Unverheiratete Paare In "wilder Ehe" leben: Das müssen Sie beachten

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In Deutschland leben Anfang 2020 etwa 3 Millionen Paare ohne Trauschein zusammen. Solange die Partnerschaft hält, ist das kein Problem. Rechtlich schwierig wird es allerdings, wenn ein Partner erkrankt oder stirbt. Auch für den Trennungsfall sollten Sie vorsorgen.

Eine Partnerschaft ohne Trauschein sichern Sie besser gut ab. Nicht nur die Trennung stellt Sie sonst vor Herausforderungen. - © gesrey - stock.adobe.com

Vor dem Gesetz gelten zwei Menschen, die unverheiratet zusammen leben, als Fremde und im Unterschied zu den etwa 17 Millionen Ehepaaren haben sie deutlich weniger Rechte und Befugnisse. Beispiele: Der Partner liegt im Krankenhaus: Ohne Trauschein erhält der Lebenspartner keine Auskunft. Einer der Partner stirbt: Der zurückbleibende Partner ist nicht erbberechtigt. Ein gemeinsames Kind kommt auf die Welt: Der Partner hat kein Sorgerecht. Solche Nachteile lassen sich durch schriftliche Regelungen, Verträge und Vollmachten beseitigen oder abmildern.

Den Partner im Krankenhaus besuchen dürfen und Auskunft im Krankheitsfall erhalten

Wenn Sie nicht verheiratet sind, dürfen Ihnen Ärzte keine Auskunft über den Gesundheitszustand Ihres Partners geben. Das gilt selbst dann, wenn Sie schon jahrelang mit ihm zusammen leben. Sie haben nicht einmal ein Besuchsrecht, wenn Ihr Partner krank wird. Kann der Kranke die Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbinden, weil er beispielsweise im Koma liegt, wird es schwierig. Eine Lösung bietet die Vorsorgevollmacht: Mit dieser können Lebenspartner Krankenakte und Befunde ansehen und medizinische Maßnahmen durchsetzen bzw. ablehnen. Solche Maßnahmen sollten bereits vorher in einer Patientenverfügung festgelegt werden. Dort steht auch, welche medizinischen Maßnahmen ergriffen werden oder unterbleiben sollen, wenn der Patient nicht mehr entscheidungsfähig ist. Am besten ist es, Vorsorgevollmachten notariell beglaubigen zu lassen, dann können sie später nicht bezweifelt oder angefochten werden. Das Bundesjustizministerium stellt online ein Formular zur Verfügung, das man herunterladen, ausdrucken und notariell beglaubigen lassen kann .

Versorgungslücken bei nichtehelichen Partnerschaften schließen oder vermeiden

Einen Versorgungsausgleich bezüglich der erworbenen Rentenanwartschaften gibt es nur für Ehepaare, wenn sie sich scheiden lassen. Unverheiratet zusammen lebende Partner können die Durchführung eines solchen Ausgleichs nicht vereinbaren. Jeder muss deshalb für seine eigenen Rentenansprüche sorgen .

Übernimmt einer der Partner freiwillig die Hausarbeit und verzichtet auf eine regelmäßige Beschäftigung, kann für ihn eine private Rentenversicherung abgeschlossen werden. Auskünfte erteilen die Rentenberatungsstellen.

Finanzielle Angelegenheiten gemeinsam regeln

Das Zusammenleben muss auch finanziell geregelt werden. Für nichteheliche Paare gelten Besonderheiten:

Konten führen

Es gibt verschiedene Kontoführungsmodelle. 
Modell 1: Unverheiratete Paare können strikt getrennte Konten führen. Das ist sicher und unkompliziert. 
Modell 2: Die Partner können Konten führen, auf die sie nur beide gemeinsam zugreifen können (sogenannte „Und-Konten“), was allerdings extrem unpraktisch ist. Andere Variante: Jeder Partner hat Zugriff auf das Konto ( Sogenannte „Oder-Konten“ ). Lässt sich allerdings einer der Partner das Guthaben auszahlen, hat der andere Partner keinen Anspruch auf Ausgleich. Zu empfehlen sind daher getrennte Konten. Damit jeder Partner auch allein über das Konto verfügen kann, wenn der andere krank oder verhindert ist, sollte eine Kontovollmacht ausgestellt werden.

