Steuerfrei renovieren Handwerkerbonus: So nutzen Sie ihn für die Akquise

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Handwerkerbonus

Neue Heizung, weiße Wände: Viele Arbeiten rund ums Haus lassen sich erstatten. Welche Leistungen Ihre Kunden absetzen können und wie Sie den Handwerkerbonus als Marketinginstrument nutzen.

Handwerkerbonus
© Andrey Popov /adobeStock

Bei privaten Aufwendungen streikt das Finanzamt in der Regel. Doch geht es um Handwerkerrechnungen rund um die eigenen vier Wände, gibt es vom Fiskus Geld zurück. Der Handwerkerbonus bringt privaten Auftraggebern einen hohen Steuervorteil, den auch Handwerkchefs im Rahmen der Kundengewinnung als gutes Argument anbringen können. „Allerdings sind hierfür bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen“, sagt Markus Schmetz , Steuerberater mit Kanzlei in Düsseldorf. Die Gerichte entscheiden zudem immer wieder, wie die Vorgaben des Fiskus auszulegen sind – also welche Arbeiten unter die Regeln fallen und welche nicht. Das sollten Chefs und ihre Kunden beachten:

Welche Arbeiten lassen sich steuerlich fördern?

Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten bringen eine Steueranrechnung von 20 Prozent der abgerechneten und bezahlten Arbeitsleistung. Maximal gewährt der Fiskus eine Ersparnis von 1.200 Euro im Jahr (BMF-Schreiben vom 09.11.2016, Az.: IV C 8 – S 2296-b/07/10003:008).

Neubaumaßnahmen fallen also raus. Der Bundesfinanzhof fasste dazu einen Beschluss (05.07.2018, Az.: VI R 53/17). Ein Steuerzahler hatte ein Haus gebaut. Die Außenputzarbeiten ließ er nach Bezugsfertigkeit ausführen. Entsprechend setzte er seine Aufwendungen steuerlich ab. Geht nicht, meinte in erster Instanz das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (07.11.2017, Az.: 6 K 6199/16). Der Verputz sei im Bauvertrag schon vereinbart gewesen und zähle damit zum Neubau. Anders sahen dies die obersten Steuerrichter.

Fazit: Auftraggeber können für einzelne Leistungen, die erst nach der Bezugsfertigkeit ausgeführt, abgerechnet und bezahlt werden, auch eine Steuererstattung kassieren. In Betracht kommt dies etwa wenn die Gartenanlagen später angelegt, der Keller oder das Dachgeschoss nachträglich ausgebaut werden.

Wichtig ist prinzipiell, dass die Wohnung oder das Haus selbst bewohnt werden. Insofern profitieren Mieter und Menschen, die im Eigenheim wohnen. Wobei: Wenn Eltern dem Nachwuchs zum Beispiel eine Wohnung am Studienort finanzieren, erhalten auch sie den Handwerkerbonus. Überdies akzeptiert der Fiskus alle Tätigkeiten, die in der eigenen Ferienimmobilie oder in einem anderen Zweitobjekt ausgeführt werden – ausgenommen, es handelt sich um eine steuerbegünstigte doppelte Haushaltsführung. Zu beachten ist jedoch: Den Steuervorteil gibt es nur einmal bis zur Höchstgrenze von 1.200 Euro im Jahr. Tipp: Es lohnt sich, zum Jahresende nochmals zu überlegen, welche Aufträge im Privathaushalt noch ausgeführt werden sollten. Die Termine sollten entsprechend so gelegt werden, dass in diesem Jahr noch bis zum Maximalbetrag Arbeiten geleistet werden – um im kommenden Jahr mit voller Kraft weiterzumachen.

Ganz wichtig: Die Tätigkeiten haben im Haushalt selbst zu erfolgen – unmittelbar am oder im Haus. Die Grundstücksgrenze ist kein relevantes Kriterium. Leistungen, die in der Werkstatt des Handwerkers ausgeführt werden, zählen prinzipiell nicht mit. Mehrere Steuerzahler reichten hierzu bereits Klagen ein, zum Beispiel beim Finanzgericht München – in der Regel ohne Erfolg (14.07.2009, Az.: 13 K 55/08 / 24.10.2011, Az.: 7 K 2544/09).

