Gesellschafter-Geschäftsführer: Vorsicht bei Zuschlägen zum Gehalt

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GmbH-Chefs sind gut beraten, bei ihren Gehaltsvereinbarungen strenge Sorgfalt walten zu lassen. Das Finanzamt geht schnell von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus, wie ein neues Finanzgerichtsurteil wieder bestätigt.

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Ein GmbH-Chef musste häufig nach Asien reisen, verbunden mit besonderen Arbeitszeiten.  Er kassierte verschiedene Sonntags-, Feiertags- und sogar Nachtzuschläge. Die Experten des Finanzgerichts Münster (Az.: 1 K 3431/13 E) werteten diese als steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttung.

Der Unternehmer konnte seine Arbeitszeiten an den betrieblichen Erfordernissen orientieren, seine Anwesenheit frei und eigenverantwortlich gestalten. Er war also nicht an bestimmte Arbeitszeiten gebunden. Für die Richter war die Mehrarbeit damit bereits durch das monatliche Grundgehalt und die Zusatzleistungen abgegolten. Die Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge führten zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wie auch der Bundesfinanzhof (Az.: I R 111/03) bereits entschieden hat.

Zuschläge nur in Ausnahmefällen möglich

Die obersten Finanzrichter haben nur in ganz extremen Ausnahmefällen entsprechende Zuschläge als steuerfreien Arbeitslohn gewertet. Und zwar, wenn die Gehaltsvereinbarung des Gesellschafter-Geschäftsführers identisch mit jener anderer Arbeitnehmer ist.