Kredite aufnehmen und zurückzahlen

Kredite müssen von demjenigen zurückbezahlt werden, der sie aufgenommen hat. Haben zwei nichteheliche Lebenspartner einen Kredit gemeinsam aufgenommen, haftet jeder für die volle Höhe des Kredits, auch wenn die Partnerschaft irgendwann auseinandergeht.

Besondere Aufmerksamkeit ist auf die Finanzierung einer Immobilie zu richten:

Soweit sich ein Lebenspartner an der Tilgung des Darlehens einer Immobilie beteiligt, die alleine dem anderen Partner gehört, sollte er sich (ebenfalls) absichern, damit er im Falle einer Trennung nicht leer ausgeht. Unabhängig davon, wie viel er in die Immobilie des Partners investiert hat, bleibt diese alleine in dessen Eigentum. Bei einer Trennung werden nur in Ausnahmefällen Ausgleichszahlungen zugesprochen. So hat der Bundesgerichtshof dies in Fällen entschieden, bei denen einer der Partner über die Zahlung der Kreditraten hinaus Bauarbeiten an der Immobilie ausgeführt oder Modernisierungen mitfinanziert hat. Im Kern hat er dadurch den Wert der Immobilie gesteigert und somit einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen erworben (XII ZR 179/05, XII ZR 39/06, XII ZR 132/12).

Es ist auch möglich, festzulegen, dass die geleisteten Zahlungen zur Finanzierung der Immobilie nur als Darlehen erfolgen und im Falle einer Trennung zurückzuzahlen sind.

„Im Grundbuch kann zur Sicherung des Anspruchs auch eine Grundschuld eingetragen werden“, empfiehlt Beate Heilmann von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht im Deutschen Anwaltverein (ARGE Mietrecht).

Schulden begleichen

Paare, die unverheiratet zusammenleben, müssen im Falle einer Trennung nicht für die Schulden des anderen aufkommen. Ausnahmen: Wenn Sie einen Kredit gemeinsam aufgenommen haben, haften Sie für diesen gemeinsam. Das gilt auch für eine Bürgschaft. Sie bleibt auch dann bestehen, wenn die Partnerschaft beendet wird.

Steuern bezahlen

Lebt ein Paar ohne Trauschein zusammen, gibt jeder Partner eine eigene Steuererklärung ab. Eine gemeinsame Veranlagung – wie bei Eheleuten – ist nicht möglich. Jeder Partner wird steuerrechtlich als alleinstehend behandelt und entrichtet seine Steuern nach dem Grundtarif. Steuerrechtlich gelten die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als nicht verwandte Freunde und müssen – falls ein Testament vorliegt – 30 % Erbschaftssteuer bezahlen. Ein Betrag von 20.000 Euro gilt hier als Freibetrag. Liegt kein Testament vor, erben sie nichts.

Versicherungen abschließen

Ob verheiratet oder nicht, gemeinsame Rechtsschutz-, Hausrat- und Privathaftpflicht-Verträge sind möglich: Jeder Partner wird namentlich in den Vertrag aufgenommen und damit das Geld für zwei einzelne Policen eingespart. Die Verträge gelten für beide. Das ist auch bei einem gemeinsamen Kfz-Versicherungsvertrag so: Hier kann der günstigere Partner-Tarif in Anspruch genommen werden.

Anders verhält es sich bei einer Kranken- und Unfallversicherung: Jeder Lebenspartner muss über eine eigene gesetzliche Krankenversicherung verfügen. Auch für den Fall einer Unfallversicherung muss jeder Partner einen eigenen Versicherungsvertrag unterzeichnen. Für Unverheiratete gilt bei der Altersrente: Stirbt ein Partner, hat der andere keinen Anspruch auf eine Rente. Die gemeinsamen Kinder erhalten jedoch bei dem Tod eines Partners eine Halbwaisen-Rente aus der Rentenversicherung.

