Handwerker-GmbH: Sieben Haftungsfallen für Geschäftsführer

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Für die Schulden und Verbindlichkeiten der GmbH haften Gesellschafter und Geschäftsführer nicht persönlich. Der Grund: Die GmbH bietet im Unterschied zur Personengesellschaft einen Haftungsschirm. Dieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, wie die nachfolgenden sieben wichtigsten Haftungsfallen für Gesellschafter und Geschäftsführer verdeutlichen.

Geschäftsführer, die die Regeln nicht kennen, zahlen Geld drauf. - © petrenkod/iStockphoto

1. Privat- und Gesellschaftsvermögen sauber trennen

Die GmbH gehört zur Gruppe der Kapitalgesellschaften. Im Unterschied zur Personengesellschaft gilt die GmbH als eigene Rechtspersönlichkeit, die über den Geschäftsführer selbst Verträge schließen und Prozesse führen kann. Konsequenz: Grundsätzlich haftet der Gesellschafter nicht persönlich, sondern die GmbH. Werden allerdings Privat- und Gesellschaftsvermögen vermischt, so kann sich der Gesellschafter den Gläubigern gegenüber nicht mehr auf das Prinzip der Vermögenstrennung berufen. Dies gilt immer dann, wenn die Vermögensabgrenzung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter durch falsche oder unzureichende Buchführung verschleiert wird. Nicht selten werden unterschiedlichste Belege einfach wahllos in Waschkörben oder Klarsichthüllen abgelegt. Eine professionelle Buchführung ist daher unverzichtbar.

2. Gesetzliche Vorgaben strikt einhalten

Der Geschäftsführer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass sein Unternehmen so organisiert und beaufsichtigt wird, dass keine Gesetzesverstöße erfolgen. Der Geschäftsführer haftet also nicht für jeden Gesetzesverstoß der Gesellschaft persönlich, aber er haftet, wenn er es versäumt, die Gesellschaft so zu organisieren, dass die Gesetze eingehalten werden.

So haftet der Geschäftsführer, wenn er die Abläufe im Unternehmen nicht so organisiert, dass die Eigentumsvorbehalte seiner Lieferanten gewahrt bleiben. Er haftet außerdem, wenn er nicht durch organisatorische Maßnahmen sicherstellt, dass die Produkte und Dienstleistungen den notwendigen Sicherheitsstandards genügen. Der Geschäftsführer ist zudem verpflichtet, die Liquidität und die Verschuldung der Gesellschaft ständig zu beobachten. Bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals hat er eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Bei Anzeichen einer krisenhaften finanziellen Entwicklung hat der Geschäftsführer sich durch Aufstellung einer Zwischenbilanz oder ähnliche Maßnahmen einen Überblick über den Vermögensstand zu beschaffen und zu prüfen, ob die Firma längst pleite ist. Der Geschäftsführer ist darüber hinaus verpflichtet, Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen am Arbeitsplatz zu treffen.

3. Verdeckte Gewinnausschüttungen vermeiden

Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Entnahmen dürfen also nur erfolgen, soweit die Zahlung an den Gesellschafter aus entstandenem Gewinn oder freien Rücklagen erfolgt.

Bei Austauschgeschäften zwischen Gesellschafter und GmbH ist zu beachten, dass diese zu solchen Bedingungen geschlossen werden müssen, wie sie auch mit einem fremden Dritten vereinbart worden wären. Ansonsten droht Haftung!

Zu denken ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch an die Problematik der sogenannten verdeckten Gewinnausschüttung bei überhöhten Geschäftsführervergütungen. Geschäftsführergehälter werden vom Finanzamt in der Regel nur akzeptiert, wenn sie sich an Vergleichswerten der jeweiligen Branche orientieren. Ähnliches gilt für anderweitige Austauschgeschäfte, bspw. wenn die Gesellschaft ihrem Gesellschafter dessen privaten Pkw zu einem überhöhten Preis abkauft.

