Grundsteuer: Nachlass bis Ende März beantragen

Viele Gemeinden kassieren horrende Grundsteuern – zum Ärger der Vermieter. Doch falls die Immobilie weniger Gewinn als erwartet abwirft, können sich die Betroffenen einen Teil der Steuer erstatten lassen. Die Zeit drängt - Erlassanträge für 2012 sind nur noch bis Ende März 2013 möglich.

Der Ertrag entscheidet
Prinzipiell  gilt: Der Gewinn der Immobilie entscheidet über die Höhe des Nachlasses. Die volle Grundsteuer fällt nur an, falls der Vermieter Erträge im Rahmen des Üblichen erwirtschaftet. Angenommen aber der Immobilieneigentümer rechnet mit einem Ertrag im Jahr von 10.000 Euro und erzielt nur 4.000 Euro. In diesem Fall beträgt die Minderung mehr als 50 Prozent. Die Grundsteuer kann um 25 Prozent erstattet werden. Erzielt der Vermieter in einem Jahr überhaupt keine Einnahmen – verzeichnet er also einen Totalausfall – ist die Grundsteuer zur Hälfte zu erlassen.

Wichtig ist jedoch, dass der Immobilieneigentümer das Minus nicht selbst verursacht hat. Ertragsminderungen wegen Naturkatastrophen (Hochwasser oder Erdbeben zum Beispiel) fallen unter diese Kategorie. Der Bundesfinanzhof (II R 41/12) prüft derzeit, ob zum Beispiel auch ein sanierungs- und modernisierungsbedingter Leerstand begünstigt ist. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass aufgrund von städtebaulichen Vorschriften eine Pflicht zur Sanierung besteht.

Tipp: Vermieter, die einen sanierungsbedingten Leerstand zu verzeichnen hatten, stellen jetzt einen Antrag auf Grundsteuererlass und verweisen auf das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof. Dieser kann allerdings für das vergangene Jahr nur noch bis zum 31. März 2013  bei der für Grundsteuerbescheide zuständigen Behörde eingereicht werden.