Immobilienfinanzierung: Schuldzinsen bei Ehegatten

Wenn der Handwerksbetrieb gut läuft, investieren viele Unternehmer das verdiente Geld in eine Vermietungsimmobilie. Dies ist solide, ein Schutz gegen Inflation und dient der Altersvorsorge. Zudem mindern steuerliche Verluste als Werbungskosten rechnerisch den Gewinn des Handwerksbetriebs und senken die Steuer. Aber Vorsicht: Vor allem die Schuldzinsen sollten steuermindernde Werbungskosten bleiben.

Gemischte Finanzierung bei Ehegatten
Damit Schuldzinsen bei der Vermietung steuermindernde Werbungskosten sind, müssen diese auch tatsächlich mit der Vermietung zusammenhängen. Dies bedeutet: Der Vermieter muss das Geld aus dem Kredit auch tatsächlich für die Immobilie verwendet haben. Problematisch ist diese Voraussetzung immer dann, wenn dem einen Ehegatten die Immobilie gehört und der andere das Darlehen aufgenommen hat. Häufig versucht der Fiskus dann den Werbungskostenabzug der Finanzierungszinsen zu streichen.

Aber: Zinsen sind Werbungskosten!
Lassen Sie sich dies nicht gefallen! Aktuell hat der Bundesfinanzhof (Az: IX R 29/11) entschieden, dass die Schuldzinsen auch dann steuermindernde Werbungskosten sind, wenn das Immobiliendarlehen auf den Namen des Nichteigentümer-Ehegatten läuft.

Gemeinsame Haftung vorteilhaft
Der Bundesfinanzhof hat auch entschieden, dass dem Werbungskostenabzug nicht entgegensteht, wenn beide Ehegatten für das Darlehen des Nichteigentümer-Ehegatten die gesamtschuldnerische Mithaftung übernommen haben.

Fehlt es hingegen an einer gesamtschuldnerische Mithaftung des Eigentümer-Ehegatten kann er die Schuldzinsen nur dann als  Werbungskosten abziehen, wenn er diese auch tatsächlich aus eigenen Mitteln bezahlt.

Entweder-Oder führt zum Erfolg
Damit der Werbungskostenabzug klappt, ist in der Praxis daher unbedingt darauf zu achten, dass entweder eine gesamtschuldnerische Mithaftung beider Eheleute für das Darlehen besteht oder aber zumindestens der Eigentümer-Ehegatte die Schuldzinsen aus dem Darlehen des Nichteigentümer-Ehegatten alleine bezahlt. Dann klappt's auch mit dem Werbungskostenabzug!