Sofortmaßnahmen | Auch Handwerker können vor und in der Kunden-insolvenz Geld retten. Dabei sind aber einige Details zu beachten.
Insolvenztaktik
Wut und Existenzangst macht sich breit, wenn Handwerksbetriebe in den Insolvenzsog eines Kunden gezogen werden. Während Konzerne von gut verdienenden Insolvenzverwaltern über Jahre hinweg geräuschlos abgewickelt werden, haben viele ihrer handwerklichen Subunternehmer längst schließen müssen. „Da ist es nur zu verständlich, wenn mancher nicht nur seine Maschinen und Werkzeuge mitnimmt“, sagt Jürgen Maier in Heilbronn, früher Fachanwalt für Insolvenzrecht.
„Legal freilich ist das nicht“, fügt Maier gleich hinzu. Auch bereits fest eingebaute Dinge, wie etwa Heizkessel, Heizkörper, Fenster etc. darf der Handwerker nicht einfach herausbrechen. Denn mit dem Einbau sind sie ins Eigentum des Bauherrn übergegangen. Dennoch kann der Handwerker eine ganze Reihe von Sofortmaßnahmen ergreifen, zum Beispiel nur noch gegen Barzahlung weiterarbeiten. Das rettet vielleicht einen guten Teil seiner Außenstände, in aller Regel mehr als die dürftige Quote am Ende des Insolvenzverfahrens.
Außer den wenigen Krümeln, die Handwerkern dabei übrig bleiben, nachdem Banken, Lieferanten und andere gewiefte Gläubiger wegen ihrer besser abgesicherten Rechte bedient wurden, droht ahnungslosen Firmenchefs sogar noch eine Rückzahlung. „Vielen ist gar nicht bewusst, dass der Insolvenzverwalter bestimmte Zahlungen innerhalb von drei Monaten, bevor der Insolvenzantrag gestellt wurde, anfechten kann, wenn der Schuldner zahlungsunfähig war und der Gläubiger das gewusst hat“, erläutert Michael Frikell, Geschäftsführer der Bauinnung München.
Rettungsversuch 1: Der Generalunternehmer bezahlt den Rohbauunternehmer nicht. Dieser wendet sich direkt an den Bauherrn, droht damit, seine Leute abzuziehen, wenn nicht zügig Geld fließt. Rechtlich darf er das nicht, faktisch jedoch setzt er den Bauherrn unter Druck. Lässt sich dieser davon beeindrucken, zahlt er eine Abschlagszahlung an den Rohbauunternehmer direkt. Diese Direktzahlung nach Paragraf 16 Nummer 6 VOB/B kann er schuldbefreiend leisten, wenn der Generalunternehmer die Teilrechnung des Rohbauunternehmers anerkennt. Das Geld wird am 2. Mai überwiesen, am 1. August stellt der Generalunternehmer Insolvenzantrag, weil er mit einer deutlich größeren Baustelle pleitegegangen ist.
Problem: Der Insolvenzverwalter des Generalunternehmers ficht die Direktzahlung an, weil es keinen Bauvertrag zwischen Bauherr und Rohbauer gibt. „Nicht kongruent“ lautet hier der Einwand. Anders ausgedrückt: Der Bauherr hat den Gläubiger Rohbauunternehmer gegenüber anderen Gläubigern des Generalunternehmers begünstigt. „Der Rohbauunternehmer muss das Geld an den Insolvenzverwalter überweisen, damit es in den Topf für alle Gläubiger fließt, wenn er von der Zahlungsunfähigkeit des Generalunternehmers gewusst hat“, erklärt Michael Frikell.
hm-Rat 1: Eventuell einschränken lässt sich dieses Risiko durch eine persönliche Bankbürgschaft des Geschäftsführers des Generalunternehmers.
hm-Rat 2: Lassen Sie sich bei drohender Rückzahlung im Dreimonatszeitraum nicht vom Insolvenzverwalter einschüchtern. Lag noch keine Zahlungsunfähigkeit (70 Prozent und mehr offene Verbindlichkeiten), sondern nur eine Zahlungsstockung (40 bis 60 Prozent) vor, scheitert nach Paragraf 130 Insolvenzordnung diese Forderung des Verwalters schon deshalb.
Rettungsversuch 2: Die Abschlagszahlungen des Auftraggebers kommen immer später, oft erst nach mehrmaliger Mahnung. Auf der Baustelle macht zunehmend das Gerücht von Zahlungsproblemen des Bauherrn die Runde. Während das Thema Bauhandwerkersicherung nach Paragraf 648a BGB bisher tabu war, um den Bauherrn nicht zu verprellen, soll es jetzt als Notbremse dienen. Also verlangen die Handwerker diese Bankbürgschaft und bekommen sie mit gewissem Erstaunen am 10. Mai. Am 4. August jedoch meldet der Auftraggeber Insolvenz an.
Problem: Der Insolvenzverwalter ficht die Bürgschaften an, wenn die Handwerker von der Zahlungsunfähigkeit wussten, wiederum mit dem Argument „nicht kongruent“. „Denn Paragraf 648a ist ein Sicherungsinstrument, kein Anspruch, der sich als fällige Gegenleistung aus dem Bauvertrag ergibt“, erklärt hm-Experte Jürgen Maier. Die Bürgschaften sind wertlos, die Handwerker gewöhnliche Gläubiger im Insolvenzverfahren.
hm-Rat: Bauhandwerkersicherung möglichst zeitig nach Abschluss des Bauvertrags verlangen, um nicht in den Drei-Monats-Zeitraum hineinzugeraten.
harald.klein@handwerk-magazin.de