Bei der Betriebsrente fallen nichteheliche Lebenspartner in der Regel nicht unter den gesetzlichen Hinterbliebenen-Schutz. Ein Ausweg: Wenn beide Partner jeweils eine Privatrenten- oder Risiko-Lebensversicherung abschließen und sich gegenseitig als Begünstigte eintragen, haben sie eine finanzielle Vorsorge getroffen, für die sie nicht einmal Steuern bezahlen müssen. Es werden dabei zwei Policen abgeschlossen und jeder Partner ist einmal Versicherungsnehmer und der jeweils andere die versicherte Person.

Wohnung mieten ohne Trauschein

Wer in einer nichtehelichen Partnerschaft lebt, möchte gerne mit seinem Partner in einer gemeinsamen Wohnung leben. Der häufigste und einfachste Weg besteht darin, zu dem Partner in eine Mietwohnung zu ziehen. Allerdings muss der Vermieter über den Einzug des Lebensgefährten informiert werden. Mietverträge machen die Aufnahme eines weiteren Bewohners häufig von der Zustimmung des Vermieters abhängig. Diese wird in der Regel nicht verweigert werden können, es sei denn, die Wohnung wäre mit Zuzug des Partners überbelegt. Dabei gelten zehn Quadratmeter für eine erwachsene Person und sechs bis sieben Quadratmeter für ein Kind als angemessen.

Geht die Beziehung wieder auseinander, hat der Zugezogene keinerlei Rechte an der Wohnung und muss sie auf Verlangen räumen, es sei denn, er hat sich ebenfalls in den Mietvertrag aufnehmen lassen. Nur dann gilt er als Mieter und hat entsprechende Rechte. Der Vermieter hat jedoch die freie Wahl, ob er den Lebenspartner mit in den Mietvertrag aufnehmen möchte oder nicht. Für den Fall der Aufnahme in den Mietvertrag haften dann auch beide Partner gesamtschuldnerisch für Mietzahlungen und Nebenkosten.

Haben beide Partner die Wohnung gemeinsam gemietet, kann das Mietverhältnis auch nur von beiden gemeinsam beendet werden. Verlässt ein Partner z.B. nach einer Trennung die Wohnung, haftet er deshalb nach wie vor für die Mietzahlung. Allein kann er weder die Wohnung kündigen noch einen Aufhebungsvertrag schließen. Sollte einer der Partner eine Kündigung verweigern, bleibt nur der Weg zum Gericht, um den Partner dort auf Abgabe einer gemeinsamen Kündigungserklärung zu verklagen.

Wurde ein zeitlich begrenzter Mietvertrag von beiden gemeinsam abgeschlossen, ist dieser  vor Ablauf der vereinbarten Zeitdauer nicht ordentlich kündbar. Verweigert der Vermieter einen Aufhebungsvertrag, bleiben beide Partner Mieter und haften für Mietzins und Nebenkosten. Will einer der Partner in der Wohnung bleiben, muss er mit dem anderen eine Freistellung von den Verpflichtungen aus dem Mietvertrag vereinbaren. Wenn beide Partner die Wohnung verlassen wollen oder müssen, kann für die Wohnung für die restliche Dauer des Mietvertrags ein Untermieter gestellt werden.

Stirbt einer der Partner, hat der andere das Recht, in der Wohnung zu bleiben. „Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein“ (§ 563 BGB). Es empfiehlt sich auch, eine Regelung zu treffen und schriftlich festzuhalten, wer die Wohnung im Falle einer Trennung behalten soll.

Unverheiratet gemeinsam ein Haus kaufen

Wollen Sie als unverheiratetes Paar ein Haus zu kaufen, sollten Sie schon vor dem Kauf gemeinsam festlegen, was passiert, wenn die Beziehung beendet wird: Wer wohnt bei einer Trennung weiterhin im Haus? Wer zahlt wen aus? Wie werden Eigenleistungen in Form von Renovierungs- und Ausbauarbeiten angerechnet?

