Mietrecht In diesen Fällen sind Haustiere in Mietwohnungen erlaubt

Zugehörige Themenseiten:
Immobilien und Mietrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eindeutig entschieden, dass Mietverträge kein generelles Verbot zur Hunde- und Katzenhaltung enthalten dürfen. Ein Freifahrtschein für alle Tierliebhaber? Nicht unbedingt! Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer und handwerk magazin beantworten die wichtigsten Fragen rund um die Heimtierhaltung.

Haustiere
Die Haltung von Haustieren kann nicht pauschal mittels Formularklausel verboten werden. Es gilt immer, alle Einzelinteressen gegeneinander abzuwiegen. - © © Martin Schlecht - Fotolia.com

Sie sind die besten Freunde des Menschen – und doch nicht immer erwünscht. Viele Vermieter möchten Haustiere lieber nicht in Ihren Wohnungen sehen. Wann Haustiere erlaubt sind und wann nicht, beantwortet Rechtsanwalt Tobias Klingelhöfer, Rechtsexperte der ARAG Versicherung :

Dürfen Mieter Haustiere halten, wie sie wollen?

Das Haustier-Urteil des Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 168/12) besagt lediglich, dass die Haltung mittels Formularklausel nicht pauschal verboten werden kann. Unabhängig davon kommt es immer darauf an, ob die Hunde- oder Katzenhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zählt. Es gilt immer, alle Einzelinteressen gegeneinander abzuwägen – die des Mieters, des Vermieters und auch der Nachbarn. Ist beispielsweise der Hund zu groß für die Wohnung oder haben die Nachbarn Angst vor ihm, kann ein Verbot im Einzelfall gerechtfertigt sein.

Können Mieter Kleintiere bedenkenlos halten?

Gegen ein Aquarium oder den Hamster im Käfig kann wohl kein Vermieter etwas haben. Generell besteht kein Verbot zur Haltung von Kleintieren. Dies sind per Definition Tiere, die keine Störungen bei Nachbarn und keine Schäden an der Wohnung verursachen. Allerdings sollte man es dennoch nicht übertreiben. 30 Wellensittiche in einer Voliere in einer Zweizimmerwohnung sind beispielsweise nicht erlaubt.

Dürfen Mieter Reptilien ohne Einschränkung halten?

Hierbei kommt es in jedem Fall auf die Art der Haltung an. In einem Terrarium ist das meist kein Problem, sofern dieses nicht ganze Teile der Wohnung einnimmt. Bloßer Ekel von Nachbarn reicht in der Regel auch nicht aus, um beispielsweise eine ungefährliche Schlange aus der Hausgemeinschaft zu entfernen, wie ein Urteil des Amtsgerichts Bückenburg zeigt (Az.: 73 C 353/99 [VI]). Anders sieht es aus bei der Haltung von Würgeschlangen oder Vogelspinnen – deren Anwesenheit darf der Vermieter untersagen.

Können Vermieter die Haltung von Mini-Schweinen verbieten?

Ein friedliches Mini-Schwein darf in einer Etagenwohnung gehalten werden, wenn es sich benimmt. In einem bestimmten Fall geriet ein schwarzes Borstentier allerdings beim Herannahen der Müllabfuhr in Panik und konnte von seiner Besitzerin nicht gebändigt werden. Nach einem zweiten Zwischenfall verlangte der Vermieter den Auszug des Schweins. Die Richter des Amtsgerichts München gaben ihm Recht (Az.: 413 C 12648/04).

Dürfen mehrere Tiere in einer Wohnung gehalten werden?

In Maßen ist auch die Haltung mehrerer Haustiere in der Regel kein Problem. Gibt es in der Familie ein Kaninchen und gleichzeitig noch zwei Wellensittiche, kann ihr der Vermieter kaum aufs Dach steigen. Anders sieht das aus bei zooähnlicher Tierhaltung. So durfte sich ein Herr beispielsweise nicht über die fristlose Kündigung durch seinen Vermieter wundern. Dieser hatte in einem Fall vor dem Amtsgericht München nur die Haltung eines Hundes gestattet, aber trotz Abmahnung eine fortgesetzte zooähnliche Tierhaltung festgestellt. Anzutreffen waren drei Schweine, Kaninchen, Meerschweinchen, Schildkröten und Vögel (Az.: 462 C 27294/98).

Dürfen Mieter ihre Tiere im Gemeinschaftsgarten frei herumlaufen lassen?

Solange es niemanden stört, dürfen sich Tiere auf Gemeinschaftsgrundstücken frei bewegen. Sobald allerdings Beschwerden auftreten, gehört das Tier an die Leine – gleichgültig aus welchem Grund. So mussten in einem Fall vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe die Besitzer eines Bernhardiners ihren Vierbeiner im Garten der Wohnungseigentümergemeinschaft an die Leine legen. Die Eltern zweier vier und sechs Jahre alter Kinder wollten nicht, dass der Hund frei herumläuft. Die Größe des Hundes war ausschlaggebend für die Entscheidung des Gerichts, unabhängig davon, ob der Hund schon einmal jemanden gebissen hat (Az.: 14 Wx 22/08).

Auch die Angst vor Verschmutzung der Gemeinschaftsfläche wiegt schwerer als der Freiheitsdrang des Tieres. Darum dürfen Vermieter einem Mieter auch fristlos kündigen, wenn dieser seinen Hund im Gemeinschaftsgarten ständig die Notdurft verrichten lässt. In einem verhandelten Fall vor dem Amtsgericht Steinfurt hatte der Mieter trotz Abmahnung durch den Vermieter seinen Hund weiterhin in den von den Hausbewohnern gemeinsam benutzten Garten gelassen, der dort sein Geschäft verrichtete. Die ständige Belästigung und Gesundheitsgefährdung durch den Hundekot im Garten beeinträchtige die Mitmieter erheblich und störe den Hausfrieden nachhaltig, fanden die Richter. Da die Abmahnung keinen Erfolg hatte, durfte der Vermieter fristlos kündigen (Az.: 4 C 171/08).

Ist es erlaubt, verstorbene Tiere im Garten zu beerdigen?

Das Tierkörperbeseitigungsgesetz erlaubt das Begräbnis von toten Tieren im Garten. Es gibt aber einige Einschränkungen. Der Garten darf zum Beispiel nicht in einem Wasserschutzgebiet liegen. Die Grabstelle darf nicht an öffentliche Plätze oder Wege angrenzen. Außerdem ist eine 50 Zentimeter dicke Erdschicht über dem Kadaver nötig und das Tier durfte keine ansteckende Krankheit haben, als es starb. Nutzer von gemieteten Gärten müssen zusätzlich den Vermieter fragen.