Immobilien: Wie Vermieter schneller abschreiben

Zugehörige Themenseiten:
Immobilien

Die niedrigen Zinsen veranlassen viele Vermieter aktuell dazu, ihre Immobilien aufwändig zu renovieren. Solche Erhaltungsaufwendungen lassen sich auf einen Schlag steuerlich geltend machen. Doch es gilt Höchstgrenzen zu beachten.

© © DOC RABE Media - Fotolia.com

Vorsicht: Anschaffungsnahe Herstellungskosten

Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten an einer Immobilie sind grundsätzlich sofort steuermindernd absetzbar. Innerhalb von drei Jahren nach dem Immobilienkauf ist allerdings Vorsicht geboten: Betragen die Aufwendungen in diesem Zeitraum nämlich netto mehr als 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes, dürfen sie nicht mehr sofort abgezogen werden. Es bleibt dann nur der Abzug über die AfA. Die Renovierung muss über Jahrzehnte sukzessive abgeschrieben werden.

Was ist zu beachten?

Der Bundesfinanzhof (Az: IX R 15/15) prüft aber aktuell, welche Aufwendungen bei der 15 Prozent-Regel zu berücksichtigen sind. In dem Fall wurde das Gebäude erst durch die Renovierung für die Nutzung betriebsbereit. Eigentlich sind solche Aufwendungen schon per se nur über die AfA zu berücksichtigen. Wer daher mit solchen Kosten die 15%-Grenze reißt, sollte unter Verweis auf das Verfahren Einspruch einlegen, um in den Genuss der sofortigen Steuerminderung zu gelangen.