Der Fall Thomas Cook Insolvenz des Reiseveranstalters: Wenn der Urlaub zum Albtraum wird

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Eine Reise wurde geplant, vorbereitet, gebucht und bezahlt und dann – geht der Reiseveranstalter pleite. Welche Rechte Sie haben. Und wie die Regierung Betroffenen im Fall der Thomas-Cook-Insolvenz weiterhilft.

Pauschalreise
Wenn der Urlaub zum Albtraum wird - © Gerhard Seybert, all rights reserved

Die Insolvenz eines Reiseveranstalters kann jeden treffen. Mit der Folge, dass man während einer Reise auf eigene Kosten zurück nach Hause fahren muss oder die Reise gar nicht erst antreten kann, selbst, wenn der Reisepreis schon ganz oder teilweise entrichtet worden ist. Auch der sogenannte „ Sicherungsschein“ hilft dann nicht weiter. Er kann sich plötzlich als wesentlich weniger sicher erweisen, als vorher angenommen und vom Reisbüro vor der Reise zugesichert. Missliche Folge: Urlaub weg, Reise weg, Geld weg! So ging es auch vielen Reisenden die mit dem Veranstalter Thomas Cook ihre Reise planten. Doch jetzt hat die Regierung damit begonnen, Ansprüche von Betroffenen auszugleichen, wie Ende 2020 versprochen. Allerdings nur dann, wenn es keine Erstattung von dritter Seite gibt. Auf seiner Homepage informiert das Bundesjustizministerium über das Verfahren der Abwicklung. Bis 15. November 2020 lassen sich Anträge stellen.

Die Vorgehensweise im Detail

Für Betroffene steht seit Mai 2020 ein kostenfreies, online-basiertes Anmeldeverfahren bereit, um von den Ausgleichszahlungen der Bundesregierung zu profitieren.

Achtung, um bereits durch die Insolvenz geschädigte Verbraucher vor Phishing und Betrug im Internet zu schützen, weist das Bundesjustizministerium ausdrücklich darauf hin, dass vertrauliche Daten aus Sicherheitsgründen nie per E-Mail abgefragt werden. Weitere Sicherheitshinweisedes Ministeriums finden Sie hier .

Der Fall Thomas Cook

Die Firma Thomas Cook hat alle gebuchten Reisen zwischen Oktober 2019 und dem gesamten Jahr 2020 „abgesagt“, was heißt: Die Reisen kommen nicht zustande, unabhängig davon, ob und wieviel Geld die Reisenden bereits bezahlt haben. Die bereits geleisteten Zahlungen werden möglicherweise nicht – zumindest nicht von Thomas Cook - zurück erstattet. Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung verkündete am 11. Dezember 2019 relativ überraschend: "Kundinnen und Kunden sollen nicht auf den Schäden sitzenbleiben, die Ihnen durch die Insolvenzdes Reiseveranstalters Thomas Cook entstanden sind. Schäden, die nicht von anderer Seite ausgeglichen werden, wird der Bund ersetzen. Die Bundesregierung wird danach den betroffenen Pauschalreisenden die Differenz zwischen ihren Zahlungen an den Reiseveranstalter und dem, was sie von der Zurich- Versicherung oder von anderer Seite zurück erhalten, ausgleichen. Eine Ausgleichszahlung   entfällt vollständig oder teilweise, wenn Beträge, die per Lastschrift von einem Konto eingezogen wurden, in den dafür vorgesehenen Verfahren zurückgebucht werden. Das Gleiche gilt, soweit eine Kreditkartenzahlung in dem dafür vorgesehenen sogenannten „ Chargeback-Verfahren“ zurückgeholt wird.

Wichtig
: Die Pauschalreisenden müssen ihre Forderungen gegenüber der Zurich- Versicherung bzw. der damit beauftragten Gesellschaft KAREA geltend gemacht und ihre Forderung beim Insolvenzverwalter angemeldet haben. Ansonsten erhalten sie kein Geld zurück. Hierfür hat die Zurich- Versicherung eine eigene Website bereitgestellt.

Wie sicher ist der Sicherungsschein?

Eigentlich gibt es für solche Fälle eine gesetzlich festgelegte Absicherungdes Kunden , den „ Sicherungsschein“. Die ser soll den Reisenden da vor schützen, sein bereits bezahltes Geld im F alle einer Insolvenzdes Reiseveranstalters zu verlieren . Bei Insolvenz springt eine Versicherung ein, die dafür vorher vom Reiseveranstalter eine Prämie erhalten hat, die  der Veranstalter „eingepreist“, also in die Rechnung für den Kunden eingerechnet hat. Genaugenommen bezahlen also die Reisenden über den Reisepreis auch die Versicherungsprämie.

