Haftungsverteilung: Gerüst ­eingestürzt

Unfall am Bau: Generalunternehmer haftet nicht immer. - © leezsnow/iStockphoto

Das Landgericht Leipzig (Az.: 8 O 3427 / 12) hat ein wegweisendes Urteil zur Haftungsverteilung zwischen dem Generalunternehmer und einem von ihm eingeschalteten Fachunternehmen getroffen.

Danach haftet ein Gerüstbauer im Innenverhältnis zum Generalunternehmer allein, wenn das Gerüst einstürzt, weil dem Gerüstbauer bei dessen Aufbau eklatante Fehler unterlaufen sind.

Im Urteilsfall hatte der Gerüstbauer nicht genügend Anker gesetzt, sodass das Gerüst bei Windstärke 6 umfiel und die Stromleitung der öffentlichen Verkehrsbetriebe beschädigte. Den Schaden muss der Gerüstbauer auf seine Kappe nehmen. Er verschlief die Kontrolle der Anker.

Tipp: Der Generalunternehmer darf sich nach dem Richterspruch auf das Fachunternehmen verlassen. Verletzt dieses primäre Leistungspflichten, haftet es allein. Eine Überwachungspflicht des Generalunternehmers lehnte das Gericht ausdrücklich ab.