Hängende Holztreppe: Anerkannte Regeln der Technik einhalten

Zugehörige Themenseiten:
Baurecht

© © Dan Race - Fotolia.com

Auch wenn das vertraglich nicht vereinbart wurde, müssen Handwerker ihre Werke nach den anerkannten Regeln der Technik errichten. In einem vom BGH entschiedenen Fall war das nicht geschehen (VII ZR 134/12) . Dort war eine Holztreppe mit einer Wangenstärke von nur 44 mm aufgebaut worden, weshalb diese sich bog und knarrte. Der Auftragnehmer verteidigte sich im Prozess mit dem Argument, die mindestens erforderlichen 50 mm Wangenstärke seien nicht vereinbart worden. Doch damit kam er nicht durch. Üblicherweise verspricht ein Auftragnehmer stillschweigend die Einhaltung der allgemeinen Regeln der Technik. „Eine vereinbarte Abweichung vom Mindeststandard schützt den Handwerker als Auftragnehmer nur dann, wenn er den Auftraggeber darauf hingewiesen hat“, erläutert Rechtsanwalt Sven Wellhausen von der Kanzlei GTW.