Haftung erweitert

Werkvertrag | Der Bundesgerichtshof hat die Gewährleistung ausgeweitet. Doch Handwerker müssen sich nicht auf alle Forderungen ihrer Kunden einlassen.

Haftung erweitert

Voller Regress – dies offenbar schwebte einem Kunden von Wiest Autohäuser in Darmstadt vor. Das Unternehmen, 300 Mitarbeiter, 125 Millionen Euro Umsatz, sollte ihm das Bußgeld ersetzen, das gegen ihn wegen der versäumten TÜV-Untersuchung verhängt worden war. Seine Begründung: Das Autohaus habe ihn diesmal nicht wie gewohnt per Brief auf den Termin hingewiesen. Wenn Tobias Haas dergleichen auf den Schreibtisch bekommt, weiß er manchmal nicht, ob er lachen oder weinen soll. Der Wiest-Prokurist muss immer dann in die Bresche springen, wenn eine Kundenbeschwerde von der Reparaturannahme nicht mehr erledigt werden kann. Tobias Haas ist sicher, dass der Brief abgeschickt wurde: „Das ist bei uns Service.“ Außerdem bleibe der Kunde trotz Hinweis selbst für den TÜV verantwortlich. „Trotzdem hat der Kunde einen Riesenaufstand geprobt.“ Zwar vergeblich, aber erst einmal machte die absurde Forderung Arbeit, zumal Haas sie nicht einfach abbügeln konnte. Denn Kundenpflege wird bei Wiest großgeschrieben.

„Wir bekommen es aber mit einem ganz neuen Anspruchsdenken zu tun“, beobachtet Haas seit einiger Zeit. Viele Kunden geben sich nicht mehr mit dem

zufrieden, was für Wiest – wie für jedes gute Unternehmen – selbstverständlich ist, die schnelle Erledigung berechtigter Reklamationen, dazu noch eine gute Portion Kulanz. Sie versuchen immer häufiger, aus jeder Gelegenheit größtmöglichen Profit zu schlagen. Und dabei kommen ihnen die Gerichte zunehmend entgegen. Ein Warnsignal ist hier das neue Urteil des Bundesgerichtshofs (VII ZR 86/05). Hier hatte ein Landwirt für 140 000 Euro eine Lagerhalle für Kartoffeln bauen lassen. Sie fiel neun Prozent kleiner aus als beauftragt – zu wenig für die gesamte Ernte. Wegen dieses Mangels sollte der Bauunternehmer als Schadenersatz die Kosten für Abriss und Neubau der Halle zahlen. Die erste Instanz lehnte ab, die Halle habe keinen Mangel. Die nächste Instanz sah zwar einen Mangel und grundsätzlich auch einen Schadenersatzanspruch, aber die Richter zogen die juristische Notbremse: Was der Landwirt verlange, sei „unverhältnismäßig“. 40000 Euro seien genug, damit könne er durch einen Anbau die fehlende Lagerkapazität schaffen. Schließlich sei die Halle brauchbar, er habe sie ja auch vier Jahre genutzt.

Vereinbarte Leistung

Der Bundesgerichtshof jedoch gab dem Landwirt uneingeschränkt Recht. Er müsse sich weder mit einem Minderungsbetrag abspeisen noch die zukünftigen Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks durch eine zusätzliche Halle verbauen lassen. Er habe Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Leistung. Wenn die geforderte Funktion nur durch Abriss und Neubau erreicht werden könne, sei das nicht unverhältnismäßig. Übrigens: „Ob der Auftraggeber jetzt die Halle tatsächlich abreißen und neu bauen lässt oder sich mit einer Billiglösung zufrieden gibt und einen satten Gewinn einstreicht, ist allein seine Sache“, weiß Rechtsanwalt Hartmut Leschke vom

Büro Potsdam der Kanzlei Spitzweg Partnerschaft.

„Rechtlich ist die Entscheidung keine Überraschung. Das Neue ist: Im Mittelpunkt steht das Interesse des Bestellers, die Leistung zu bekommen, die ihm laut Vertrag zusteht“, erklärt Hartmut Leschke, „er muss sich nicht mit einer Ersatzlösung begnügen, nur weil es sonst für den Unternehmer sehr teuer wird.“ Reinhard Höß, Anwalt im Münchner Büro der Kanzlei Graf von Westphalen, bestätigt: „Maßstab für die Unverhältnismäßigkeit ist das objektive Interesse des Bestellers an einer ordnungsgemäßen Leistung. Ist dieses Interesse hoch, ist nicht einmal die Auftragssumme Grenze des Schadens, der Schaden kann erheblich höher liegen.“

Noch ist die Entscheidung ein Ausnahmefall, denn „meistens wird heute nur um die Mängel oder die Kosten der Mängelbeseitigung gestritten“, so Hartmut Leschke, „damit gibt sich der Auftraggeber in der Regel zufrieden.“ Gerd Ulrich Müller, Geschäftsführer und Justiziar der Handwerkskammer Frankfurt am Main, stimmt zu: „Auch wenn der Kunde Schadenersatz fordern könnte, tut er es gewöhnlich nicht. Vielleicht hat sich diese Möglichkeit in den Köpfen noch nicht festgesetzt.“ Das dürfte sich ändern.

