GmbH-Pleite: Steuern verringern

Jeder Handwerker der eine GmbH betreibt kennt das Problem: Braucht die GmbH ein Darlehen, so gibt die Bank dies nur, wenn der Gesellschafter dafür bürgt. Fraglich sind dabei die steuerlichen Folgen beim Gesellschafter, wenn die Bank die Bürgschaft in Anspruch nimmt.

Zum Hintergrund
Erleidet ein Handwerker mit seiner GmbH Schiffbruch und muss Insolvenz anmelden, kann er grundsätzlich die Anschaffungskosten der GmbH (in der Regel das Stammkapital) in seiner privaten Einkommensteuererklärung steuermindernd ansetzen. Fraglich ist nun, wie in diesem Zusammenhang Bürgschaftsinanspruchnahmen für Darlehen der GmbH zu behandeln sind.

Auffassung der Finanzverwaltung
Nach Meinung des Fiskus werden entsprechende Inanspruchnahmen auch als nachträgliche Anschaffungskosten bei der privaten Steuererklärung des (ehemaligen) Gesellschafters berücksichtigt. Das Problem liegt jedoch im Detail, genauer gesagt in der Bewertung der Inanspruchnahme: Der Fiskus möchte nämlich nur den vollen Betrag in der Steuererklärung des Gesellschafters ansetzen, wenn die Bürgschaft bereits in der Krise der Gesellschaft gegeben wurde oder es sich um eine krisenbestimmte Bürgschaft handelt. Sofern die Bürgschaft jedoch zu einer Zeit hingegeben wurde als es der Gesellschaft noch gut ging und bei Kriseneintritt der Gesellschafter die Bürgschaft einfach stehen gelassen hat, will der Fiskus nachträgliche Anschaffungskosten dafür regelmäßig nur noch mit null Euro bewerten. Anders ausgedrückt: Dem Grunde nach erfolgt eine Berücksichtigung, aber der Höhe nach gibt es keine steuermindernde Auswirkung.

Sehr positive Rechtsprechung
In diesem Zusammenhang hat aktuell das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 13 K 180/11 B) entschieden, dass grundsätzlich von einer Krisenzeit bei der Handwerker-GmbH auszugehen ist, wenn die Bank der Gesellschaft ohne Bürgschaft ihres Gesellschafters kein Darlehen zur Verfügung stellen will.
Für die Praxis bedeutet dies:
Bei kleinen und mittelständischen Gesellschaften im Handwerk verlangen die Banken so gut wie immer Bürgschaften der Gesellschafter. Sollte die Gesellschaft dann tatsächlich insolvent werden, können entsprechende Bürgschaftsinanspruchnahmen regelmäßig zum vollen Betrag steuermindernd in die Einkommensteuererklärung des Gesellschafters einfließen.

Revision anhängig
Leider wollte sich der Fiskus mit dieser Niederlage nicht zufrieden geben und ist in Revision zum Bundesfinanzhof gezogen. Das letzte Wort werden daher die Münchener Finanzrichter des obersten deutschen Finanzgerichts unter dem Aktenzeichen IX R 1/13 haben. Betroffene sollten daher unbedingt kämpfen.

Gestaltungsmöglichkeit
Im Einzelfall kann es noch besser sein, selber tätig zu werden, anstatt auf ein positives Urteil hoffen. So könnten Bürgschaften von vorneherein als krisenbestimmt vereinbart werden. Dies bedeutet aber auch: Kommt die Krise besteht kaum eine Möglichkeit die Bürgschaft aufzukündigen.