Handwerks-GmbH: Geschäftsführer bleiben trotz Pension

Zahlreiche Gesellschafter-Geschäftsführer einer Handwerks-GmbH haben eine Pensionszusage. Doch was gilt, wenn der Versorgungsfall eintritt und sie gleichwohl weiter arbeiten möchten?

Aktuell hat der Bundesfinanzhof (Az: I R 60/12) darüber entschieden, wie Rentenzahlungen gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH aus einer Pensionszusage trotz Fortführung des Dienstverhältnisses als Geschäftsführer zu behandeln sind. Leider erkennt der Bundesfinanzhof darin immer eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer nicht auf die Versorgungsleistung angerechnet wird.

Tipp: Da es jedoch im Interesse des Gesellschafter-Geschäftsführers liegt, sowohl die Pension als auch die laufenden Bezüge für die Geschäftsführertätigkeit zu erhalten, empfiehlt sich folgende Gestaltung: Um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu verhindern, muss der (bisherige) Geschäftsführer in anderer Funktion tätig werden. So wäre es zum Beispiel möglich, dass dieser zukünftig als Berater für seine Kapitalgesellschaft tätig wird und neben seinen Altersbezügen auch noch ein entsprechendes Honorar vereinnahmen kann.