Falle Billigangebot

Und das betrifft alle Handwerksbranchen. Anwalt Höß nennt als Beispiele das maßgeschneiderte Kleid, das nicht passt, oder den Tisch vom Schreiner mit einem dicken Kratzer. „Wenn der Unternehmer den Mangel nicht beseitigt, kann der Kunde nicht nur Kleid oder Tisch zurückgeben oder die Sache behalten und den Preis herabsetzen, er kann auch den Betrag verlangen, den die Herstellung eines passenden Kleides oder eines fehlerfreien Tisches kosten würde – zu marktüblichen Bedingungen.“ Da kann das Schnäppchenangebot für den Unternehmer zur Falle werden, denn er muss unter Umständen mehr zahlen, als er selbst bekommen hätte. „Dann ist er der Angeschmierte“, so Holger Scheiding, Jurist bei der Handwerkskammer München. „Wer einen Auftrag übernimmt, muss ihn ordentlich erfüllen. Wer billiger ist, darf deshalb nicht laxer arbeiten.“

Immerhin: Nicht jede kleine Macke gibt den Kunden alle Rechte. Ist die Funktionstauglichkeit nicht spürbar oder die Optik nur unwesentlich beeinträchtigt, ist eine Mangelbeseitigung unter Umständen unverhältnismäßig. „Wegen rein optischer Mängel an nicht einmal gut sichtbarer Stelle kann der Kunde vielleicht eine Preisreduzierung verlangen, nicht die Kosten der Neuherstellung", erklärt Anwalt Höß. Als Beispiel nennt er einen Kratzer an der Innenseite eines Tisches oder eine schiefe Naht am Futter eines Abendkleides.

Die neue Rechtsprechung hat noch mehr Kundenrechte auf Lager, die nur darauf warten, verstärkt eingesetzt zu werden. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Kunde bei Stornierung des Geschäfts wegen Mängeln auch Ersatz für seine „vergeblichen Aufwendungen“ verlangen kann. Es ging um die Veredelung eines Pkw durch Navigationssystem, Breitreifen auf Alufelgen und mehr für 5000 Euro. Das mangelhafte Auto nahm der Händler anstandslos zurück, aber für die Investitionen der Käuferin wollte er nicht aufkommen. Schließlich hatte er nicht den geringsten Einfluss darauf, was sie alles mit dem Auto machte. Zahlen musste er trotzdem (VIII ZR 275/04). Diese Entscheidung gilt genauso für Werkverträge, wenn sich etwa massive Baumängel erst nach dem Innenausbau zeigen. „Auch diese Rechtsfolge ist bisher oft nicht bekannt“, weiß hm-Experte Holger Scheiding.

Die Frage ist, wie sich die neuen Risiken kontrollieren lassen. Da es hier um zentrale Vertragspflichten geht, ist eine Haftungsbegrenzung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht zu erreichen. Kommunikation und das Recht auf Beseitigung des Mangels zu akzeptieren helfen jedoch weiter. Der vielleicht größtmögliche Fehler ist deshalb, bei Reklamation zu mauern. Das verbaut meist die Möglichkeit, durch Verhandlung eine einvernehmliche Regelung zu finden.

Fast noch schlimmer: Das Bestreiten eines Mangels kann als Verweigerung der Nachbesserung verstanden werden. Folge: Damit schneidet der Unternehmer sich sein Recht zur Nacherfüllung und damit die beste Möglichkeit ab, den Schaden in Grenzen zu halten. Schafft es das Unternehmen dagegen, die Probleme durch Mängelbeseitigung und Verhandlungen aus der Welt zu bringen, stehen die Chancen gut, dass es von weiteren Forderungen verschont bleibt. Erfahrungsgemäß „sind jedoch die meisten immer noch froh, wenn der Mangel behoben und alles in Ordnung ist“, weiß Gerd Ulrich Müller.

Thom as C. Münster

harald.klein@handwerk-magazin.de