GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer gewähren ihrer Firma oft Darlehen – etwa zur Finanzierung ihrer Investitionen. Das Finanzamt hält hier schnell die Hand auf. Das lässt sich mit einem Trick vermeiden.
Darum geht es: Verbindlichkeiten, die aus künftigen Einnahmen oder Gewinnen zu bedienen sind, dürfen grundsätzlich nicht bilanziert werden. So sehen es die Bilanzvorschriften des Einkommensteuergesetzes vor. Sofern daher in den Darlehensvereinbarungen formuliert ist, dass Zins und Tilgung an den Gesellschafter nur aus künftigen Gewinnen oder Einnahmen erfolgen dürfen, sind Darlehen bei der GmbH nicht zu passivieren.
Andere Tilgung zulassen
Das Finanzgericht Köln (Az.: 10 K 3777/09) hat allerdings in einem neuen Urteil einen Ausweg geschaffen. Der Kredit darf auf der Passivseite der Bilanz stehen, wenn die Tilgung auch aus sonstigem freien Vermögen der Gesellschaft erfolgen darf.