Hierfür gelten seit 1. Juli 2018 die neuen EU- Pauschalreiserichtlinien. Anbieter von Pauschalreisen sind jetzt u.a. dazu verpflichtet, einen Versicherungsvertrag mit einer Versicherung oder einem Kreditinstitut abzuschließen, wenn sie Zahlungendes Reisenden auf den Reisepreis vor dem Ende der Pauschalreise annehmen. In diesem Fall müssen sie dem Reisenden auch den „ Sicherungsschein“ übergeben. Andernfalls dürfen sie Zahlungen erst fordern und annehmen, wenn sämtliche Reiseleistungen erbracht worden sind.

Ob die im Vertrag vorgesehene Versicherungssumme allerdings im Fall der Fälle ausreicht, steht in den Sternen. Grund: Die derzeitig gesetzlich vorgeschriebene Mindesthaftungsgrenze stammt noch aus DM-Zeiten und wurde 1994 einge­führt. Sie betrug 220 Millionen DM, heute 110 Millionen Euro .

Die EU-Richt­linie schreibt vor, dass die einzelnen Länder einen wirk­samen Schutz für die Abdeckung der vorhersehbaren Insolvenz­kosten einrichten müssen. Schon im Jahr 2016 war aber klar, dass die Haftungs­grenze von 110 Millionen Euro bei der Insolvenz einer großen Gesell­schaft nicht ausreichen würde. Experten fordern schon lange eine Erhöhung der Haftungsgrenze auf 250 Millionen Euro . Auch diese Summe würde allerdings bei der jetzigen Pleite von Thomas Cook nicht ausreichen, alle Ansprüche auszugleichen.

Der Sicherungsschein greift nur bei einer Pauschalreise

Nur bei einer Pauschalreise gibt es einen Sicherungsschein. Im Klartext: Eine Pauschalreise liegt vor, wenn mindestens zwei voneinander unabhängige Leistungen (z. B. Flug, Hotel etc.) gebucht werden. Auch für Kreuzfahrtreisen erhält man einen Sicherungsschein, da der Urlaub an Bord auch unterschiedliche Leistungen ( Unterkunft , Beförderung Ausflugsprogramm) umfasst. Keinen Sicherungsschein gibt es, wenn:

  • der Reiseveranstalter nur gelegentlich und nicht in gewerblicher Form Reisen veranstaltet (z. B. ein Sportverein),
  • es sich um eine Kurzreise handelt, die nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung beinhaltet und weniger als 75 Euro kostet,
  • Veranstalter die öffentliche Hand ist (Klassenfahrten in der Schule oder Bildungsreisen von Behörden).
 

Geld gibt es erst, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet ist

Geld sehen die Kunden erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ist dies nicht der Fall bzw. ist er Veranstalter bislang nur von einer Insolvenz bedroht, bleibt der Reisevertrag   bestehen. Der Urlaub muss somit wie geplant und gebucht stattfinden und bezahlt werden.  

Reiseveranstalter insolvent, was nun?

Kommt es während Ihres Urlaubs zur Insolvenzdes Reiseveranstalters, erstattet die Insolvenzversicherung die Kosten für einen ggf. längeren Aufenthalt im Urlaubsland und die Rückbeförderung . Ansprüche auf eine Reisepreisminderung aufgrund von bestehenden Mängeln können Sie in diesem Fall allerdings nicht mehr geltend machen.

Außerdem gilt: Geht ein Reiseveranstalter insolvent, sind Urlauber auf Geheißdes Versicherers dazu verpflichtet, die Reise abzubrechen und die Heimreise anzutreten. Entscheiden Sie sich stattdessen dazu, den Urlaub wie geplant fortzusetzen, verwirken Sie dadurch Ihren Anspruch auf die Erstattung der Kosten für Aufenthalt und Rückreise. Die se Ausgaben müssen Sie dann aus eigener Tasche bezahlen.

Die meisten Anbieter von Pauschalreisen sind durch die Pflichtversicherung und den Sicherungsschein für den Fall von Insolvenz und Zahlungsunfähigkeit abgesichert. 

Wenn der Hotelier Druck ausübt

Im Fall der Thomas-Cook-Pleite standen viele Urlauber vor der Situation, dass ihre Hoteliers vor Ort auf sie zum Teil massiven Druck ausübten und verlangten, die Kosten der Unterkunft ein zweites Mal zu bezahlen. Grund: Wurden vom Kunden Reisebüro oder Reiseunternehmen bezahlt, hat das Hotel vor Ort diese Zahlung unter Umständen noch nicht vom Veranstalter erhalten .

