Steuerrecht Für Werkstattwagen keine private Verwendung

Fährt ein Mitarbeiter einen Werkstattwagen, so gibt es hier keinen zu versteuernden Privatanteil.

Steuerrecht

Für Werkstattwagen keine private Verwendung

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen auch privat nutzen dürfen, entweder ein Fahrtenbuch führen oder die so genannte 1 Prozent-Regel anwenden, um den privaten Anteil als Arbeitslohn zu versteuern. Allerdings gilt das nur für Autos, die "nach ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung" für private Zwecke geeignet sind. In dem konkreten Fall verneinte der Bundesfinanzhof eine Besteuerung des Arbeitslohnes wegen der privaten Nutzung, weil es sich um einen Kastenwagen handelte, der - mit nur zwei Sitzen ausgestattet - als reiner Werkstattwagen anzusehen ist. Dafür spreche auch, dass der Wagen einen fensterlosen Aufbau mit Materialschränken und -fächern hatte, die mit Werkzeugen ausgestattet sind.
(AZ: VI R 34/07) (Wolfgang Büser/gb )