Arbeitsstättenverordnung im Büro Gesundheit am Arbeitsplatz: Das müssen Chefs für ihre Mitarbeiter tun

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Bandscheibenvorfall, Skoliose, Hexenschuss: Bekommen Mitarbeiter Rückenprobleme, fordern sie von ihren Chefs oft Unterstützung ein. Müssen Arbeitgeber rückenfreundliche Schreibtische und Stühle bezahlen? Was der Gesetzgeber fordert, was sich im Betrieb bewährt und was die Kassen übernehmen, lesen Sie hier.

Gesundheit im Büro, Rückenbeschwerden
Muss der Arbeitgeber bei Rückenbeschwerden in gesunde Möbel investieren? Nein! Aber er sollte eine "wechselnde Arbeitshaltung" seiner Mitarbeiter ermöglichen. - © Yakobchuk Olena - stock.adobe.com

Bürokräfte verbringen den Tag überwiegend im Sitzen. Anders als ihre Kollegen auf der Baustelle und in der Werkstatt müssen sie nicht schwer heben. Das schützt allerdings nicht vor Rückenschmerzen. Im Gegenteil: Das viele Sitzen macht Schreibtischtäter besonders anfällig für Bandscheibenvorfälle in der Lendenwirbelsäule. Fallen Bürokräfte mit „Rücken“ länger aus, kann das Handwerksbetriebe besonders hart treffen. Stellen in der Disposition, im Materialeinkauf und in der Buchhaltung sind nämlich schwer zu ersetzen.

Um Rückenleiden von Büromitarbeitern zu vermeiden oder zu vermindern, gibt es ein großes Angebot spezieller, rückenschonender Möbel , zum Beispiel automatisch kippbare und höhenverstellbare Schreibtische oder Hightech-Bürostühle, die automatisch zu verschiedenen, wechselnden Sitzhaltungen animieren.

Chefs sind nicht dazu verpflichtet, in gesunde Möbel zu investieren

Investitionen in solche Spezialmöbel können aus medizinischer Sicht für die Mitarbeiter oft sinnvoll sein – vor allem der regelmäßige Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist bei Rückenleiden erwiesenermaßen hilfreich. Chefs sind aber arbeitsrechtlich nicht dazu verpflichtet, deshalb in spezielle Arbeitstische und -Stühle zu investieren. Das erklärt die Arbeitsrechtlerin Britta Alscher von der Kanzlei Pusch Wahlig Workplace Law. Selbst wenn ein Angestellter mit einem ärztlichen Attest nachweisen kann, dass er Hilfsmittel zum rückenschonenden Arbeiten benötigt, ist es letztlich eine Frage der Kulanz seines Chefs, ob dieser entsprechende Hilfsmittel anschafft: „Es gibt keinen generellen Anspruch auf Spezialmöbel wie einen automatisch höhenverstellbaren Schreibtisch“, erklärt die Anwältin.

Arbeitsstättenverordnung lässt Spielraum für Interpretationen

Ein Arbeitsplatz muss nach der Arbeitsstättenverordnung zwar grundsätzlich so ausgestattet sein, dass eine wechselnde Arbeitshaltung möglich ist. Das Gesetz legt allerdings nicht genauer fest, wie das in der Praxis auszusehen hat. Und das lässt Spielraum für Interpretationen: „Der Arbeitgeber kann seine Pflichten auch mit einem Stehpult für Mitarbeiter erfüllen“, sagt Alscher. Es reicht also womöglich, ein einfaches – und günstiges – Stehpult zusätzlich zum normalen Schreibtisch zur Verfügung zu stellen statt eines teuren automatisch verstellbaren Tisches. Auch ein ganz normaler ergonomischer Bürostuhl am Sitz-Arbeitsplatz reicht dann in der Regel aus.

Zuschüsse verschiedener Institutionen für teure Spezialmöbel

Wenn Mitarbeiter sich statt solch einfacher und pragmatischer Lösungen teure Spezialmöbel und aufwändigere Veränderungen am Büroarbeitsplatz wünschen, können Arbeitgeber ihnen dazu raten, an anderer Stelle Zuschüsse für deren Anschaffung zu beantragen. Unter Umständen übernehmen nämlich verschiedene Institutionen einen Großteil der Kosten. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt zum Beispiel einen Zuschuss zum höhenverstellbaren Tisch bei sogenanntem „krankheitsbedingtem Mehrbedarf“. Ob ein solcher Mehrbedarf vorliegt, das prüft die Kasse sehr genau und verlangt ärztliche Atteste. Unter Umständen gibt es den Zuschuss erst bei einer anerkannten Behinderung, erklärt Tanja Mahel von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Je nachdem, woher die Rückenprobleme kommen, können Mitarbeiter Zuschüsse bei folgenden Institutionen beantragen:

Ob Zuschüsse fließen und wie hoch diese ausfallen, ist von Fall zu Fall sehr unterschiedlich – hier sind die Mitarbeiter selbst gefragt, sich bei den entsprechenden Institutionen zu informieren und Anträge auszufüllen.