Rechtlich ist die Situation eindeutig: Können Sie anhand von Zahlungsbelegen nachweisen, dass Sie die Überweisung an das Reisebüro oder Reiseunternehmen veranlasst haben, müssen Sie so behandelt werden, als ob das Hotel bezahlt worden sei. Das Hotel ist somit verpflichtet, die Unterkunft zu gewähren. Forderungen kann es nur an das Reisebüro bzw. den Insolvenzverwalter stellen, nicht an den Urlauber.

Im konkreten Fall hilft Ihnen der vorhandene Rechtsanspruch allerdings möglicherweise nicht viel.

Die Zurich- Versicherung und die von ihr beauftragte Firma Kaera, hat im Fall von Thomas Cook, geschädigte Urlauber zurückgeholt. Folge: Andere Urlauber, die ihre Reisekosten vorab schon bezahlt haben, werden nun noch weniger Geld zurückbekommen, weil die Rückführungskosten bereits einen großen Teil der insgesamt gedeckelten Versicherungssumme von 110 Millionen Euro ausmachen.

Haben Sie während Ihres Urlaubs an Hotels oder andere Leistungs­träger vor Ort gezahlt, weil Ihr Reise­ver­anstalter offene Rechnungen nicht beglichen hat, machen Sie Ihren Anspruch bei der Insolvenz­versicherung geltend und reichen Sie Belege zur Erstattung ein.

Betroffene, sollten sich an die K aera AG wenden. Dort gibt es ein Webformular zur Meldung von Schadens­fällen. Alternativ können Kunden das Unternehmen telefo­nisch erreichen unter: 0 61 72 / 99 76 11 23.

Die Reise ist gebucht und bezahlt, wurde aber von Thomas Cook abgesagt und kann nicht angetreten werden.

Wenn Sie noch vor Reisebeginn erfahren , dass der Reiseveranstalter insolvent ist, erstattet der Versicherer in der Regel den Reisepreis bzw. eine bereits geleistete Anzahlung . Mit der Insolvenz eines der größten Unternehmen der Branche stehen die Betroffenen allerdings nun vor der Situation, dass sie über den Sicherungsschein nur einen Bruchteil ihrer Ansprüche werden realisieren können, die mit einer Summe zwischen 350 und 400 Millionen Euro derzeit angenommen wird. 

Ansprüche bei der Insolvenzversicherung geltend machen

Kunden, die ihre Reisen aufgrund der Absagen von Thomas-Cook im Jahr 2019 nicht antreten konnten oder in 2020 nicht antreten werden, haben Anspruch auf Erstattung des gezahlten Reise­preises gegen­über dem Insolvenz­versicherer , also auf Erstattung sowohl der Anzahlung als auch der Rest­zahlung. Auch alle Betroffenen, deren Reisen abge­sagt wurden, sollten sich an die K aera AG wenden. Dort gibt es ein Webformular zur Meldung von Schadens­fällen. Alternativ können Kunden das Unternehmen telefo­nisch erreichen unter: 0 61 72 / 99 76 11 23.  

Ansprüche geltend machen

nach Kreditkartenzahlung

Kunden, die ihre abge­sagte Reise mit einer Visa- oder Mastercard- Kreditkarte bezahlt haben, steht grund­sätzlich das Char­geback-Verfahren offen. Es ist eine Möglich­keit über die karten­ausgebenden Banken, das bezahlte Geld zurück­zu erhalten. Thomas-Cook- Kunden müssen dafür aber unterschiedliche Wege gehen, je nachdem, ob sie Pauschal­reisen oder Einzel­leistungen wie Flug oder Hotel gebucht haben. Ist das Char­geback-Verfahren erfolg­reich, werden dem Karten­inhaber die gezahlten Beträge von der karten­ausgebenden Bank gutgeschrieben. In der Realität werden Kunden von ihren Banken allerdings oft falsch informiert

Wie Sie vorgehen müssen

Wenn Sie mit Kreditkarte bezahlt haben, müssen Sie sich im ersten Schritt an die K aera AG wenden, um Ihren Anspruch aus dem Sicherungs­schein geltend zu machen. Da absehbar ist, dass die Deckungs­summe nicht ausreichen wird, sollten Sie Ihr Kreditkarteninstitut umge­hend nach der Kontakt­aufnahme mit der Firma K aera informieren , auf Ihren Charge-Back- Anspruch hinweisen und ankündigen, die Entscheidungdes Versicherers nach­zureichen. Damit umgehen Sie das Risiko , dass die für den Widerruf vorgesehene Frist abläuft. Sie beträgt für Visa- Kunden 120 Tage ab dem ersten Tag der gebuchten Reise, maximal 540 Tage ab Kreditkarten­abbuchung. Für Mastercard- Kunden beträgt die Frist 240 Tage ab dem ersten Tag der gebuchten Reise.

