GmbH: Gegen Zinsen wehren

GmbHs können Nachzahlungszinsen ans Finanzamt nicht als Betriebsausgabe bei der Körperschaftsteuer absetzen. Auf der anderen Seite jedoch berechnet der Fiskus auf Erstattungszinsen Steuern. Wer davon betroffen ist, sollte Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen.

Das Zins-Prozedere

 Wer 15 Monate nach einem Geschäftsjahr dafür eine Steuernachzahlung leisten muss, muss zusätzlich auch noch Nachzahlungszinsen ans Finanzamt berappen. Umgekehrt gilt jedoch auch: Wer nach diesem Zeitraum eine Steuererstattung erhält, darf sich auch über eine Zinszahlung vom Finanzamt freuen.

Bundesverfassungsgericht eingeschaltet

Ganz aktuell ist bekannt geworden, dass beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gegen diese ungerechte Besteuerung bei Nachzahlung- und Erstattungszinsen eine Verfassungsbeschwerde in Körperschaftsteuerangelegenheiten eingegangen ist. Das Aktenzeichen der Verfassungsbeschwerde lautet 2 BvR 1608/12.

Eigenes Verfahren meiden

Jede Handwerks-GmbH, die Erstattungszinsen des Finanzamts versteuern soll oder umgekehrt Nachzahlungszinsen nicht als Betriebsausgabe abziehen darf, sollte unter Verweis auf die anhängige Verfassungsbeschwerde Einspruch einlegen. Der eigene Einspruch ruht bis zur Entscheidung der Verfassungshüter. Selbst klagen muss der Betrieb nicht.