Investitionszulage: Rückzahlung bei Untergang des Wirtschaftsguts?

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zu nicht mehr als 10 Prozent privat genutzt werden, können mittels Investitionszulage gefördert werden, wenn sie in einer Betriebsstätte des Fördergebiets verbleiben.

Aktuell musste sich der Bundesfinanzhof mit der Frage beschäftigen, ob die Investitionszulage zurückgezahlt werden muss, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut durch höhere Gewalt - im Urteilssachverhalt durch einen Brand - vor Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist vernichtet wird.

Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass die Investitionszulage zurückgezahlt werden muss, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut untergeht und anschließend auch das restliche Betriebsvermögen veräußert wird (Az: III R 56/12). Allein der Untergang des begünstigten Wirtschaftsguts durch höhere Gewalt wird jedoch wahrscheinlich nicht zur Rückzahlungsverpflichtung der Investitionszulage führen.