Auf jeden Fall sollten sich beide Partner ins Grundbuch eintragen lassen, denn nur, wer im Grundbuch steht, besitzt das Haus oder Anteile davon. Meistens sind die Partner hälftige Miteigentümer. Allerdings kann das zu steuerlichen Problemen führen: Bezahlt z.B. ein Partner den gesamten Kaufpreis und wird der andere zusätzlich im Grundbuch eingetragen, liegt hier eine steuerpflichtige Schenkung vor, die immerhin mit 30 % versteuert werden muss, wenn der Freibetrag von 20.000 Euro innerhalb von zehn Jahren überstiegen wird.

Hier kann über ein Darlehen Ausgleich geschaffen werden: Das junge Handwerkerpaar Johanna und Arthur erwerben gemeinsam eine Immobilie im Wert von 300.000 Euro. Johanna bezahlt 200.000 Euro, Arthur 100.000 Euro. Nun kann Arthur sich über einen privaten Darlehensvertrag verpflichten, Johanna 50.000 Euro zu bezahlen. Damit haben dann beide Partner dieselbe Summe in das Haus gesteckt. Man kann natürlich auch zu einem Drittel, einem Viertel oder jedem anderen Anteil als Eigentümer eingetragen werden.

Steht nur ein Partner als Eigentümer im Grundbuch, muss der andere nach einer Trennung ausziehen. Ohne eine konkrete Vereinbarung gibt es keinen Ausgleich für Geld oder Arbeitsleistung. Das Paar kann sich auch entscheiden, die Immobilie nicht als Miteigentümer zu erwerben, sondern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Kauf zu gründen. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgt dann unter dem Namen der Partner mit dem Zusatz „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Zusätzlich schließen beide Seiten einen Gesellschaftsvertrag. Dieser regelt, wer die Immobilie nutzen darf und wie ungleiche Finanzierungsanteile bei Trennung und Tod ausgeglichen werden sollen. Der Gesellschaftsvertrag wird von einem Notar beurkundet.

Steht nur ein Partner im Grundbuch, kann das Mitbenutzungsrecht des anderen im Grundbuch abgesichert werden, zum Beispiel durch ein vertraglich zugesichertes lebenslanges Wohnrecht. Für den Trennungsfall kann es sinnvoll sein, vertraglich ein Vorkaufsrecht für den Anteil eines Partners zu vereinbaren. Welche Lösung sinnvoll ist, sollte in einem Gespräch mit dem Notar geklärt werden.

Sind beide Partner im Grundbuch eingetragen, haftet die Immobilie auch für die Schulden beider Partner. Das kann dazu führen, dass Haus oder Wohnung verkauft werden müssen, um die Schulden eines Partners zu bezahlen. Hier kann ebenfalls ein dinglich im Grundbuch gesichertes Wohnrecht das Risiko aufheben, ausziehen zu müssen.

Grundsätzlich sollte man deshalb in guten Zeiten vertraglich regeln, wer den Miteigentumsanteil des anderen zu welchen Konditionen übernimmt, wer die Schulden tilgt und die Zinsen bezahlt. Zu vereinbaren ist dann auch, wer in Haus oder Wohnung bleiben darf und wer eine Ausgleichszahlung erhält.

„Haben beide Seiten keine Vereinbarung getroffen und können sie sich nach der Trennung nicht einigen, was mit Haus oder Wohnung passieren soll, kann es zum worst case, einer Teilungsversteigerung kommen“, fürchtet Heilmann. Man solle sich deshalb schon im Vorfeld einigen, wie der Wert der Immobilie bei einer Trennung ermittelt werden soll und wie das Geld aufzuteilen ist.

