Seit 1.1.2015: Haftung für Verstoß der Subunternehmer gegen Mindestlohn

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Mindestlohn

Seit 1.1.2015 gilt der neue Mindestlohn. Zahlt der Subunternehmer seinen Mitarbeitern weniger als den Mindestlohn, ist im Zweifel der auftraggebende Handwerksbetrieb fällig.

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Um genau das zu vermeiden, sollten Handwerker folgende Regeln beachten:

Seriosität. Bei der Auswahl von Subunternehmern sollten Handwerker nur auf seriöse und bekannte Anbieter zurückgreifen.

Plausibilität. Ist das Angebot des Subunternehmers derart niedrig, dass er damit bei Zahlung des Mindestlohns nicht gewinnbringend arbeiten kann, sollte der Handwerker abwinken.

Garantie. Im Vertrag sollte sich der Handwerker bestätigen lassen, dass der Subunternehmer den Mindestlohn bezahlt und für jede Inanspruchnahme des Handwerkers die volle Garantie in Form eines finanziellen Ausgleichs übernimmt.

Bürgschaft. Geht der Subunternehmer pleite, ist die Garantie nichts wert. Deshalb sollten Handwerker zusätzlich eine Bürgschaft verlangen.

Vertragsstrafe. Für den Fall der Unterschreitung des Mindestlohns ist eine Vertragsstrafe fällig.

Nachunternehmer. Soweit der Subunternehmer mit Nachunternehmern arbeitet, muss er diese wiederum vertraglich zur Einhaltung des Mindestlohns verpflichten.

Sonderkündigungsrecht. Für den Fall, dass sich der Subunternehmer nicht an das Mindestlohngesetz hält, sollte sich der Handwerker ein Sonderkündigungsrecht einräumen lassen.

Zustimmungserfordernis. Damit der Handwerker nicht für beliebig viele Nachunternehmer haftet, sollte der Subunternehmer im Einzelfall die Zustimmung des Handwerkers einholen müssen.