Gericht: Fahrtenbuchauflage für 31 Firmen-Pkw

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Fahrtenbuch

Kann ein Handwerker für seine Firmenfahrzeuge nach einem Verkehrsverstoß der Bußgeldstelle nicht den verantwortlichen Fahrzeugführer nennen, muss er damit rechnen, künftig für sämtliche Firmen-Pkw Fahrtenbuch führen zu müssen. Das geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.

Der Fall

Der Fall betraf eine Firma und Halterin von 31 auf sie zugelassenen Pkw. Mit einem dieser Fahrzeuge wurde innerhalb einer Autobahn-Baustelle die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 41 km/h überschritten. Auf dem Beweisfoto war als verantwortlicher Fahrzeugführer ein Mann abgebildet. In dem unmittelbar danach eingeleiteten Bußgeldverfahren suchten Beamte der Polizeiinspektion fünfmal das Firmengelände auf, um den Fahrer des genannten Kraftfahrzeugs ausfindig zu machen. Letztlich ließ sich der Fuhrparkleiter der Firma dahin ein, nicht zu wissen, wer der Fahrer des Fahrzeugs gewesen sei.

Nach Einstellung des Bußgeldverfahrens durch die Polizei gab die Stadt dem Firmeninhaber unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von 12 Monaten für insgesamt 31 Firmen-Pkw sowie für Ersatzfahrzeuge auf. Begründung: Offensichtlich gebe es keine wirkungsvollen firmeninternen Überwachungsmechanismen, die dazu geeignet wären, die betreffenden Fahrzeugführer nach Verkehrsverstößen zu ermitteln.

Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle künftiger Verstöße die Verantwortlichen erneut nicht ermittelt werden könnten. Dagegen zog der Firmeninhaber vor Gericht. Er trug vor, der Fall mit der Geschwindigkeitsüberschreitung im Baustellenbereich habe innerhalb der Firma zu einer Umorganisation geführt. So gebe es jetzt eine konkrete Zuordnung der Fahrzeuge. Schließlich werde über den Einsatz eine konkrete Liste geführt. Damit sei sichergestellt, dass jede Fahrt mit jedem Fahrzeug einem Fahrer zugeordnet werden könne.

Das Urteil

Diese Argumentation reichte dem Gericht nicht aus (Az.: 3 L 22/15). Denn auch nach der angeblichen Umorganisation gab es einen weiteren Verkehrsverstoß wegen einer überfahrenen roten Ampel, bei welchem sich der Fahrer nicht ermitteln ließ. Deshalb hielten die Verwaltungsrichter aus Neustadt die Fahrtenbuchauflage für rechtmäßig. Die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung um 41 km/h stelle einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht dar, der zu einem Punkteintrag und zu einem Fahrverbot von einem Monat geführt hätte.

Die weitere Voraussetzung zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, dass der verantwortliche Fahrzeugführer im Zeitpunkt der Begehung des Verkehrsverstoßes nicht habe ermittelt werden können, sei ebenfalls erfüllt. Nach den durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen habe die Behörde alle Maßnahmen getroffen, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben könnten. Der Arbeitgeber als Fahrzeughalter hingegen habe in keiner Weise zur Aufklärung beigetragen.

Die Konsequenzen

Betriebsinhaber mit mehreren Firmen-Pkw sollten tagesaktuell dokumentieren, welche Mitarbeiter mit welchen Pkw unterwegs waren, um so eine eindeutige Zuordnung treffen zu können. In der Rechtsprechung ist nämlich anerkannt, dass bei unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstößen mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Firmenfahrzeugen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fahrzeugpark verhältnismäßig ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn es in der Vergangenheit schon zu einschlägigen Verkehrsverstößen gekommen sei.

Das Verwaltungsgericht Neustadt entschied deshalb: Bei einem Fuhrpark von Firmenfahrzeugen, die unterschiedlichen Personen überlassen würden, müsse die Geschäftsleitung aber zumindest in der Lage sein, der Bußgeldbehörde die Firmenangehörigen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug zugerechnet werden könne. Wegen mehrerer unaufgeklärter Verkehrsverstöße in der Vergangenheit bestehe somit Veranlassung, für alle in Betracht kommenden Fahrzeuge eine Fahrtenbuchauflage zu verhängen, um den Firmeninhaber auf diese Weise zu einer spürbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes anzuhalten.