Häufig unterstützen Eltern eines Partners finanziell bei einem Immobilienkauf. Das kommt auch in nichtehelichen Lebensgemeinschaften vor. Haben beispielsweise die Eltern eines Partners dem Paar Geld geschenkt und trennt sich das Paar schon weniger als zwei Jahre nach der Schenkung, muss der Expartner die Hälfte des Geldgeschenkes zurückzahlen, entschied der Bundesgerichtshof. In diesem Fall wäre die Schenkung nicht erfolgt, wenn für die Schenker das alsbaldige Ende dieses Zusammenlebens erkennbar gewesen wäre (Urteil vom 18.06.2019, X ZR 107/16).

Regelung des Sorgerechts bei Paaren ohne Trauschein

Bei unverheirateten Paaren hat im Falle der Geburt die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind, es sei denn, beide Partner lassen beim zuständigen Jugendamt das gemeinsame Sorgerecht eintragen. Dazu ist es notwendig, dass der Vater die Vaterschaft anerkennt und beide Eltern eine Sorgerechtserklärung abgeben. Das kann bereits vor der Geburt des Kindes erfolgen.

Will die Mutter den Vater nicht am Sorgerecht beteiligen, kann er nur beim Familiengericht eine entsprechende Klage einreichen.Bei gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften ohne Trauschein gibt es dagegen kein gemeinsames Sorgerecht.

Stiefkinder adoptieren

Will der Partner ein minderjähriges Kind seiner Partnerin adoptieren, das sie in eine nichteheliche Beziehung mitbringt, muss das Paar sich zuvor trauen lassen. Ansonsten würde die Mutter ihre Verwandtschaftsbeziehung zu dem Kind verlieren. Anders verhält es sich, wenn das Stiefkind volljährig oder älter ist. Dann kann es der Lebenspartner adoptieren.

Kinder und Unterhalt in nichtehelichen Partnerschaften

Eltern in nichtehelichen Partnerschaften steht wie verheirateten Eltern Erziehungsurlaub und -geld zu. Sie entscheiden gemeinsam über den Namen des Kindes und können Betreuungskosten steuerlich geltend machen. Gibt einer der beiden Partner wegen des Kindes seinen Beruf auf, hat er für bis zu drei Jahre nach der Geburt einen Anspruch gegenüber dem Partner auf Betreuungsunterhalt .

Ansonsten gibt es in nichtehelichen Lebensgemeinschaften keinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Partner, es sei denn, es wird eine vertragliche Vereinbarung darüber geschlossen. Auch einen Versorgungs- oder Zugewinnausgleich wie bei Eheleuten gibt es für Unverheiratete nicht. Das kann für Frauen in einer nichtehelichen Partnerschaft, die für ihr Kind zeitweise den Beruf aufgeben, zu einer Versorgungslücke führen. Hier kann ein Partnerschafts- oder Unterhaltsvertrag, der für den Trennungsfall Unterhalt oder eine private Altersvorsorge oder einen finanziellen Ausgleich in anderer Form vorsieht, für einen gerechten Ausgleich sorgen.

Wenn in einer nichtehelichen Partnerschaft ein gemeinsames Kind zur Welt kommt, trägt es in der Regel den Familiennamen der Mutter. Wenn beide Eltern dies wünschen und auch schriftlich erklären, kann es den Nachnamen des Vaters tragen.

Elterngeld steht auch unverheirateten Vätern mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter zu, wenn sie mit dem Kind in einem Haushalt leben und die Vaterschaft anerkannt oder zumindest beantragt haben. Väter, die Elterngeld beziehen wollen, müssen das Kind selbst betreuen und erziehen und dürfen keine volle Erwerbstätigkeit ausüben.

Bestattung unverheirateter Partner

Stirbt einer der Partner, hat der andere auf die Art der Bestattung keinen Einfluss. Der Grund: Das Bestattungsrecht vieler Bundesländer stuft den nichtehelichen Partner nicht als nahen Angehörigen ein. Nur mit einer Bestattungsverfügung, die zu Lebzeiten dem Partner das Recht auf Totenfürsorge zuspricht und erklärt, wie mit der Leiche nach dem Tod verfahren werden soll, kann der Partner über die Bestattungsmodalitäten entscheiden.

