Schutzmaßnahmen dokumentieren Geheimhaltung: Das bedeutet das neue Geschäftsgeheimnisgesetz für Ihre Betriebsgeheimnisse

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Sie sollten Ihre Ideen schützen, denn im geschäftlichen Kontext sind Geheimnisse ein echter Wettbewerbsfaktor. Wie das in Folge des neuen Geschäftsgeheimnisgesetzes funktioniert, lesen Sie hier. Eines vorweg: Sie sollten Ihre Mitarbeiter schnell sensibilisieren – eine Übergangsfrist gibt es nicht.

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Wenn Sie möchten, dass Ihre Betriebsgeheimnisse in Folge des Geschäftsgeheimnisgesetzes weiter geschützt sind, müssen Sie angemessene Schutzmaßnahmen ergreifen und diese dokumentieren. - © luismolinero - stock.adobe.com

Das am 21. März 2019 beschlossene Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) konkretisiert die seit 9. Juni 2018 geltende EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung. Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) soll laut dem Buchaltungs-, Steuer- und Rechtssoftware-Hersteller Haufe-Lexware den in Deutschland bisher bestehenden Schutz gegen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen erhöhen, die aus Verletzung folgenden zivilrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz verbessern und insgesamt die Rechtssicherheit für Unternehmen erhöhen. Dabei soll der Schutz von Geschäftsgeheimnissen auch im Hinblick auf eine Offenlegung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gestärkt werden.

Die wichtigste Änderung besteht laut Haufe-Lexware darin, dass Geschäftsgeheimnisse nur noch geschützt sind, wenn angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen wurden. Und das ist auch gleichzeitig die neue große Hürde für Handwerksunternehmer: Neben Verbesserungen bringt die Neuregelung für Unternehmen neue Pflichten zur Sicherung ihrer Geheimnisse und entsprechende neue Dokumentationspflichten.

Mehr Bürokratie: Handwerksunternehmer müssen Schutzmaßnahmen dokumentieren

Nach bisheriger Rechtsprechung und Gesetzeslage war es ausreichend, dass eine Geheimhaltungsabsicht des Unternehmens bestand, damit ein rechtlich geschütztes Geschäftsgeheimnis vorlag. Die Anforderungen daran waren recht gering. "Mit dem Geschäftsgeheimnisgesetz müssen Unternehmen nun angemessene Schutzmaßnahmen ergreifen und diese dokumentieren", so die Rechtsanwältin Antje Münch, Partnerin am Stuttgarter Standort der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek gegenüber der Deutschen Handwerks Zeitung (DHZ). "Wie genau im Einzelfall angemessener Schutz beschaffen sein muss, hängt von der Art des jeweiligen Geheimnisses ab."

Geschäftsgeheinisgesetz tritt im April 2019 in Kraft – ohne Übergangsfrist

Für Handwerkschefs bedeutet das, dass sie interne Unterlagen wie etwa Kundenlisten oder auch Konstruktionspläne sicher vor dem Zugriff Dritter schützen müssen. Kommt Ihnen das bekannt vor? Genau! Ähnlich verhält es sich bekanntlich auch bei der DSGVO. Mit einem gravierenden Unterschied: Während für die Umsetzung der EU-Datenschutzgrundverordnung eine Übergangsfrist von zwei Jahren vorgesehen war, tritt das Geschäftsgeheimnisgesetz noch im April 2019 in Kraft – und es ist keine Übergangsfrist vorgesehen.

Für alle Betriebe, die bislang noch keine oder kaum Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen haben, bedeutet das erheblicher Zeitdruck: "Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen müssen Unternehmen angemessene Maßnahmen unmittelbar implementiert haben", erklärt der Stuttgarter Rechtsanwalt der Wirtschaftskanzlei CWS , Alexander Leister, gegenüber der DHZ. Sonst bestehe so lange kein Schutz der Geschäftsgeheimnisse, bis die Maßnahmen nachgeholt wurden. "Dritte können in der Zeit ohne Schutz also im schlimmsten Fall ungestraft Geschäftsgeheimnisse abziehen. Dies kann zu einem erheblichen wirtschaftlichen Schaden für das betreffende Unternehmen führen."

