Diskriminierung Hohe Hürden für Kopftuchverbot

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Die Frage, ob ein Kopftuch am Arbeitsplatz erlaubt sein sollte oder nicht, wird weiter stark diskutiert. Beispielsweise in Friseurbetrieben, bei Gebäudereinigern oder Textilreinigern ist der Anteil an Frauen mit Migrationshintergrund aus muslimischen Ländern hoch.

Muslimische Frauen mit Kopftuch
Wenn Unternehmen muslimischen Frauen das Tragen eines Kopftuchs verbieten möchten, müssen sie pauschal alle religiösen Symbole im Betrieb verbieten und diese Anordnung gut begründen. - © Monkey Business, Fotolia.com

Der Europäische Gerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass es theoretisch möglich ist, eine Verschleierung zu verbieten – die Hürden sind allerdings hoch.

Der Fall: In einem belgischen Sicherheitsunternehmen wurde die Rezeptionistin nach drei Jahren Tätigkeit von ihrem Arbeitgeber entlassen. Der Grund: Sie offenbarte ihrem Chef, entgegen der internen Arbeitsordnung auch während der Arbeitszeit ein Kopftuch tragen zu wollen. Laut der betriebsinternen Anordnung ist es Mitarbeitern nicht erlaubt, sichtbare Zeichen von "politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen" zu tragen.

Kopftuchverbot ist keine unmittelbare Diskriminierung

Das Urteil: Die Richter des Europäischen Gerichtshof (EuGH) urteilten, dass das Kopftuchverbot keine unmittelbare Diskriminierung darstellt (Az.: C-157/15 und C-188/15). Es könne sich jedoch um eine "mittelbare Diskriminierung" handeln, die eine Person mit einer bestimmten Weltanschauung oder Religion besonders benachteilige.

Eine Rechtfertigung für das Vorgehen des Betriebs könne vorliegen, wenn das Unternehmen politische, religiöse oder philosophische Neutralität gegenüber seinen Kunden wahren will. Nach Meinung der Luxemburger Richter sei auch relevant, ob die Regelung ausschließlich Angestellte mit Kundenkontakt betrifft.

Betriebe können Kopftuch unter bestimmten Voraussetzungen verbieten

In der Praxis bedeutet das für Handwerksbetriebe, dass sie nicht einfach das Tragen von Kopftüchern verbieten können, aber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, sichtbare Verschleierung aufgrund des zur Schau stellens von religiösen und politischen Zeichen auszuschließen. Laut der EuGH-Richter kann auch der Wunsch eines Betriebs nach einem neutralen äußeren Auftreten seiner Mitarbeiter ein Grund sein, der ein Kopftuchverbot rechtfertigt.

Verbote von Verschleierung müssen gut begründet sein

Als Folge des Luxemburger Urteils müssen sich jetzt alle deutschen Gerichte an das Urteil des Europäischen Gerichtshof halten. Im Grunde folgt dieser aber nur einer Auffassung, die 2015 auch schon das Bundesverfassungsgericht vertrat: Wenn ein Verbot gerechtfertigt sein soll, muss es pauschal alle religiösen Zeichen treffen und gut begründet sein.