Wer als junger Meister im Handwerk im Bundesland Nordrhein-Westfalen ein Unternehmen gründet oder sich an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, erhält die so genannte Meistergründungsprämie. Doch das Finanzamt will daran teilhaben.
Neue Verfügung
Aktuell hat die Oberfinanzdirektion Münster zur Meistergründungsprämie eine Verfügung erlassen (Az: S 2121-26-St 12-33). Danach ist in punkto Einkommensteuer zu unterscheiden, ob der Handwerksmeister mit einem Einzelunternehmen oder mit einer Kapitalgesellschaft startet.
Einzelunternehmer setzen die Prämien in Höhe von einmalig 7.500 Euro bei ihrer Einkommensteuererklärung als Einnahme an. Damit unterliegt sie dem persönlichen Steuersatz. Bei Gründung einer GmbH sind die Gründungs- oder Anschaffungskosten um die Meistergründungsprämie zu kürzen. Wenn die GmbH später einmal veräußert wird, erhöht die Meistergründungsprämie über die Besteuerung der Anteile das persönliche Steueraufkommen.