Online-Handel: Pflichten beim Verkauf im Internet

Wer seine Waren über das Internet verkauft, muss einige Besonderheiten beachten. Hier die wichtigsten im Überblick.

Gewährleistung . Für die Gewährleistung gilt dasselbe wie im Offline-Geschäft.

Rücktrittsrecht . Im Verbrauchergeschäft kann der Kunde zwei Wochen lang ohne Angabe von Gründen aus dem Vertrag aussteigen. Die Zwei-Wochen-Frist beginnt erst, wenn der Kunde über das Rücktrittsrecht korrekt belehrt wurde. Wird er erst nach Vertragsschluss informiert, läuft die Frist einen Monat, ohne Belehrung sechs Monate ab Lieferung.

Wertersatz. Macht der Kunde von seinem Recht zu Widerruf oder Rückgabe Gebrauch, kann der Verkäufer einen Ausgleich für die Nutzung seiner Lieferung verlangen, aber nur, wenn der Kunde mehr getan hat, als die Ware auf Eigenschaften und Funktionsfähigkeit zu prüfen. Und er muss nur zahlen, wenn er über diese Rechtsfolge belehrt wurde. Die Festlegung einer Nutzungspauschale ist nicht zulässig.

Sortimentscheck. Produkte sind für das Online-Geschäft untauglich, wenn ihre Prüfung durch den Kunden zu großen Wertverlusten führt. Das zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs. Da hatte der Käufer ein Wasserbett für 1265 Euro probeweise gefüllt, dann den Kauf aber doch widerrufen. Es war danach nicht mehr verkäuflich, mit Ausnahme der Heizung. Der Verkäufer musste trotzdem den ganzen Preis zurückzahlen, weil der Kunde das Bett nur erprobt habe – sein gutes und kostenfreies Recht (VIII ZR 337/09).

Versandkosten . Der Verkäufer kann vom Kunden die Rücksendekosten bei Widerruf fordern, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht, wenn der Preis der Ware nicht über 40 Euro liegt und der Verkäufer über die Pflicht zur Kostenübernahme sowohl in der Widerrufsbelehrung wie in den AGB informiert hat. Ab 13. Juni 2014 muss der Kunde immer die Rücksendekosten tragen, wenn der Verkäufer ihn darüber informiert hat. Die vom Käufer gezahlten Versandkosten muss der Verkäufer bei Widerruf erstatten.

Ausstiegsoptimierung. Statt des üblichen Widerrufsrechts darf der Verkäufer dem Kunden ein Rückgaberecht einräumen. Das kann für ihn bei hochpreisigen Waren besser sein, denn es stellt sicher, dass er den Kaufpreis erst erstatten muss, wenn ihm die Ware zurückgeschickt wurde. Nachteil: Er muss auf jeden Fall die Rücksendekosten tragen – aber das ist bei einem Warenwert von mehr als 40 Euro ohnehin der Fall.