Wird der Schaden von der Insolvenz­versicherung nicht oder nur teil­weise getragen, muss die karten­ausgebende Bank dann auf Antragdes Kunden ein Char­geback-Verfahren einleiten. Die karten­ausgebenden Institute haben Formulare für die Reklamation auf ihren Internet­seiten. Im Erstattungs­antrag müssen Kunden den Grund „Ware/Leistung nicht erhalten“ angeben und ihm folgende Unterlagen beilegen:

  • Buchungs­bestätigung beziehungs­weise Rechnung der Reise,
  • Mitteilungdes Reise­ver­anstalters, dass die Reise abge­sagt wurde (Stornomeldung) und den + Bescheid der Insolvenz­versicherung, wie hoch der Betrag ist, den sie erstattet.

Erhält der Mastercard-Kunde inner­halb von 60 Tagen keine Antwort von der Versicherung, kann das Char­geback-Verfahren bereits dann gestartet werden. In diesem Fall muss der Bank der Nach­weis über die Kontakt­aufnahme mit der Insolvenz­versicherung vorgelegt werden.

Bei Visa-Karten muss das Char­geback-Verfahren inner­halb vom 60 Tagen nach Entscheidung der Versicherung einge­leitet werden. Einige Banken bittendeswegen um Einreichungdes Antrags bereits inner­halb von 14 Tagen nach Erhaltdes Versicherungs­bescheids.    

Wenn ich keine Pauschalreise gebucht, aber mit Kreditkarte bezahlt habe?

Bei einzeln gebuchten und von dem Veranstalter abge­sagten Einzel­leistungen wie Flug oder Hotel­auf­enthalt gibt es keine Absicherung durch eine Insolvenz­versicherung . Daher können sich Kunden, die mit Kreditkarte (außer American express) bezahlt haben, direkt an ihre karten­ausgebende Bank wenden und den entsprechenden Umsatz reklamieren. Die notwendigen Formulare finden Sie auf den Internet­seiten der karten­ausgebenden Banken. Auch hier lautet die einzutragende Begründung. „Ware/Leistung nicht erhalten“  

Ansprüche geltend machen

nach Zahlung per Lastschrift

Der einfachste und schnellste Weg, das gesamte Geld zurück zu erhalten, besteht dann, wenn Kunden ihre abge­sagte Reise per Last­schrift bezahlt haben. Sie können sich ihr Geld zurück­holen, wenn seit der Abbuchung noch keine acht Wochen vergangen sind. Dafür müssen sie die Bank schriftlich beauftragen, den Betrag zurück­ zu buchen. Beim Online­banking kann der Betrag der Last­schrift mit wenigen Mausklicks zurück­geholt werden. Auf dem Online-Konto­auszug beziehungs­weise der Umsatz­über­sicht gibt es dafür meist eine eigene Funk­tion „ Last­schrift zurück­geben“. Die Rück­gabe der Last­schrift wird auf dem Konto­auszug bestätigt und das Geld gutgeschrieben  

nach Zahlung mit Überweisung

Wer seine Reise per Über­weisung bezahlt hat, hat keine Möglich­keit, sein Geld über die Bank zurück­zubekommen. 

Welche Folgen wird die Thomas-Cook-Pleite haben?

Die zu geringe Deckungssumme des Versicherungsscheins von Thomas Cook hat deutlich gemacht, dass ein großer Teildes Risikos bisher auf die Kunden abgewälzt worden ist. Die s wird zu Misstrauen in die Branche führen und bewirken, dass die Kunden mehr als bisher darauf achten werden, sich nach Möglichkeit abzusichern.

Unabhängig davon, ob es der Politik gelingen wird, höhere Haftungsgrenzen durchzusetzen und damit auch für höhere Prämien zu sorgen, die wieder auf die Reisepreise abgewälzt werden, kann man vorhersagen, dass der Kunde nicht mehr bereit sein wird, blauäugig hohe vierstellige Summen anzuzahlen , wenn er Risiko läuft, im F alle einer Insolvenz einen großen Teildes Geldes zu verlieren. 

Womit können Kunden sich absichern?

Der einfachste Weg, die Reise zu bezahlen, besteht darin mit einer Einzugs- oder Abbuchungsermächtigung zu arbeiten. Wenn man dann darauf achtet, dass zwischen Einzug/Abbuchung und Reiseantritt ein Zeitraum von deutlich weniger als acht Wochen liegt, kann man sein Geld bei Nichtantritt der Reise und bei entsprechenden Zeiträumen sogar noch während der Reise zurückbuchen lassen.

Wenn man mit einer Mastercard oder Visacard bezahlt, hat man in jedem Fall die Möglichkeit innerhalb von großzügigen Fristen nach Reiseantritt das Charge-Back-Verfahren zur Anwendung zu bringen und bei Nichtleistungdes Veranstalters sein Geld ohne Verluste wieder zu erhalten.