Gewerbesteuer: Lagergebühren ausklammern

Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags rechnet das Finanzamt Zahlungen des Betriebs für Zinsen, Pachten, Mieten oder Lizenzen hinzu. Doch fallen Kosten für Fremdlager an, sollten selbständige Handwerker die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nicht automatisch akzeptieren.

Viele Unternehmer mieten sich Fremdlager an. Entweder werden dort Waren, Werkzeuge oder die Buchführungsbelege der letzten zehn Jahre aufbewahrt. Eine Hinzurechnung dieser Lagergebühren für ein Fremdlager beim Gewerbeertrag ist jedoch nicht immer richtig, selbst wenn es sich scheinbar um eine Miete handelt. Denn wurde ein förmlicher Lagervertrag abgeschlossen, übernimmt der Lagerhalter auch die Obhut für die eingelagerten Gegenstände (Überwachung, spezielle Belüftung, regelmäßiges Wenden der Gegenstände, etc.). In diesem Fall tritt das Anmieten der Räumlichkeiten in den Hintergrund. Folge: Keine Hinzurechnung der Lagergebühren zum Gewerbeertrag (Oberfinanzdirektion Magdeburg, Verfügung v. 7.5.2012, Az. G 1422 – 67 – St 216).

Eine Hinzurechnung der Lagergebühren erfolgt nur dann, wenn es sich bei dem Lagervertrag eindeutig um einen Mietvertrag handelt und lediglich Räumlichkeiten überlassen werden.

Tipp:  Das Finanzamt entscheidet bei der Frage ob Lager- oder Mietvertrag nach den tatsächlichen Gegebenheiten, nicht nach dem Vertrag.