Geteilte Aufträge

Subunternehmer | Ohne die Zusammenarbeit mit anderen Betrieben kommen Handwerker kaum an große Aufträge heran. Mit einem guten Vertrag schaffen sie das.

Geteilte Aufträge

Als faire Partnerschaft betrachtet Diplom-Ingenieur Franz Xaver Peteranderl (51) in München die Kooperation mit den Kollegenbetrieben auf seinen Baustellen. Je nach Auftrag und Bauabschnitt sind es etwa Estrichleger, SHK-Betriebe, Fliesenleger, Zimmerer, Spengler oder Maler, die der Obermeister der Bauinnung München für sein Unternehmen engagiert. Zusammen mit 19 eigenen Mitarbeitern erzielt die F. X. Peteranderl GmbH so jährlich einen Umsatz von 1,4 Millionen Euro.

Sanierung und größere Umbauten sind die größten Bereiche der Auftragspalette. „Das funktioniert nach Absprache mit unseren 15 Kooperationspartnern bes-tens“, berichtet Peteranderl. In den wichtigsten Gewerken hat er Kontakt zu jeweils zwei bis drei Betrieben. So klappt es fast immer, dass einer für das jeweilige Projekt Zeit hat. Planung und Konzept macht seine GmbH. Durch das zum Teil über zehnjährige Vertrauensverhältnis kennt er die Preise der meisten Kollegen und kann damit direkt kalkulieren. Bei der Bezahlung tritt er in Vorleistung, „mit der Gewähr, dass diejenigen, die ich brauche, dann auch da sind“. Das Risiko, vom eigenen Auftraggeber mal kein Geld zu bekommen, nimmt er in Kauf.

Aus dieser eigenen, guten Erfahrung wirbt Franz Xaver Peteranderl als Obermeister generell für mehr Kooperation am Bau: „Statt sich gegenseitig mit Dumpingpreisen Konkurrenz zu machen, sollten mehr Baubetriebe zusammenarbeiten“. Der Meinung ist auch Eckhard Frikell, Rechtsanwalt in München und früher langjähriger Geschäftsführer der dortigen Bauinnung: „Heute sind immer mehr Betriebe gar nicht mehr in der Lage, größere, oft auch gewerksübergreifende Aufträge allein mit eigenen Mitarbeitern zu bewältigen. Hier ist Kooperation angesagt.“ Erfolgreich ist diese allerdings nur, wenn dem jeweiligen Auftrag ein ausgewogener Vertrag zugrunde liegt, der in allen Regelungen wirksam ist und der Probleme so weit wie möglich vermeidet. Das bedeutet rechtlich und praktisch: „Beide Vertragspartner sind während der gesamten Vertragsabwicklung dazu verpflichtet, einvernehmliche Lösungen zu suchen, wenn Meinungsverschiedenheiten auftreten oder Streit entsteht.“ Vorher, so auch der Bundesgerichtshof, darf kein Vertragspartner einfach auf seine Rechte pochen und etwa den Vertrag fristlos kündigen (VII ZR 393/98).

Verträge abstimmen

Die Basis einer kooperativen Vertragsabwicklung zwischen Haupt- und Subunternehmer muss schon beim Vertragsabschluss gelegt werden:

Wichtig ist zunächst der Punkt, ob der Handwerksbetrieb überhaupt Subunternehmer einsetzen darf. Nur beim BGB-Vertrag ist das ohne Weiteres erlaubt. Ist jedoch – wie oft – die VOB/B vereinbart, darf der Hauptunternehmer nur dann ohne Zustimmung seines eigenen Auftraggebers Subunternehmer einsetzen, wenn es sich um Leistungen handelt, auf die sein Betrieb selbst nicht eingerichtet ist.

