GmbH: Gewerbesteuer absetzen

Ein aktuelles Verfahren vor dem Bundesfinanzhof könnte dazu führen, dass die Finanzämter bei Handwerks-GmbHs die Gewerbesteuer wieder als Betriebsausgabe anerkennen müssen. Machen Sie die Gewerbesteuer geltend und legen Sie gegen den ablehnenden Steuerbescheid Einspruch ein.

Änderung 2008

Aufgrund der Steueränderungen 2008 ist die Gewerbesteuer nicht mehr steuermindernd absetzbar. Sie mindert daher weder die Einkommensteuer im Falle Handwerksbetrieben in der Rechtsform eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft, noch die Körperschaftsteuer im Falle einer Handwerks-GmbH.

Unterschiede bei der Rechtsform

Während jedoch Handwerker, die ihr Unternehmen in der Rechtsform des Einzelunternehmers oder der Personengesellschaft betreiben, die Gewerbesteuer teilweise auf die Höhe der privaten Einkommensteuer anrechnen können, geht die Handwerker-GmbH leer aus. Jeder GmbH-Handwerker, darf die Gewerbesteuer nicht steuermindernd abziehen, erhält jedoch auch keine Anrechnung auf die Körperschaftsteuer.

Musterverfahren nutzen

Unter dem Aktenzeichen I R 21/12 nimmt sich nun der Bundesfinanzhof dieser Streitfrage an. Die obersten Finanzrichter in München haben zu klären, ob die steuerliche Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer gegen den Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz verstößt.

Für GmbHs im Handwerk gilt daher:

In jedem Jahr, in dem Gewerbesteuer anfällt, unter Verweis auf das anhängige Musterverfahren Einspruch gegen den Körperschaftsteuer- und den Gewerbesteuerbescheid einlegen. Da der Steuerstreit bereits beim Bundesfinanzhof anhängig ist, muss der Fiskus Verfahrensruhe des eigenen Einspruches gewähren.

Jetzt handeln, später profitieren

Keiner weiß, wie die Richter entscheiden werden. Dennoch sollten Handwerkerbetriebe in der Rechtsform der GmbH jetzt handeln. Nur wer jetzt Einspruch einlegt, kann von einer eventuellen positiven Entscheidung später profitieren und erhält eine Steuererstattung.