Immobilien der GmbH: Miete muss ausreichend hoch sein

GmbH-Chefs halten Immobilien häufig im Betriebsvermögen – und mieten ein Haus oder eine Wohnung privat von der Firma. Doch Vorsicht ist in punkto verdeckte Gewinnausschüttung geboten.

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Das Finanzgericht Köln (Az.: 10 K 3204/12) hatte diesen Fall zu entscheiden: Der alleinige Gesellschafter einer GmbH mietete von seiner Firma ein Wohnhaus. Die Miete war niedrig bemessen, sie deckte nicht die Kosten des Objektes. Das Finanzamt unterstellte eine verdeckte Gewinnausschüttung. Der Unternehmer argumentierte dagegen: Die vereinbarte Miete entsprach in ihrer Höhe jener vergleichbarer Häuser. Selbst ein fremder Dritter würde nicht mehr als die ortsübliche Miete bezahlen wollen.

Für das Finanzgericht Köln sind solche Vergleichswerte hier allerdings nicht ausschlaggebend. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer wird nur dann in eine solche Immobilie investieren, wenn über die Miete die vollen Aufwendungen an die Gesellschaft zurückfließen. Ist dies nicht der Fall, ist in Höhe der nicht erstatteten Kosten eine verdeckte Gewinnausschüttung gegeben.

Die Konsequenzen aus dem Urteil

Diese Entscheidung kann auf andere Wirtschaftsgüter übertragen werden. Wenn die GmbH ihrem Gesellschafter beispielsweise Geräte langfristig für den privaten Gebrauch überlässt, muss der Firma mindestens ihre Aufwendungen erstattet werden.