Häusliches Arbeitszimmer mit dem Ehegatten

Wer die Verwaltung seines Handwerksbetriebs nicht in einem angemieteten Büro erledigt, sondern aus dem häuslichen Arbeitszimmer, muss sich Abzugsbeschränkung für die Raumkosten gefallen lassen. Dies ist nicht neu. Was aber, wenn man sich das häusliche Arbeitszimmer mit dem Ehegatten teilt?

Grundsätzlich sind sämtliche Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht steuermindernd einsetzbar. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zwei entscheidende Ausnahmen. Wer den Mittelpunkt seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer hat darf die Aufwendung komplett steuermindernd absetzen. In aller Regel fallen Handwerker leider nicht unter diese Vorschrift, da sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit auf den Baustellen und draußen beim Kunden abspielt.

Arbeitszimmer für Handwerker

Dennoch können auch Handwerker Kosten für das häusliche Arbeitszimmer abziehen. Dies immer dann, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Soll heißen, wenn für die Verwaltung des Handwerksbetriebs kein anderer Schreibtisch vorhanden ist, dürfen Aufwendungen bis zu 1.250 € abgezogen werden.

Gemeinsames Arbeitszimmer

Aktuell prüft der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 53/12, ob der Höchstbetrag personen- oder objektbezogen gilt, wenn sich die Eheleute den Raum teilen.

Das Finanzamt geht von einer objektbezogenen Auslegung aus, weshalb sich Eheleute bei einem gemeinsamen Arbeitszimmer auch den Höchstbetrag teilen müssen bzw. nur anteilig am Arbeitszimmer Kosten absetzen dürfen.

Einspruch einlegen

Wer daher mit seinem Ehegatten ein gemeinsames Arbeitszimmer hat, sollte unter Verweis auf das genannte Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs Einspruch gegen den eigenen Einkommensteuerbescheid einlegen und Verfahrensruhe beantragen.