Geschäftsgeheimnisse identifizieren und Schutzmaßnahmen systematisieren

Schutz bieten technische und organisatorische Maßnahmen zum Geheimnisschutz: "Dreh- und Angelpunkt für einen wirksamen Schutz ist die systematische Identifizierung der im Unternehmen vorhandenen Geschäftsgeheimnisse, gefolgt von der Kategorisierung in Geheimhaltungsstufen und der Erarbeitung und Umsetzung der für die jeweiligen Geheimhaltungsstufe angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen", erklärt Heuking-Juristin Antje Münch in der DHZ.

Nach Implementierung der Schutzmaßnahmen: Geschädigte Unternehmen haben mehr Handlungsspielraum

Es gibt aber auch positive Entwicklungen durch das GeschGehG: Wie Haufe-Lexware schreibt, werden durch Geheimnisverrat geschädigte Unternehmen künftig weitere Handlungsmöglichkeiten wie Unterlassungsverfügungen, Rückruf- und Vernichtungsansprüche eröffnet. Als Vorlage dienten dabei die Ansprüche im Bereich des Geistigen Eigentums (siehe Urheberrecht), also die Möglichkeit der Schadensberechnung nach Lizenzanalogie, Abschöpfung des Verletzergewinns sowie konkrete Vermögenseinbuße.

Ausnahmen des Geschäftsgeheimnisgesetzes: Schutz für Whistleblower und Presse

Die große Ausnahme im Geschäftsgeheinisgesetz ist das Whistleblowing: Die Preisgabe von Geheimnissen aufgrund eines bestehenden öffentlichen Interesses ist weiterhin gerechtfertigt. Laut Haufe-Lexware definiere das GeschGehG aber nur sehr unkonkret, wann ein strafrechtlich besonders geschütztes Geheimnis vorliegt. Da die Strafandrohung bei einem vom Gesetz nicht gedeckten Whistleblowing bei bis zu drei Jahren Haft liege, wurde von Gewerkschaften eine generelle Zurückhaltung befürchtet, Missstände zu offenbaren.

Auch die Presse fällt unter die erweiterte Ausnahmeklausel: Es ist erlaubt, eine "rechtswidrige Handlung" oder ein berufliches oder sonstiges Fehlverhalten aufzudecken, wenn die "Erlangung, Nutzung oder Offenlegung" eines geschützten Geheimnisses "geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen".

Betriebsgeheimnis erhalten: Zwei Maßnahmen im Arbeitsvertrag

Befolgen Sie die neuen Schutzmaßnahmen und dokumentieren Sie wie beschrieben systematisch Geschäftsgeheimnisse, Geheimhaltungsstufen und angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen, können Sie den nächsten Hebel im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters ansetzen. Hierfür zwei Maßnahmen:

  1. Geheimhaltungsklausel. In jeden Arbeitsvertrag gehört das Verbot, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse weiterzugeben, auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Diese Klausel kostet nichts. Allerdings sind Verstöße meist schwer nachzuweisen. Trotzdem hat die Klausel einen Abschreckungseffekt. Dieser wird erhöht, wenn die Klausel konkret sagt, um welche Geheimnisse es geht (durch die neuen Dokumentationspflichten des Geschäftsgeheinisgesetzes ohnehin obligatorisch). Noch besser ist die Drohung mit einer Vertragsstrafe - nicht mehr als ein Monatsgehalt, sonst besteht die Gefahr, dass ein Gericht die Klausel für unwirksam erklärt.
  2. Wettbewerbsverbot. Diese Regelung im Arbeitsvertrag verbietet dem Ex-Mitarbeiter bis zu zwei Jahre lang, bei der Konkurrenz anzuheuern und Ideen des früheren Betriebs mitzunehmen. Dafür muss der Chef ihm mindestens 50 Prozent der letzten Bezüge zahlen. Das Verbot ist allerdings sehr anfällig für Formfehler: Dann hat der Ex-Mitarbeiter die Wahl, ob er sich daran halten und kassieren will oder nicht. Fazit: Brauchbar nur ausnahmsweise für echte Geheimnisträger.