Unverheiratet erben

Unverheiratete Partner sind nicht erbberechtigt . Vor dem Gesetz gelten sie erbrechtlich als Fremde. Ohne Testament oder Erbvertrag erben alleine die Angehörigen, zum Beispiel die Kinder oder Eltern des Verstorbenen, wenn der Lebenspartner stirbt.

Unverheiratet zusammenlebende Paare können auch kein gemeinsames Testament wie Eheleute aufsetzen. Sie können sich aber in jeweils einem Testament oder einem gemeinsamen notariellen Erbvertrag gegenseitig als Erben einsetzen. Es ist auch möglich und sinnvoll, sich in einem Erbvertrag ein Rücktrittsrecht für den Fall einer Trennung einräumen zu lassen. Im Unterschied zum Testament kann ein Erbvertrag allerdings nur einvernehmlich von beiden Partnern geändert werden. Zu beachten ist dabei: Unverheiratete Erben müssen 30 Prozent Erbschaftssteuer auf alles, was über den Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro hinausgeht, bezahlen.

Stirbt ein Partner aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und hinterlässt er eine Immobilie, erbt der hinterbliebene Partner nur dann, wenn er in einem Testament oder Erbvertrag bedacht worden ist. Statt dessen erben die nächsten Verwandten, also zum Beispiel Kinder, Eltern oder Geschwister des Gestorbenen. Hatten die Lebenspartner die Immobilie in Miteigentum erworben, gehört sie im vorliegenden Fall dem hinterbliebenen Partner und den Familienangehörigen des Partners gemeinsam. „In einer Miteigentümergemeinschaft haben die Erben dann ein Mitspracherecht und können die Versteigerung der Immobilie verlangen“, warnt Mietrechtsexpertin Heilmann.

Wer dies vermeiden will, sollte mit seinem Partner die Nachfolge regeln und dem anderen seinen Teil der Immobilie vererben. Vorteilhafter als zwei Testamente, die jederzeit – auch ohne Wissen des Partners – geändert werden können, ist hier der Abschluss eines Erbvertrags. Bei unverheirateten Paaren fällt allerdings eine hohe Erbschaftssteuer an und die Verwandten des Verstorbenen erhalten auf jeden Fall ihren Pflichtteil. Deshalb kann es günstiger sein, dem Partner ein lebenslanges Wohnrecht oder ein Vorkaufsrecht einzuräumen.

Partnerschaftsvertrag – Regeln ohne Trauschein

Mit nichtehelichen Lebensgemeinschaften sind im Unterschied zur Ehe keine Rechte und Pflichten automatisch verbunden. Wollen sich Partner schützen, müssen sie schriftliche Vereinbarungen treffen. Die Möglichkeit der Absicherung bietet hier ein Partnerschaftsvertrag , der u.a. die Vermögens- und Nutzungsverhältnisse für den Fall der Trennung regelt. Ein Partnerschaftsvertrag muss grundsätzlich nicht notariell beglaubigt werden, anders, wenn er erbrechtliche Regelungen oder die Übertragung von Grundstücken und Immobilien enthält. In einem solchen Fall ist die Beurkundung durch einen Notar unumgänglich. Die Kosten des Vertrags vor dem Notar berechnen sich nach dem Wert der zugrunde liegenden Vereinbarung.

Gründe für einen Partnerschaftsvertrag

Der Partnerschaftsvertrag kann alle Punkte beseitigen, die nichtverheiratete Partner zunächst schlechter stellen als Eheleute. Ohne Partnerschaftsvertrag kann es bei Krankheit, Tod und Erbschaft für beide Partner zu gravierenden und negativen Folgen kommen.

Was kann ein Partnerschaftsvertrag regeln und was nicht?

In einem Partnerschaftsvertrag werden wichtige Angelegenheiten des Zusammenlebens festgelegt. Das können Vollmachten für den Krankheits- und Todesfall ebenso sein wie Bestimmungen über die Aufteilung von Besitz und Vermögen. Der Partnerschaftsvertrag kann auch bestimmen, wer welche Aufgaben in der Beziehung übernimmt und wie ein Partner, der zeitweise für die Kindererziehung seinen Beruf aufgibt oder einschränkt, sozial abgesichert wird.