Rechnungen unbedingt aufbewahren

Voraussetzung für den Steuerbonus ist darüber hinaus, dass eine ordentliche Rechnung sowie ein Überweisungsbeleg vorliegen. „Diese Nachweise will der Fiskus im Zweifel sehen. Sie müssen aber nicht der Einkommensteuererklärung beigelegt werden“, sagt Wolfgang Wawro , Steuerberater mit eigener Kanzlei in Berlin. Steuerlich gefördert wird im Wesentlichen die Arbeitsleistung. „Die einzelnen Posten sind in der Rechnung für das Finanzamt nachvollziehbar aufzuführen“, so Wawro. Maschinen- und Fahrtkosten plus Mehrwertsteuer sowie Entsorgungsleistungen etwa von Fliesen, Gartenabfällen oder Bauschutt sowie Verbrauchsmittel wie Klebeband oder Abdeckfolien sind absetzbar. Die Mehrwertsteuer bezieht sich natürlich auf die aufgeführten Dienstleistungen und Verbrauchsmittel, während für Materialkosten kein Abzug erfolgen kann. „Gegebenenfalls kann prozentual ausgewiesen werden, wie es sich mit den Arbeits- und den Materialkosten insgesamt verhält“, ergänzt Wawro. Soll beispielsweise in einem Einfamilienhaus ein Kachelofen eingebaut werden oder ein Edelstahlschornstein, sind die Arbeitskosten vom Material strikt zu trennen. Handwerksunternehmer wissen: Jeder Auftraggeber kann auf eine entsprechend ausgewiesene Rechnung bestehen. Der Firmenchef muss im Zweifel auf Nachfrage also korrigieren.

Der Auftraggeber archiviert Rechnung wie Überweisungsbeleg. „Barzahlungen werden nicht anerkannt“, warnt Schmetz. Auch nicht, wenn eine Quittung vorliegt. Der Fiskus braucht in jedem Fall einen Beleg per Kontoauszug. Die Aufbewahrungsfrist beträgt zwei Jahre .

Ein kleiner Wermutstropfen zum Schluss: Wenn im steuerlich anerkannten Arbeitszimmer gearbeitet wird, sind die Kosten nicht mit dem Handwerkerbonus vereinbar. Gleiches gilt bei Aufwendungen für vermietete Wohnungen oder Immobilien der doppelten Haushaltsführung. Denn zweifach Steuern sparen geht nicht. Darüber hinaus gibt es keine Steuerermäßigung für Maßnahmen, die öffentlich via zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen gefördert sind.

Haushalt: Diese Handwerksleistungen sind gefragt

Welche Arbeiten bei den privaten Auftraggebern besonders beliebt sind, lässt sich an der Zahl der Handwerksaufträge bestimmen (Mehrfachnennungen möglich):

HandwerksauftragProzent
Badezimmer24
Küche20
Wohnzimmer20
Schlafzimmer20
Sanitäreinrichtungen43
Elektrik41
Heizsysteme31
Fenster und Oberlichter34
Haustüren und andere Außentüren22
Außenfarbe21
Beete/Randbepflanzung27
Terasse22
Beleuchtung19

Quelle: 2018, Houzz & Home

Übersicht: Leistungen, die Sie von der Steuer absetzen können

Die Palette der Handwerkerleistungen ist lang: Diese Arbeiten können Sie steuerlich geltend machen, wenn sie von einem Handwerksunternehmer ausgeführt sind.

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden
  • Arbeiten an Fassade, Dach oder Garage
  • Arbeiten an den Hausanschlüssen für Trink- oder Abwasser, Leitungen
  • Aufstellen eines Baugerüstes
  • Austauscharbeiten vor Ort oder Reparatur, Streichen, Einbau neuer Türen und Fenster, Wandschränke, Heizkörper oder -rohre,
  • Austausch von Parkett, Fliesen, Teppich – kurz neuer Bodenbelag
  • Austausch der Einbauküche
  • Einbau Kamin
  • Entsorgung von Fliesen, Schutt, Grünzeug
  • Gartenarbeiten
  • Klavierstimmer
  • Maßnahmen zur Wärmedämmung
  • Messarbeiten oder Überprüfung etwa vom Schornsteinfeger, genauso wie Legionellenprüfung, Kontrollen von Blitzschutzanlagen oder Aufzügen
  • Modernisierung des Bades
  • Montage von Insektenschutzgittern
  • Sanierungen, soweit nicht von Versicherungen übernommen
  • Reinigung der Fenster, des Hauses, der Dachrinnen