Bauvertrag Bau: Kunde haftet nicht für Schlechtwetter

Für Schnee und Frost ist der Auftraggeber nicht verantwortlich. - © Guntars Grebezs- iStockphoto

Hindernis schlechtes Wetter

Spielt das Wetter verrückt und verzögert sich dadurch ein Bauvorhaben erheblich, kann der Baubetrieb dafür nicht den Auftraggeber verantwortlich machen. Jedenfalls sollte er zwecks Entschädigung für den witterungsbedingten Stillstand den Bauherrn nicht zusätzlich zur Kasse bitten, wenn dieser schon die Verzögerung des Übergabe-termins gestundet hat. Dazu ist der Kunde gesetzlich nicht verpflichtet, so das Landgericht Cottbus (Az. 6 O 68/11).

Wie die Deutsche Anwaltshot-line berichtet, umfasste der Auftrag den Bau einer Brücke. Infolge einer ungewöhnlich langen Kälteperiode lief auf der Baustelle neun Wochen lang nichts mehr. Die Baufirma forderte vom öffentlichen Auftraggeber in einem Nachtragsangebot über 40000 Euro, weil dieser nicht für eine frostfreie Baustelle gesorgt habe.

Dem widersprach das Gericht. „Das Wetter gehört nicht zur Risikosphäre eines Bestellers von Bauleistungen“, erklärt Rechtsanwalt Dietmar Breer im westfälischen Gronau. Witterungsbedingungen hätten grundsätzlich nichts mit menschlichen Mitwirkungshandlungen zu tun. Es handelt sich schlicht um höhere Gewalt.hbk