Hohe Steuerbelastung bei privater Nutzung mehrerer Dienstwagen

Jeder Handwerker weiß: Wird dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen, muss dieser Nutzungsvorteil vom Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil versteuert werden. Dies geschieht mittels Fahrtenbuch oder der pauschalen Ein-Prozent-Regelung. Was aber, wenn mehrere Fahrzeuge zur privaten Nutzung überlassen werden?

Aktuell hat der Bundesfinanzhof ein drakonisches Urteil gefällt. Danach gilt: Überlässt der Handwerker einem Mitarbeiter mehrere Kfz auch zur privaten Nutzung, so muss für jedes Fahrzeug die Ein-Prozent-Regelung durchgeführt werden. Dies führt zu einer erheblichen Mehrbelastung durch die Besteuerung der Sachbezüge. Alternativ ist natürlich eine Versteuerung über ein korrekt geführtes Fahrtenbuch möglich.

Besonderheiten Handwerker-GmbH

Wird der Betrieb als GmbH geführt, muss zudem noch eine Besonderheit beachtet werden: Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer mehrere Fahrzeuge der GmbH auch privat, ist aufgrund der aktuellen Entscheidung (Az: VI R 17/12) für jedes Fahrzeug die Ein-Prozent-Regelung durchzuführen. Dies gilt jedoch nur, wenn dem Gesellschafter-Geschäftsführer auch arbeitsvertraglich eine Privatnutzung der Fahrzeuge gestattet wurde. Liegt hingegen eine vertragswidrige Nutzung vor, stellt die Überlassung an den Gesellschafter-Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

Handwerksbetriebe als Einzelunternehmen

Vorgenannte Entscheidung betraf den Sachverhalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers, also eines Arbeitnehmers. Fraglich ist, ob auch ein Unternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft, der mehrere Fahrzeuge des Betriebsvermögens auch privat nutzt, ebenso mehrere Nutzungsentnahmen versteuern muss. Konkret entschieden ist dies bisher nicht. Eine anderslautende Entscheidung ist jedoch kaum denkbar.