4. Im Zweifel Beiträge zur Sozialversicherung zahlen

Der Geschäftsführer haftet persönlich, wenn die Arbeitnehmerbeiträge nicht gezahlt werden. Die Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung ist außerdem sogar strafbar (§ 266 a StGB). Riskant ist in diesem Zusammenhang häufig der Umgang mit vermeintlich „freien Mitarbeitern", die tatsächlich weisungsgebunden und sozial abhängig und daher richtigerweise als Arbeitnehmer anzusehen sind. Hier kommt es nicht selten zu erheblichen Nachzahlungen nach Betriebsprüfungen.

5. In der Unternehmenskrise den Fiskus nicht vergessen

Der Geschäftsführer hat die monatlichen Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben sowie die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Wenn Ansprüche des Finanzamts infolge groben Verschuldens des Geschäftsführers nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden, haftet der Geschäftsführer persönlich. Praktisch relevant wird dies häufig in der Unternehmenskrise, wenn der Geschäftsführer die anfallenden Steuern nicht oder nur teilweise zahlt, um die Mittel stattdessen für die Fortführung des Geschäftsbetriebs einsetzen zu können.

Für die Umsatzsteuer gilt insoweit der Grundsatz anteiliger Tilgung. Der Geschäftsführer kann danach in der Krise die Haftung vermeiden, indem er die vorhandenen Mittel in etwa gleichmäßiger Weise zur Befriedigung des Finanzamts und der übrigen Gläubiger einsetzt.

Für die Lohnsteuer gilt: Falls die zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung der vollen Löhne einschließlich des vollen Steueranteils nicht ausreichen, dürfen die Löhne nur gekürzt als Teilbetrag ausgezahlt werden; aus den dann übrig bleibenden Mitteln ist die entsprechende Lohnsteuer abzuführen.

6. Für verspätete Insolvenzanmeldung haftet Geschäftsführer

Wird die GmbH zahlungsunfähig oder gerät in Überschuldung, so hat der Geschäftsführer innerhalb von drei Wochen Insolvenzantrag zu stellen.

Die Gesellschaft ist zahlungsunfähig, wenn sie nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Insoweit bleiben nur geringe Liquiditätslücken (bis max. 10 %) außer Betracht.

Überschuldung liegt vor, wenn die in der Bilanz vorhandenen Aktiva nicht mehr ausreichen, um die Verbindlichkeiten abzudecken. Eine Überschuldung ist allerdings wiederum ausgeschlossen, wenn aufgrund aktueller Planung voraussichtlich wenigstens 12 Monate ausreichende Liquidität vorhanden ist. In solchen Fällen wird es aber regelmäßig erforderlich sein, ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben.

Wird gegen die Insolvenzantragspflicht verstoßen, so droht eine besonders gefährliche Haftung, da der Geschäftsführer im Grundsatz für alle nach Bestehen der Antragspflicht geleisteten Zahlungen persönlich haftet. Er haftet darüber hinaus den neuen Vertragspartnern der Gesellschaft für den Schaden, der ihnen daraus entsteht, dass sie nach Entstehung der Insolvenzantragspflicht einen Vertrag mit der Gesellschaft geschlossen haben. Den „Altgläubigern" der Gesellschaft haftet er für den sogenannten "Quotenschaden", der aus der verspäteten Stellung des Insolvenzantrags und der damit verbundenen Minderung der Insolvenzmasse resultiert.

7. Aushöhlen der Gesellschaft bringt nichts

Gesellschafter, die den Interessen ihrer Gesellschaft bewusst zuwider handeln, so dass die Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen kann, haften persönlich. Man spricht von der „Existenzvernichtungshaftung" der Gesellschafter. Diese kommt bspw. bei rücksichtslosen (Über-)Entnahmen in Betracht, wenn diese zur Insolvenz führen. Die „Existenzvernichtungshaftung" findet auch dann Anwendung, wenn Vermögensmassen oder Geschäftschancen systematisch auf eine Schwestergesellschaft verlagert werden, um die Chancen des Geschäfts in einer unbelasteten Gesellschaft zu heben, während die Risiken in der ursprünglichen Gesellschaft verbleiben. Wenn vermeintlich findige Berater in der Unternehmenskrise solche „Tricks" vorschlagen, ist höchste Vorsicht geboten. Hier droht die persönliche Haftung.