Neue Handlungshilfe Gefahrstoffe auf dem Bau: Grundregeln für das sichere Lagern

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Der Laie denkt bei Gefahrstoffen an Chemieindustrie oder Laboratorien. Doch auch auf jeder Baustelle werden Produkte verarbeitet, die aufgrund ihrer Eigenschaften als Gefahrstoffe eingestuft sind. Nicht nur beim Verarbeiten, auch beim Bevorraten sind daher Schutzmaßnahmen zu beachten. Eine neue Handlungshilfe informiert, wie Gefahrstoffe auf dem Bau sicher gelagert werden können.

Gefahrstofflagerung
Gefahrstoffe niemals in Aufenthaltsräumen, Sanitärräumen, Unterkünften, auf Verkehrswegen oder gar im öffentlichen Verkehrsraum lagern. - © Jürgen Mühlig - stock.adobe.com
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Ob Lacke, Diesel oder Klebstoffe, Epoxidharze, Mörtel oder Aerosolpackungen (Spraydosen), fast jedes Gewerk auf dem Bau hat auch mit gefährlichen Stoffen zu tun. Um diese Produkte sicher und vorschriftsgemäß zu lagern, müssen diverse Schutzvorgaben eingehalten werden. Eine neue Handlungshilfe stellt anhand von konkreten Beispielen und Fotos zusammen, auf was Betriebe achten sollten. Die Broschüre ist als gemeinsame Veröffentlichung von der Bau Berufsgenossenschaft, dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes und der IG Bauen-Agrar-Umwelt erschienen.

Bereitstellung, Lagerung oder ortsfeste Lagerung?

Das Gefahrstoffrecht unterscheidet das Bereitstellen vom Lagern. Alles, was nicht innerhalb einer Schicht verarbeitet wird und „länger als 24Stunden beziehungsweise über den darauffolgenden Werktag hinaus“ vorgehalten wird, gilt als gelagert. Zentrale Vorschrift für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern ist die TRGS 510. Diese Technische Regel betrifft auch so gut wie alle Gefahrstoffe auf Baustellen, abgesehen von Sonderfällen wie Schüttgütern.

Erfolgt eine Lagerung länger als 6 Monate, dann gilt der Aufbewahrungsort umweltrechtlich als „ ortsfestes Lager“ und es greift die „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV). Daraus ergeben sich weitere Anforderungen, beispielsweise für Beleuchtung, Belüftung, Brandschutz und Löschwasserrückhaltung. Das betrifft etwa. die Lager auf dem Bauhof von Bauunternehmen. Doch auch wenn – wie auf vielen Baustellen – die Lagerdauer kürzer als sechs Monate bleibt, darf das Bereitstellen und Lagern niemals ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser gefährden.

Fünf Lagersituationen - und welche Vorgaben jeweils gelten

Die Handlungshilfe stellt vor, welche Möglichkeiten Unternehmer zur Lagerung von Gefahrstoffen auf Baustellen haben, und welche fünf Lagerarten es dafür gibt:

  1. Bereitstellung im Freien
  2. Werkstattcontainer oder Magazincontainer
  3. mobiler Gefahrstoffcontainer
  4. Einrichtungen in Gebäuden, z. B. eine vorübergehend umgerüstete Tiefgarage.
  5. Bauhof auf dem Betriebsgelände

Für jeden dieser Fälle informiert die Broschüre anhand von konkreten Fällen zu den diversen Vorgaben, etwa für Kennzeichnungen, Höchstmengen, Sicherheitsabstände oder Zusammenlagerungsverbote. Auch spezielle Lagersituationen wie Gaslager oder mobile Tankstellen werden behandelt. Ein Anhang erläutert, wie Bolzensetzkartuschen sicher aufbewahrt werden.

Die sechs wichtigsten Grundregeln beim Lagern

Die Schutzmaßnahmen beim Lagern von Gefahrstoffen hängen davon ab, ob ein Produkt als Gefahrstoff gilt und welche Eigenschaften es hat, ob es etwa als krebserzeugend, brandfördernd oder wassergefährdend eingestuft ist. Anhand dieser Gefährlichkeitsmerkmale sowie und der gelagerten Mengen müssen Sie im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Maßnahmen festlegen. 

Für den unmittelbaren Arbeitsbereich gilt: Die Mengen der bereitgestellten Gefahrstoffe sollten auf den Tagesbedarf begrenzt bleiben. Die wichtigsten Grundregeln beim Lagern lauten:

  • Gefahrstoffbehälter stets dicht verschlossen halten und möglichst im Originalbehälter.
  • Wassergefährdende Stoffe in Gebinden größer 20 Liter nur in Auffangwannen platzieren.
  • Gase nicht gemeinsam mit anderen Gefahrstoffen lagern.
  • Vorsicht vor Sonne und Wärmequellen, insbesondere bei Sprays und Gasen .
  • Zusammenlagerungsverbote beachten!
  • Gefahrstoffe niemals in Aufenthaltsräumen, Sanitärräumen, Unterkünften, auf Verkehrswegen oder gar im öffentlichen Verkehrsraum lagern.

Fazit : Zwar hat diese Handlungshilfe selbst keine rechtsverbindliche Wirkung. Ihr Ziel ist jedoch, die allgemein gehaltenen Anforderungen der TRGS 510 und der AwSV für die Baubranche zu konkretisieren. Daher lässt sich die Broschüre als Hilfestellung und Orientierung nutzen, um die gesetzlichen Vorgaben rechtssicher einzuhalten. 

Die dazu relevanten Informationen zu den jeweiligen Gefahrstoffen finden Sie

  • in den Sicherheitsdatenblättern, die zu jedem gefahrstoffhaltigen Produkt mitgeliefert werden müssen
  • im WINGIS-Portal der BG BAU
  • im GEFKOMM-Portal der Branchenlösung „GefKomm-Bau - Gefahrstoffkommunikation in der Lieferkette der Bauwirtschaft".

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