin. Anders beim Einzelunternehmen: Hier bleiben die alten Gewährleistungspflichten beim Verkäufer. Der will aber eigentlich in den Ruhestand. „Da ist es denkbar, dass der Käufer die Gewährleistung übernimmt, der Verkäufer sich aber finanziell daran beteiligt“, sagt Anwalt Behrendt.

Haftungsrisiko bei gleicher Firmierung

Etwas anders liegt der Fall bei Ariane Sauerbrey. Sie ist dabei, die Berliner Firma Müller Nähmaschinen zu kaufen, ein Unternehmen, das es seit 1905 gibt, das mit zwei Monteuren Nähmaschinen für Industrie und Haushalt repariert und verleiht. Klingt etwas exotisch und gewagt, aber Ariane Sauerbrey kennt das Geschäft. Sie arbeitet dort seit drei Jahren als Buchhalterin und weiß: „Alte Nähmaschinen boomen, und wir können sie reparieren.“ Die Firma Müller ist zwar auch ein Einzelunternehmen, aber als Kaufmann im Handelsregister eingetragen. Und da gilt: Weil die Käuferin den guten alten Namen der Firma natürlich behalten will, haftet sie laut Handelsgesetzbuch auch für deren Altforderungen. Das ließe sich nur durch eine Eintragung im Handelsregister verhindern. Doch das schreckt die Jungunternehmerin nicht, sie kennt die Schulden, die übernimmt sie ohnehin, verrechnet mit dem Kaufpreis, den sie sonst hätte zahlen müssen.

Mit der Vorbereitung des Kaufs lässt sie sich Zeit. Sie hat sich bei der Handwerkskammer und im Internet Musterverträge besorgt. Doch daraus bastelt sie nicht selbst einen Vertrag zusammen, das hilft ihr nur, Ideen zu entwickeln. „Die Muster zeigen, wo es Klärungsbedarf gibt“, bestätigt Christine Karut, aber sie warnt, sie einfach zu übernehmen, „dafür sind die Fragen zu komplex“. Das macht Ariane Sauerbrey auch nicht, sondern schickt ihre Ideen einem Anwalt. Dessen Job ist dann der Vertrag.

Wettbewerbsklausel einbauen

Die Musterverträge enthalten eine Klausel, die den Käufer vor Konkurrenz durch den Verkäufer schützt: Wettbewerbsverbote. Dietmar Behrendt: „Wer lange mit Spaß gearbeitet hat, hört manchmal nicht gerne sofort ganz auf“. Franz Falk hatte so einen Fall, da führte der Verkäufer eines Metallbaubetriebs den bisherigen Schlüsseldienst weiter. Das Dumme für den Käufer: Dazu gehörten die Tresore, und damit Premiumkunden. Nicht selten bessern die Ruheständler ihre Rente auch auf, indem sie die Konkurrenz des Käufers beraten. Deshalb rät Falk: „In den Vertrag sollte immer eine Wettbewerbsklausel, die klar sagt, was geht, und vor allem, was nicht geht“.

Diese Frage sollte ein guter Berater ansprechen. Doch bei der Wahl des Beraters machen viele Handwerker nach Falks Erfahrung Fehler. „Sie nehmen einen Anwalt, weil sie ihn kennen oder weil er günstig ist.“ Die Aufgabe verlange aber Spezialkenntnisse.

Doch bei jedem Rat zum Vertrag warnt Kammerberaterin Christine Karut vor einer Illusion: „Die Zukunft lässt sich durch keinen Vertrag verpflichten“. Es sei nicht konkret abschätzbar, wie viele Kunden blieben, selbst wenn der Verkäufer in einer Übergangszeit helfe. Von Konjunkturproblemen ganz zu schweigen. „Wer ein Unternehmen kauft, wird eben Unternehmer, und das ist ein Geschäft ohne 100-prozentige Gewähr“.

Übernahmevertrag: Die wichtigsten Klauseln

Der Kaufvertrag sollte exakt regeln, wofür nach der Übergabe der Senior noch und der Junior schon haftet. Worauf es vor allem ankommt.

Firmenwert:

Der Verkäufer sichert zu, dass die der Bewertung zugrunde liegenden Angaben richtig sind, etwa Bilanzen oder Gewinnberechnungen.  

Abgaben:

Der Verkäufer garantiert die Bezahlung aller Steuern und Sozialabgaben. Er trägt Nachzahlungen aus späteren Betriebsprüfungen.  

Altforderungen.:

Der Vertrag regelt die Haftung für Rückstände bei Forderungen der Arbeitnehmer, ebenso für alte Haftungsfälle aus Gewährleistung oder anderen Gründen.  

Verkaufsmängel:

Entdeckt der Nachfolger erst nach dem Kauf Mängel, etwa dass ihm der Verkäufer Risiken verschwiegen hat, kann auch er Gewährleistung geltend machen. Im Vertrag sollten präzise Garantien mit Geldentschädigung stehen.  

Wettbewerbsverbot:

Es schützt den Käufer vor der Konkurrenz durch den Verkäufer.  

Umsetzung:

Der exakte Zeitpunkt der Übergabe, die Mitwirkung des Verkäufers daran wie bei Ummeldungen, Art und Zeit der Information von Mitarbeitern, Geschäftspartnern und Öffentlichkeit legt der Vertrag fest, ebenso die Zahlungsmodalitäten.  

Übergang:

Wenn der alte Chef den neuen einarbeitet und unterstützt, sollten Pflichten, Zeitraum und Kompetenzabgrenzung klar geregelt sein.

Kaufvertrag: Wer am besten hilft

Der Berater setzt die Wünsche von Verkäufer und Käufer so um, dass die Nachfolge ohne unerwünschte rechtliche Nebenwirkungen abläuft.

  • Betriebsberater: Erste Anlaufstelle sind die Betriebsberater der Handwerkskammern. Sie bieten häufig für die Verkäufer eine Bewertung des Unternehmens, außerdem einen ersten Vertrags-Check.
  • Steuerberater: Er kennt das Unternehmen, kann es bewerten und bietet auch Hilfe beim Vertrag. Umfassende Vertragsberatung ist nicht sein Geschäft.  
  • Rechtsanwalt: Unternehmensnachfolge ist ein Job für Spezialisten. Oft weiß der Steuerberater eine gute Adresse. Sonst unter dem Stichwort „Unternehmensnachfolge“ online bei anwaltauskunft.de suchen. Vor dem Auftrag nach Referenzen fragen.  
  • Notar: Wenn es keine Streitpunkte und Problemstellen gibt, kann ein Notar den Vertrag machen. Bei der Übertragung von Immobilien ist die Beurkundung durch ihn Pflicht. Er berät alle Beteiligten objektiv darüber, was der Vertrag bedeutet, aber nicht, was der für sie optimale Vertrag regeln sollte.