Ist das geklärt, muss der Subunternehmervertrag auf den Hauptvertrag möglichst nahtlos abgestimmt werden. Dies ist allerdings nicht immer möglich:

Wenn, was häufig der Fall ist, der Subunternehmer mit seiner Arbeit fertig ist, bevor der Bauauftrag insgesamt abgeschlossen ist, kann er schon die Abnahme für sein Gewerk verlangen. Dadurch würden dann auch die Termine für die Gewährleistung auseinanderfallen. Um dieses Risiko für den Hauptunternehmer so weit wie möglich zu vermeiden, empfiehlt Eckhard Frikell, den Abnahmezeitpunkt der Subunternehmerleistung hinauszuschieben und eine längere Gewährleistungsfrist zu vereinbaren, soweit dies rechtlich zulässig ist (siehe „Weitere Praxistipps“).

Damit die einzelnen Subunternehmer am Bau ihre Leistungen auch wirklich zeitlich perfekt abgestimmt erbringen, ist es sinnvoll, eine Vertragsstrafe für Terminverstöße einzubauen. Die entsprechende Klausel ist jedoch nur wirksam, wenn sie je Kalendertag maximal 0,2 Prozent, insgesamt fünf Prozent der Auftragssumme beträgt.

Vertragsstrafe beachten

Auf der anderen Seite muss sich der Subunternehmer darüber im Klaren sein, dass er solche vereinbarten Termine unbedingt einhalten muss. Gerät er nämlich in Verzug, kann dies zu unkalkulierbaren Risiken für ihn führen.

Beispiel: Die Auftragssumme des Subunternehmers beträgt 85000 Euro. Aufgrund einer geringen durch ihn verursachten Verspätung verzögert sich die Fertigstellung der Gesamtbaumaßnahme um sechs Werktage. Entsprechend seiner hohen Auftragssumme muss der Hauptunternehmer eine Vertragsstrafe von 60000 Euro zahlen, die er dem Subunternehmer von der Schlussrechnung abziehen will. Und das mit Erfolg! Zwar würden beim Subunternehmer an sich nur bis zu 1020 Euro Vertragsstrafe anfallen (sechs mal 0,2 Prozent aus 85000 Euro). „Neben der Vertragsstrafe kann der Hauptunternehmer jedoch den vollen darüber hinausgehenden Schaden vom Subunternehmer ersetzt verlangen“, warnt hm-Experte Frikell. Nur wenn es der Hauptunternehmer versäumt haben sollte, den Subunternehmer vor Vertragsabschluss auf dieses Risiko hinzuweisen, muss er selbst zumindest einen Teil des ihm durch die Verspätung entstandenen Schadens tragen. Andernfalls trifft den Subunternehmer der volle Betrag, so der BGH (X ZR 197/97)!

Hat der Subunternehmer seinen Auftrag beendet und ist dieser abgenommen, will er sein Geld haben. Der Haupt- oder Generalunternehmer bekommt jedoch vom Auftraggeber nicht unbedingt zeitgleich Abschlagszahlungen, und die Schlusszahlung steht ihm ohnehin erst nach Abnahme des gesamten Bauwerks zu. Um in dieser Situation nicht zwischenfinanzieren zu müssen, arbeiten manche Haupt- oder Generalunternehmen gegenüber ihren Subunternehmern mit einer entsprechend angepass-ten Zahlungsklausel.

Zügig bezahlen

Beispiel: „Hält der Bauherr widerrechtlich Zahlungen zurück, kann der Hauptunternehmer vom Subunternehmer entsprechende Anpassung der Fälligkeiten verlangen.“

„Eine solche Klausel ist jedoch unangemessen und damit unwirksam“, warnt Frikell. „Der Subunternehmer hat unabhängig von der Bezahlung des Hauptunternehmers durch dessen Auftraggeber Anspruch auf fristgemäße Vergütung, wenn er selbst keinen Anlass zu einem Zahlungsrückhalt gegeben hat.“ Das Risiko, selbst nicht pünktlich bezahlt zu werden, kann der Hauptunternehmer also nicht auf den Subunternehmer abwälzen.

Darüber hinaus treffen den Hauptunternehmer sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche, Pflichten, die bei der Kooperation mit Subunternehmern zu beachten sind (hm 5/2007).

harald.klein@handwerk-magazin.de