Wiedereingliederungsmaßnahmen sind gesetzlich verpflichtend

Der Arbeitgeber selbst muss rechtlich betrachtet erst dann aktiv werden, wenn ein Mitarbeiter ernsthaft erkrankt. Ist ein Angestellter länger als sechs Wochen am Stück innerhalb eines Kalenderjahrs krank, muss der Chef anschließend handeln, um ihm den Wiedereinstieg zu erleichtern. Arbeitgeber sind nämlich verpflichtet, langzeitkranken Mitarbeitern ein sogenanntes Betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten, kurz BEM.

Das sieht so aus: Der Arbeitgeber setzt sich mit dem Mitarbeiter nach Ende der Krankschreibung zusammen und bespricht, wie sich weitere Fehlstunden verhindern lassen. Das Ergebnis ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Bei einem Arbeitnehmer mit Rückenproblemen kann vielleicht ein orthopädischer Drehstuhl oder ein Steh-Sitz-Schreibtisch hilfreich sein, um erneute Krankheitszeiten zu verhindern. In kleineren Unternehmen regeln Chefs diese Fragen direkt mit ihren Angestellten. Bei Betrieben mit Betriebs- oder Personalrat mischen die Arbeitnehmervertreter in der Regel beim BEM mit. In einigen Fällen wird auch ein Betriebsarzt hinzugezogen, oder sogenannte Rehabilitationsträger, etwa die Kranken- oder Rentenversicherung. Sobald sich beide Seiten geeinigt haben, wie sich weitere Krankheitstage vermeiden lassen, sollten Chefs die vereinbarten Maßnahmen schnellstmöglich in die Tat umsetzen. Gelingt es dadurch, neue Fehlzeiten zu verringern, endet das BEM an dieser Stelle. Hat eine Maßnahme dagegen nicht gefruchtet und der Mitarbeiter hat erneut gesundheitliche Probleme bekommen, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit seinem Mitarbeiter nach einer anderen Lösung suchen.

Maßnahmen für Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) sollten Chefs selbst anstoßen

Sollte ein Chef seine Pflichten beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement vernachlässigen, drohen zwar keine direkten rechtlichen Konsequenzen. Allerdings haben Unternehmer spätestens dann das Nachsehen, wenn sie einen dauerkranken Mitarbeiter kündigen möchten und dieser daraufhin gegen die Kündigung klagt, verrät Rechtsanwältin Alscher. „Der Arbeitgeber muss in so einem Fall nachweisen, dass sich eine Kündigung nicht durch weniger drastische Mittel, die im BEM hätten erkannt werden können, hätte verhindern lassen.“

Auf Nummer sicher gehen Chefs daher, wenn sie das BEM selbst anstoßen und engagiert umsetzen - und so guten Willen zeigen, bevor sie sich von einem dauerkranken Angestellten trennen. Bei Rückenleiden sind die Aussichten auf Besserung übrigens durchaus gut, wenn sich das Arbeitsumfeld verändert, berichten Mediziner.

Sonderfall: Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben immer Anspruch auf spezielle Möbel

Ein Sonderfall sind schwerbehinderte Arbeitnehmer. Die haben nämlich oft einen konkreten rechtlichen Anspruch auf spezielle Möbel. Sie haben ein Recht darauf, dass der Arbeitgeber ihnen alle technischen Arbeitshilfen bereitstellt, die sie für ihre Arbeit benötigen. „Können Schwerbehinderte mit einem Attest nachweisen, dass ein spezielles Möbelstück erforderlich ist, dann müssen Arbeitgeber dieses zur Verfügung stellen“, erklärt Alscher. Braucht also beispielsweise ein Mitarbeiter mit starker Skoliose einen speziellen Stuhl, so müssen Arbeitgeber ihn auf ihre Kosten anschaffen. Sie können sich dabei von Rehabilitationsträgern finanziell unterstützen lassen.

Gesundes Büro: Die wichtigsten 3 Fakten auf einen Blick

  1. Arbeitsstättenverordnung: Chefs müssen die Gesundheit ihrer Mitarbeiter schützen und Arbeitsplätze daher möglichst ergonomisch gestalten. Die im Fachhandel für Büromöbel üblicherweise angebotenen Stühle und Tische erfüllen in der Regel die Voraussetzungen für ergonomisches Arbeiten. Außerdem muss ein Unternehmen seinen Mitarbeitern wechselnde Arbeitshaltungen ermöglichen, also den Wechsel zwischen sitzendem und stehendem Arbeiten. Diese Anforderung erfüllen spezielle, höhenverstellbare Schreibtische, aber zum Beispiel auch ein einfaches Stehpult im Büro, an das Mitarbeiter von ihrem normalen Schreibtisch regelmäßig wechseln können.
  2. Wiedereingliederung nach Krankheit (BEM): Ist ein Mitarbeiter mindestens sechs Wochen innerhalb eines Kalenderjahres krank, muss der Chef ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) einleiten. Zu den vereinbarten Maßnahmen kann auch die Anschaffung spezieller Büromöbel gehören. Anträge auf Zuschüsse zu den Anschaffungskosten bei der Deutschen Rentenversicherung und anderen Trägern müssen die Mitarbeiter selbst stellen.
  3. Schwerbehinderter Mitarbeiter: Ist ein Arbeitnehmer nachweislich schwerbehindert (Behinderungsgrad über 50 Prozent), muss der Arbeitgeber ihm alle notwendigen technischen Arbeitshilfen zur Verfügung stellen. Zuschüsse gibt es auch hier zum Beispiel auf Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung.