Geschenke: Ausweg Pauschalsteuer

Wer Geschäftsfreunden und Mitarbeitern größere Geschenke zukommen lässt, kann sie mit der Übernahme der Pauschalsteuer entlasten. In bestimmten Fällen bleiben solche Geschenke aber von vornherein steuerfrei.

Zum Hintergrund der Regelung: Damit das Präsent nicht zu Nachteilen führt, kann der Schenker die Einkommensteuer für den Geschäftsfreund oder den Arbeitnehmer mit einem Pauschalsteuersatz von 30 Prozent abgelten.

Erfreuliche Urteile

In drei aktuellen Urteilen hat der Bundesfinanzhof nun eine Pauschalbesteuerung verneint. So braucht der Schenkende keine Pauschalsteuer auf Geschenke zahlen, wenn diese beim Empfänger nicht einkommensteuerpflichtig sind, weil der Geschäftspartner im Ausland sitzt (Az: VI R 52/11).

Gleiches gilt, wenn ein Mitarbeiter in Deutschland nicht einkommensteuerpflichtig ist, weil es sich beispielsweise um einen Grenzgänger handelt. Dies entschied der BFH unter dem Aktenzeichen VI R 57/11.

Darüber hinaus ist bei Zuwendungen an Arbeitnehmer zu prüfen, ob diese nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Chefs erfolgen und daher keinen Lohnsteuervorteil darstellen. So hat der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 78/12 entschieden: Wenn ein Mitarbeiter auf Geheiß seines Chefs Kunden betreut, kann dies im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegen, selbst wenn die Tätigkeiten bei der Kundenbetreuung ansonsten eher dem Privatbereich zuzuordnen sind.