Vermögensaufbau Kapitalanlage: So sperren Sie den Fiskus aus

Zugehörige Themenseiten:
Geldanlage, Lebensversicherung und Vermögensaufbau

Wertpapiererträge sind steuerpflichtig. Einzige Ausnahme ist die Anlage in Versicherungsstrukturen. Stefan Brähler, Geschäftsführer der Confidema GmbH erklärt, wie das funktioniert.

Vermögensberater Stefan Brähler
Stefan Brähler ist Geschäftsführer der Confidema GmbH und Spezialist für den Einsatz von Versicherungsstrukturen in der Vermögensverwaltung und Private Banking. - © Stefan Brähler

Seit der Einführung der Abgeltungssteuer gibt es laut Stefan Brähler, Geschäftsführer der Confidema GmbH, eigentlich kaum mehr Gestaltungsspielraum bei der Steuerpflicht. Seit 2009 seien sämtliche Erträge im Wertpapierdepot mit der Abgabe an den Fiskus belegt. Trotzdem möchten Anleger ihr Geld steuerfrei anlegen und am Ende die Erträge ohne Steuerabzug erhalten.

Stefan Brähler erklärt nachfolgend, wie das funktioniert: Früher blieben Dividenden- und Kapitalerträge in Investmentfonds grundsätzlich so lange steuerfrei, wie sie wieder angelegt (thesauriert) – also nicht an den Anleger ausgeschüttet wurden. Seit 2018 gibt es aber zumindest eine mittelbare Besteuerung durch die sogenannte Vorabpauschale. Sie wird auf Fonds erhoben, die keine oder nur geringe Erträge ausschütten. Den Steuer­abzug nimmt die depotführende Stelle vor.

Versicherungen sind steuerbegünstigt

Wird das Kapital hingegen über eine fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung investiert, fließen sowohl Dividenden- und Kapitalerträge als auch realisierte Kursgewinne durch Verkäufe zu 100 Prozent in die Versicherung und bleiben dort für den Anleger steuerfrei. Sämtliche Erträge sammeln sich also während der Laufzeit steuerfrei an und Anleger profitieren verstärkt vom Zinseszins-Effekt. Trotz der Einbindung in eine Versicherung kann der Anleger jederzeit neu über die Anlage des Geldes entscheiden – also etwa eine andere Anlagestrategie wählen oder einen anderen Fonds kaufen.

Das Kapital ist zwar fest in der Versicherung angelegt, der Anleger kann aber jederzeit ganz oder teilweise über das Vermögen verfügen.

Versicherte Person können die Eltern sein

Bei Eintreten des Versicherungsfalls greift der eigentliche Steuervorteil: Stirbt die versicherte Person, erhält der Begünstigte die Erträge komplett steuerfrei. Meist sind Vertragschließender und versicherte Person identisch, so dass lediglich die Erben von diesem Konstrukt profitieren. Doch es gibt auch Gestaltungen, bei denen der Kapitalinhaber selbst etwas von der Steuerersparnis hat.

Je früher desto besser

Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Kapitalgeber ein Elternteil als versicherte Person einsetzt und sich selber als Begünstigten im Versicherungsfall. Das ist für die ältere Generation unproblematisch. Verzichtet sie auf besonderen Todesfallschutz, muss sie keine Gesundheitsfragen oder zusätzliche Kosten, die an das Lebensalter gekoppelt sind befürchten. Und für den Begünstigten hat dieses Konstrukt immense Vorteile: Läuft der Vertrag bis zum Tod der Eltern, sind sämtliche angesammelten Erträge steuerfrei. Je länger sie leben, desto größer ist die mögliche Ersparnis.

Eins ist jedoch zu beachten. Wird Geld per Kündigung vorher aus der Versicherung entnommen, müssen die in der Auszahlung enthaltenen Erträge versteuert werden. Durchhalten lohnt sich also und kann enorme finanzielle Vorteile bringen.

Beispielsfall

Schließt ein 40-jähriger Handwerker eine Versicherung über 100.000 Euro ab, kann allein die Steuerersparnis bei 20 Jahren Laufzeit 20.000 Euro betragen. Bei 30 Jahren Laufzeit geht es schon Richtung 50.000 Euro, unter Berücksichtigung sämtlicher Gebühren. Schließlich fallen für die Versicherungsstruktur auch überschaubare Kosten an. Diese werden durch die positiven Effekte aus Steuerersparnis und Zinseszins aber mehr als wettgemacht.