Ein Partnerschaftsvertrag darf keine gesetzeswidrigen Bestimmungen zum Beispiel über das Sorgerecht für gemeinsame Kinder enthalten. Er kann auch keine Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen. Ein Verzicht auf Unterhalt für gemeinsame Kinder ist ebenfalls nicht erlaubt.

Wohnung, Hausrat und Vermögen

Kommt es zu einer Trennung, stellt sich oft die Frage, wer aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen muss. Auch die gemeinsam gezahlte Kaution und ihre Rückzahlung kann zu Streit führen und sollte ebenso Gegenstand des Partnerschaftsvertrags sein wie die Aufteilung von gemeinsam angeschafftem Hausrat.

Auch die Frage, was im Falle einer Trennung mit dem gemeinsamen Eigentum geschehen soll, eignet sich für eine Regelung im Partnerschaftsvertrag. Wer behält die Wohnung oder das Haus, wer zahlt wen mit welcher Summe aus? Wird die Immobilie verkauft und wie wird dann der Erlös aufgeteilt? Inwieweit wird praktisch geleistete Arbeit angerechnet? Geklärt werden kann in dem Vertrag auch, wie im Falle einer Trennung, Bildersammlung, Flügel, Einbauküche oder andere Gegenstände von Wert aufzuteilen sind. Im Partnerschaftsvertrag kann festgehalten werden, was jeder Partner an Vermögen und Sachwerten eingebracht hat und wie gemeinsam Angeschafftes nach einer Trennung geteilt werden soll.

Kinder und Unterhalt in nichtehelichen Lebensgemeinschaften

In einem Partnerschaftsvertrag kann geregelt werden, dass der Partner, der sich der Kindererziehung gewidmet hat, im Trennungsfall länger Unterhalt bekommt. Für ihn kann eine private Altersvorsorge abgeschlossen oder ein anderer finanzieller Ausgleich festgelegt werden. In dem Vertrag können auch Vereinbarungen darüber getroffen werden, wie gemeinsame Aufgaben aufgeteilt werden und wer in welchem Umfang für die Lebensführung aufkommt. Das kann vor allem dann zweckmäßig sein, wenn die Partner über unterschiedlich hohe Einkommen verfügen.

Wenn der nichteheliche Partner im Handwerksbetrieb mitarbeitet

Nicht verheiratete Partner, die gemeinsam in einem Betrieb arbeiten, der einem der Partner oder beiden gehört, müssen auf folgendes achten: In jedem Fall sollte vertraglich vereinbart sein, ob der Partner in einem Arbeitsverhältnis für den Betrieb arbeitet, denn dafür erhält er Lohn. Nun kommt es vor, dass die unverheiratete Partnerin eines Handwerkers in seinem Betrieb unentgeltlich mitarbeitet. Häufig ist mangels einer vertraglichen Regelung dann nicht klar, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorliegt und ob sie angestellt ist. In diesem Fall greift Gesellschaftsrecht. Hier hat der mitarbeitende Partner einen Anspruch auf Anteile des gemeinsam erwirtschafteten Gewinns .

Es ist sogar möglich, dass der mitarbeitende Partner sowohl Arbeitnehmer als auch Gesellschafter ist. Dann bestehen Ansprüche auf Entlohnung gemäß Arbeitsvertrag und auf anteiligen Gewinn des Betriebs.

In jedem Fall sollte bei einer Mitarbeit im Handwerksbetrieb im Voraus schriftlich vereinbart werden, ob ein Arbeitsverhältnis besteht, für das dann auch Sozialabgaben zu entrichten sind oder ob es sich um ein gesellschaftsrechtliches   Rechtsverhältnis handelt, wonach der Partner Gesellschafter, stiller Gesellschafter oder auch freier Mitarbeiter sein kann.