Gericht: Umkleide- und Waschzeiten nicht immer Arbeitszeit

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Arbeitsrecht

Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem Kfz-Mechaniker und seinem Arbeitgeber hat sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf dazu geäußert, wann der Arbeitgeber Umkleide- und Waschzeiten vergüten muss und wann nicht.

Sind Umziehen und Duschen Arbeitszeit? - © © minthklick - Fotolia.com

In dem Fall stritten die Parteien über die Verpflichtung zur Vergütung von Umkleide- und Waschzeiten eines Werkstattmitarbeiters, der seit 1996 als Kfz-Mechaniker bei einem städtischen Verkehrsunternehmen beschäftigt ist. Im Laufe des Verfahrens hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 9 Sa 425/15) eine rechtliche Einschätzung abgegeben, auf deren Grundlage die Parteien einen Vergleich abgeschlossen haben.

Weisung des Arbeitgebers Voraussetzung

Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass zwischen den Umkleidezeiten und den Zeiten zum Duschen zu differenzieren sei. Zu den Umkleidezeiten liege gesicherte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor. Diese seien zu vergüten, wenn das Umziehen fremdnützig im Interesse des Arbeitgebers erfolge. Dies setze voraus, dass die Dienstkleidung während der Arbeitszeit aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers zu tragen und die private Nutzung ausgeschlossen sei. Diese Voraussetzungen könnten hier erfüllt sein, denn die Dienstkleidung bestehend aus Bund- oder Latzhose, Jacke und/oder Weste sowie T-Shirt oder Poloshirt – alle mit dem Logo des Arbeitgebers versehen – sei auf dessen Weisung im Betrieb zu tragen. Eine Betriebsvereinbarung schließe zudem nach ihrem Wortlaut wohl jede private Nutzung aus.

Hygienisch zwingend notwendig?

Zur Frage von Waschzeiten liege dagegen, so das Gericht, keine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Maßgeblich könne sein, ob das Duschen fremdnützig sei. Die Abgrenzung, ab welchem Grad einer Verschmutzung der Arbeitgeber das Duschen als Arbeitszeit zu vergüten habe, sei schwierig, denn dabei spiele immer auch eine individuelle Wertung mit. Möglicherweise zu vergüten seien Waschzeiten, die hygienisch zwingend notwendig sind. Dies sei hier wohl nicht gegeben, denn die Arbeit erfolge ja in der von dem Arbeitgeber gestellten Dienstkleidung, die zudem von diesem gewaschen werde und im Betrieb verbleibe. Fraglich sei außerdem, ob nicht zehn Minuten für das Duschen zu lang seien.

Umkleidezeit: ja, Waschzeit: nein

Vor diesem Hintergrund haben die Parteien sich verständigt, die Umkleidezeiten von je fünf Minuten zu Arbeitsbeginn und Arbeitsende zu vergüten, nicht hingegen die Zeit für das Duschen, wofür der Mitarbeiter je zehn Minuten am Arbeitsende angesetzt hatte. Insgesamt muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter laut Vergleich  375,04 Euro für einen Zeitraum von acht Monaten ausgleichen.