Ist-Versteuerung: Rückwirkende Anerkennung

Ermittelt ein selbständiger Handwerker seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung und seine Vorjahresumsätze lagen nicht über 500.000 Euro, darf er die Umsatzsteuer aus seinen Rechnungen nach der Ist-Versteuerung anmelden. Erst nach Geldeingang muss er die Steuer ans Finanzamt abführen. Doch dazu ist ein Antrag beim Finanzamt notwendig.

Die Ist-Versteuerung hat den Vorteil, dass die Umsatzsteuer aus gestellten Rechnungen erst ans Finanzamt überwiesen werden muss, wenn der Kunde die Rechnung tatsächlich bezahlt hat. Alle anderen Unternehmer müssen die Umsatzsteuer bereits ans Finanzamt abführen, sobald sie den Auftrag erledigt haben und die Rechnung schreiben (Soll-Versteuerung). Doch was passiert in der Praxis, wenn der Betrieb die Ist-Versteuerung anwendet, beim Finanzamt jedoch versehentlich keinen Antrag stellt?

Finanzämter müssen antragslose Ist-Versteuerung anerkennen

Bei Betriebs- oder Umsatzsteuerprüfungen zeigten sich die Prüfer hier bisher extrem streng und unterwarfen die Umsätze der Sollversteuerung. Das führte bei der Prüfung über mehrere Jahre zu Verschiebungen. Unter dem Strich blieben die Unternehmer auf den Nachzahlungszinsen sitzen. Dagegen lohnt sich jetzt jedoch Gegenwehr. Denn die Oberfinanzdirektion Magdeburg hat in einem ausführlichen Infoschreiben zur Ist-Versteuerung klargestellt, dass auch die antragslose Ist-Versteuerung für die Vergangenheit anzuerkennen ist (Verfügung v. 12.3.2012, Az. S 7368-6St 245). Es müssen in der Vergangenheit jedoch die notwendigen Voraussetzungen vorgelegen haben Vorjahresumsatz bis zu 500.000 Euro und nicht buchführungspflichtig)

Tipp: Fallen die Voraussetzungen zur Ist-Versteuerung weg (Vorjahresumsatz höher als 500.000 Euro oder Wechsel zur Bilanzierung),  muss das Finanzamt den Wegfall der Ist-Versteuerung nicht extra ankündigen.