Beratung und Sanierung aus einer Hand Energieberatung: Jetzt dürfen auch Handwerker den gebäudeindividuellen Sanierungsfahrplan erstellen

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Gebäudeenergieberater des Handwerks dürfen ab dem 1. Dezember den geförderten gebäudeindividuellen Sanierungsfahrplan erstellen. Das hat das Wirtschaftsministerium festgelegt. Damit können Betriebe Beratung und Sanierung aus einer Hand anbieten.

Gebäudeindividuelle Sanierungsfahrplan
Dank des gebäudeindividuellen Sanierungsfahrplans können Betriebe Beratung und Sanierung aus einer Hand anbieten. - © www.ingo-bartussek.de

Gebäudeenergieberater des Handwerks dürfen ab dem 1. Dezember 2017 den geförderten gebäudeindividuellen Sanierungsfahrplan erstellen. Die entsprechende „Richtlinie über die Förderung der Energieberatung in Wohngebäuden vor Ort“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) ist am 7. November 2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.

Der gebäudeindividuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) ist eine Vor-Ort-Beratung, die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) seit Juli 2017 finanziell unterstützt. Bis jetzt erlaubte das BAFA Energieberatern aus dem Handwerk nicht, Gebäudebesitzer zu beraten. Die Behörde befürchtete die fehlende Unabhängigkeit, wenn Beratung und Ausführung von Sanierungsarbeiten in einer Hand liegen.

Erstellung des Sanierungsfahrplans anlassbezogen möglich

Künftig können Anlässe genutzt werden, Hauseigentümer über die Möglichkeiten einer energetischen Sanierung durch eine geförderte Beratung zu informieren, die zuvor nicht genutzt werden durften. Wenn beispielsweise ein Handwerker, der zugleich Gebäudeenergieberater ist, zu einem Kunden gerufen wird, um dessen Heizung, Dach oder Fenster zu reparieren, so kann der Hauseigentümer diese Gelegenheit nun nutzen und sich einen geförderten Sanierungsfahrplan erstellen lassen. Eine solche anlassbezogene Beratung war bisher nicht möglich.

Die Politik greift jetzt die seit langem vom Handwerk geführte Argumentation auf, dass das wirtschaftliche Interesse an der Sanierung als wichtiger Antrieb für Beratung und Ausführung gewertet werden kann. Meisterbetriebe, die durch ihre bisherige Beratungskompetenz beim Kunden überzeugen konnten, können jetzt durch die Neuregelung für den Kunden eine noch umfänglichere Beratung anbieten und diese vergütet bekommen – die nötige Qualifikation (EnEV § 21 und Weiteres) für die Gebäudeenergieberatung vorausgesetzt. Die Änderungen betreffen die Förderprogramme “Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ sowie „Energieberatung Mittelstand“.

Auch in Zukunft bleibt die Energieeffizienz-Expertenliste für die Förderprogramme des Bundes bestehen. Dort legen die qualifizierten Energieberater per Selbstauskunft ihre berufliche Kompetenz dar. Die Qualifikationsanforderungen der für Bundesförderprogramme zugelassenen Berater gelten uneingeschränkt auch für die Gebäudeenergieberater des Handwerks. Handwerker müssen sich auch in Zukunft in über 240 Stunden zum Gebäudeenergieberater (Hwk) weiterbilden und regelmäßige Fortbildungen absolvieren.

Die Unabhängigkeit der Beratung wird dadurch sichergestellt, dass der gebäudeindividuelle Sanierungsfahrplan gewerkeübergreifend und computergestützt erstellt wird. Zudem wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle regelmäßige Stichprobenkontrollen durchführen und die erstellten Sanierungsfahrpläne hinsichtlich deren Plausibilität überprüfen.

So funktioniert der Sanierungsfahrplan

Der Sanierungsfahrplan legt potenziellen Bauherren die individuellen Möglichkeiten für die Schritt-für-Schritt- oder Gesamtsanierung in einem Zug dar. Die farbgeleitete Darstellung des individuellen Sanierungsfahrplans lehnt sich dabei an die bereits bekannte Farbskala im Energiebereich an. Sie soll Hauseigentümern helfen, die Informationen über den energetischen Zustand des Gebäudes leicht zu verstehen. Die Zusammenstellung der Sanierungsmaßnahmen richtet sich nach dem Gebäude, den individuellen Bedürfnissen und persönlichen Wünschen des Hauseigentümers.

