Gestohlene Rechnungsoriginale: Fiskus kennt kein Pardon

Eine wesentliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die Eingangsrechnungen im Original vorliegen. Was aber, wenn die bereits verbuchten Rechnungen gestohlen werden?

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Fehlende Originalbelege können schnell zum Problem werden - © M. Schuppich/Fotolia.com

In einem Verfahren vor dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Az: 2 K 1037/10) kannten die Richter kein Erbarmen. Ein Unternehmer transportierte seine Buchführung mit allen Originalen der Eingangsrechnungen in seinem Kleintransporter. Bei einem kurzen Zwischenstopp wurde der Kleintransporter samt Inhalt gestohlen. Obwohl die Belege schon alle durch das Steuerbüro des Unternehmers gebucht worden waren und somit die exakten Daten vorlagen, wollte das Finanzamt und auch das Finanzgericht die gebuchte Vorsteuer nicht erstatten. Stattdessen sollten im Schätzungswege nur 60 % der gebuchten Vorsteuer anerkannt werden.

Revision anhängig

Ob dies jedoch das letzte Wort ist, muss erst einmal abgewartet werden. Aktuell prüft nämlich der Bundesfinanzhof (Az: V R 23/13), ob nicht der Zeugenbeweis des Steuerbüros zur Anerkennung der Vorsteuer reicht. Wer ebenfalls Originalbelege verloren hat, sollte sich an das Musterverfahren anhängen, wenn der Fiskus die Vorsteuer nicht mehr komplett anerkennen möchte.