Grunderwerbsteuer: Wann Baukosten zu berücksichtigen sind

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Grunderwerbsteuer

Der Bundesfinanzhof entschied in einem aktuellen Urteil zugunsten vieler Bauhandwerker. In dem Fall ging es darum, wann die Kosten für einen Neubau der Grunderwerbsteuer unterliegen.

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Der Verkäufer der Immobilie errichtete auf dem von ihm verkauften Grundstück einen Rohbau. Die Aufwendungen für solche Gebäude unterliegen immer der Grunderwerbsteuer – so ist das gesetzlich geregelt. Der neue Eigentümer hatte hier allerdings anschließend Kollegenbetriebe des Verkäufers noch mit dem weiteren Ausbau beauftragt. Das Finanzamt wollte entsprechend auch ihre Leistungen bei der Grunderwerbsteuer mit einbeziehen. Zu Unrecht, meinten die Richter.

Erwerber muss über Ausbau frei entscheiden können

Das ausschlaggebende Kriterium bei dieser Frage ist laut BFH, ob es sich bei den Handwerkskollegen um Partner handelt – ob sie also personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind oder nur aufgrund von einzelnen Verträgen lose zusammenarbeiten (Az.: II R 9/14). Ein solcher Zusammenhang ist u. a. gegeben, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags gegenüber der Veräußererseite in seiner Entscheidung über das „Ob" und „Wie" der Baumaßnahme nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten werde. Das Finanzamt darf solche Ausbauarbeiten nur dann der Grunderwerbsteuer unterwerfen, wenn dem neuen Grundstückseigentümer die Leistung bereits vor dem Kauf des Grund und Bodens so angeboten wurde. handwerk magazin hat zur genauen Abgrenzung eine Arbeitshilfe erstellt.