Frühlingsfest: Steuerfrei Mitarbeiter einladen

Es ist die Zeit der Frühlingsfeste. Steuerlich spricht man von Betriebsveranstaltungen. Ziel des Chefs dabei: Der Zusammenhalt im Betrieb wird gefördert und die Mitarbeiter motiviert. Wer Grenzwerte einhält, muss keine Lohnsteuer (und Sozialabgaben) berechnen.

Das Grillfest als Betriebsfeier lässt sich von der Steuer absetzen. - © ddp

Freigrenze beachten
Wenn der Chef pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110  Euro bei der Betriebsveranstaltung ausgibt, liegt kein Arbeitslohn vor. Dies bedeutet: Es fallen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherung an.

Ganz aktuell hat der Bundesfinanzhof (Az: V I R 79/10) entschieden, dass die Freigrenze von 110  Euro nicht zu beanstanden ist. Grund des Urteils: Ein Kläger war der Meinung, dass die Freigrenze an die Preisentwicklung anzupassen sei. Damit hatte er keinen Erfolg.

Freigrenze prüfen
Bei Prüfung, ob die Freigrenze überschritten ist, muss der Chef sämtliche Gesamtkosten der Veranstaltung addieren und zu gleichen Teilen auf die Arbeitnehmer verteilen. Wird im Ergebnis die 110 € Freigrenze überschritten, liegt bei jedem Arbeitnehmer Arbeitslohn vor.

Aber Achtung: Nicht alle Kosten zählen hier dazu. Berechnet werden lediglich die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehenden Kosten. Kosten, die lediglich einen indirekten Zusammenhang mit dem Frühlingsfest haben, können außen vor bleiben. Dazu gehören unter anderem die Kosten der Organisation (Event-Manager) oder die Abrechnungsaufwand der Veranstaltung in der Buchhaltung.

Kosten niedrig halten
Sowohl im Interesse des Chefs als auch seiner Mitarbeiter ist es, die Kosten der Betriebsveranstaltung niedrig zu halten, damit die Freigrenze nicht überschritten wird. Dies kann beispielsweise geschehen, wenn das Frühlingsfest mit einer betrieblichen Veranstaltung kombiniert wird. Sofern beispielsweise zunächst eine betriebsinterne Fortbildung stattfindet und diese schließlich im Frühlingsfest endet, sind die Kosten entsprechend aufzuteilen.

Noch weitere Verfahren anhängig
Besonders interessant ist auch, dass vor dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 7/11 noch ein weiteres Verfahren zu diesem Thema anhängig ist. Hier geht es konkret um die Frage, ob bei Prüfung der Freigrenze auf die eingeladenen, die angemeldeten oder die tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer abzustellen ist. Da dies in der Praxis erhebliche Berechnungsunterschiede bedeuten kann, sollten Betroffene Handwerker das Finanzamt auf die ungeklärten Fragen hinweisen.

Tipp: Lesen Sie demnächst in handwerk magazin 5/2013, wie   Sie die Kosten einer Betriebsveranstaltung konkret berechnen und wie Sie beim Überschreiten der Freigrenze doch Lohnsteuer und Sozialabgaben vermeiden können.