Werkstatt, Lager oder Ladengeschäft: Viele Handwerksunternehmer vermieten Gewerbeimmobilien, die sie im Privatvermögen halten. In schwierigen Lagen stehen die Objekte oft lange leer. Der Unternehmer realisiert Verluste. Die Richter des Bundesfinanzhofs haben jetzt in einem neuen Urteil spezifiziert, welche Aufwendungen sich dann als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich geltend machen lassen.
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Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Gewerbeobjekten(PDF, 34,09 kB)
Bauliche Maßnahmen vorgesehen
Bei Gewerbevermietungen stellt der Bundesfinanzhof in dem neuen Urteil (Az: IX R 7/10) wesentlich höhere Anforderungen als bei einer Vermietung zu Wohnzwecken. Das haben die obersten Finanzrichter in dem neuen Urteil klargestellt. Während es bei der Vermietung von Wohnraum häufig schon ausreicht, die Vermietungsabsicht formal darzulegen, kann es bei Gewerbevermietungen im Extremfall sogar passieren, dass der Vermieter bauliche Umgestaltungen (mit erheblichem Kostenaufwand) dokumentieren muss.
Arbeitshilfe zu den Eckpunkten
Das Finanzamt prüft die Vermietungsabsicht also nach strengen Kriterien. Wie Unternehmer am besten vorgehen, um ihre Verluste garantiert steuerlich geltend machen zu können, erklärt die Arbeitshilfe zum downloaden.