Bestätigung: Eintragungspflicht für Maler- und Lackierer gilt

Das Bundesverwaltungsgericht stärkt dem deutschen Handwerk jetzt den Rücken: Wer in seinem Betrieb wesentliche Maler- und Lackierhandwerke ausführen will, muss in der Handwerksrolle eingetragen sein.

Das Bundesverwaltungsgericht stärkt dem Handwerk den Rücken. - © Kadmy/Fotolia.com

Am Mittwoch verkündete das Bundesverwaltungsgericht eine wichtige Entscheidung zur Eintragungspflicht eines Altgesellen in die Handwerksrolle: Der Handwerker, der nach seiner Gesellenprüfung mehrere Jahre als Geselle im Maler- und Lackiererhandwerk tätig war, hatte gegen die Handwerksordnung geklagt: Auch ohne Eintragung in die Handwerksrolle sei er berechtigt, verschiedene Tätigkeiten aus dem Bereich des Maler- und Lackierhandwerks selbständig im stehenden Gewerbe auszuüben (Az.: 8 C 50/12.).

Die Klage des Handwerkers blieb in allen Instanzen erfolglos. Die Handwerksordnung ist demnach sehr wohl mit dem Grundgesetz und dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Um den Beruf auszuüben benötige der Kläger, so die Leipziger Richter, eine Eintragung in die Handwerksrolle. Denn beim Streichen und Verputzen von Fassaden sowie beim Lackieren und Lasieren von Türen und Fenstern handle es sich um wesentliche Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks.

Die Eintragung als Betriebsinhaber oder Betriebsleiter setze voraus, dass der Handwerker die Gesellenprüfung bestanden hat und entweder

  • einen Meisterbrief oder
  • ein gleichwertiges Zeugnis (Großer Befähigungsnachweis) oder
  • eine sechsjährige Berufserfahrung als „Altgeselle“ mit mindestens vierjähriger Leitungsfunktion vorweisen kann.

Diese Einschränkungen verletzen nach dem Richterspruch nicht die Berufsfreiheit des Klägers, der weniger Berufserfahrung mitbrachte, als gesetzlich gefordert, und deshalb nicht in die Handwerksrolle eingetragen werden durfte. Die gesetzliche Regelung diene dazu, Dritte vor den Gefahren zu schützen, die mit der Ausübung des Maler- und Lackiererhandwerks verbunden sind. Deshalb sei sie erforderlich. Ob sie auch zur Sicherung der hohen Ausbildungsleistung des Handwerks gerechtfertigt sein kann, ließen die Verwaltungsrichter dagegen offen.

Altgesellenregelung auf EU-Niveau

Die Beschränkung des Berufszugangs führe auch nicht zu einer unangemessenen Belastung des Betroffenen. „Durch die Aufnahme der Altgesellenregelung in die Handwerksordnung wird deutschen Handwerkern ein vergleichbar einfacher Weg in das zulassungspflichtige Handwerk eröffnet wie EU-Ausländern, weshalb auch keine unzulässige Inländerdiskriminierung vorliegt“, betonte das höchste deutsche Verwaltungsgericht.