Das BAFA zahlt bis zu 60 Prozent der förderfähigen Beratungskosten, maximal jedoch 800 Euro für Ein- oder Zweifamilienhäuser und 1.100 Euro für Wohngebäude mit drei und mehr Wohneinheiten. Für Wohnungseigentümergemeinschaften gibt es zusätzlich einen einmaligen Zuschuss von bis zu 500 Euro, wenn der Energieberatungsbericht in Wohnungseigentümerversammlungen erläutert wird.

So funktioniert die Energieberatung Mittelstand

Für das Förderprogramm "Energieberatungen im Mittelstand" wurden ebenfalls Änderungen beschlossen. Eine qualifizierte Energieberatung soll kleinen und mittleren Unternehmen Einsparpotentiale und Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Unternehmen aufzeigen. Zum Förderprogramm können alle Energieberater zugelassen werden, die über die geforderte fachliche Qualifikation verfügen. Die Energieberater haben sich durch Selbsterklärung gegenüber dem BAFA und dem jeweiligen Unternehmen zu verpflichten, hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral zu beraten.Für die Zulassung benötigen Energieberater eine Haftpflichtversicherung, die Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Energieberatungsleistungen abdeckt. Die Förderung der Umsetzungsbegleitung entfällt. Für eine Energieberatung wird daher die maximale Förderhöhe von 8.000 Euro auf 6.000 Euro abgesenkt (betrifft Unternehmen mit jährlichen Energiekosten von über 10.000 Euro).

So werden Sie Gebäudeenergieberater

In den vergangenen Jahren haben die Handwerksorganisationen mehr als 20.000 Personen zum Gebäudeenergieberater des Handwerks fortgebildet. Für die Fortbildung werden fast ausschließlich Handwerksmeister aus einem einschlägigen Gewerk des Bau-, Ausbau- und anlagentechnischen Handwerk zugelassen. Die Fortbildungsschulung sattelt damit auf eine bereits sehr hohe fachliche Qualifikation auf. Dabei durchlaufen die Handwerksmeister aus den einschlägigen Gewerken zunächst eine i.d.R. dreijährige Gesellenausbildung, in der sie vorwiegend im und am Gebäude geschult werden und neben den theoretischen Kenntnissen vor allem praktisch am Objekt lernen.

Die Ausbildung reicht von den Grundlagen der Bauwerkskonstruktionen und detaillierten Kenntnissen der verbauten Werkstoffe über die Anforderungen der Sanierung und Instandsetzung bis hin zu fachspezifischen und übergreifenden Aspekten des Umweltschutzes. Nach der Gesellenprüfung und einer zumeist folgenden mehrjährigen beruflichen Tätigkeit am Bau qualifizieren sich die Gesellen in Kursen mit bis zu 1.700 Unterrichtsstunden zum Meister ihres Gewerbes und vertiefen damit gezielt das Fachwissen zu allen Fragen rund um das Gebäude und für ihr spezifisches Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe. Und schließlich satteln diese Handwerksmeister in einer dritten Stufe eine gezielte Fortbildung zum Gebäudeenergieberater (HWK) mit einem Unterrichtsumfang von in der Regel 240 Stunden auf.

Die Fortbildungsprüfungsregelung basiert auf einem einheitlichen Rahmenlehrplan, der sehr detaillierte Inhalte der Fortbildung in fünf Handlungsfeldern vorgibt:

  1. Modernisierungen planen
  2. Bauwerke und Baukonstruktionen bewerten und auswählen
  3. Bauphysikalische Anforderungen berücksichtigen
  4. Technische Anlagen bewerten und auswählen
  5. Gesetzliche Regelungen zur Energieeinsparung und Energieeffizienz anwenden
 

Die Prüfung im Handlungsfeld "Modernisierungen planen" gliedert sich ein eine fallbezogene Projektarbeit und ein darauf bezogenes Fachgespräch. Die Handlungsfelder 2-5 werden schriftlich abgeprüft. Durch die Prüfung zum/zur Gebäudeenergieberater/-in (HWK) ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer über die notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um eine qualifizierte Gebäudeenergieberatung durchzuführen.

Dabei soll der Prüfungsteilnehmer das Bauwerk (Baukonstruktion und technische Anlagen) unter bauphysikalischen, bautechnischen, baurechtlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekten untersuchen, beurteilen und Konzepte entwickeln und darstellen, die die Energiebilanz eines Bauwerks nachhaltig verbessern. Zudem ist festzustellen, ob der Absolvent sachkundig ist, den Gebäudeenergieausweis nach den geltenden gesetzlichen Grundlagen auszustellen.