Friseursalon: Fiskus erkennt jahrelange Verluste nicht an

Ein Handwerker, dessen Betrieb über Jahre hinweg nur Miese macht, muss damit rechnen, dass ihm das Finanzamt von heute auf morgen den Verlustabzug verwehrt.

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Wer über ein Jahrzehnt Verluste macht, kann nicht auf den Fiskus zählen. - © Marco2811/Fotolia.com

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einer aktuellen Entscheidung einem Finanzamt Recht gegeben, das einen Schlussstrich unter einen defizitären Friseursalon setzte.

Der Fall

Der Urteilsfall betraf eine Friseurmeisterin, die Anfang der 90er Jahre einen kleinen Friseursalon mit einem Sitzplatz und einem Waschbecken betrieb. Nachdem sie zwei Jahre später mit ihrem bei einem externen Arbeitgeber angestellten Ehemann in ein Eigenheim gezogen war, das beiden zur Hälfte gehörte, erweiterte sie in dem Haus ihren Friseursalon auf zwei Waschbecken und vier Sitzplätze. Wegen Krankheit, Schwangerschaft und anderer Umstände kamen in den Folgejahren aber kaum nennenswerte Einnahmen herein. Innerhalb von 16 Jahren summierten sich die Verluste auf über 65000 €. Als die Frau für das Veranlagungsjahr 2007 insgesamt 8500 € Betriebsausgaben absetzen wollte, riss dem zuständigen Finanzbeamten der Geduldsfaden - er erkannte die Ausgaben nicht mehr an. Dagegen zog die Handwerkerin vor Gericht.

Das Urteil

Das Finanzgericht  ließ offen, ob nicht schon die Verluste für die Vorjahre möglicherweise zu Unrecht berücksichtigt worden waren (Az.: 6 K 1486/11). Jedenfalls im Streitjahr 2007 habe keine Gewinnerzielungsabsicht mehr vorgelegen. Die Friseurmeisterin sei in diesem Jahr zwar krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen zu arbeiten. Um die Kosten für das Vorhalten der Infrastruktur für die spätere Wiederaufnahme des Betriebs steuerlich anerkennen zu können, hätte der Betrieb aber seiner Struktur nach geeignet und in der Lage sein müssen, Gewinne in einem Umfang abzuwerfen, der den Einnahmeausfall hätte auffangen können. Die in der Vergangenheit angefallenen Verluste zeigten, dass diese Voraussetzungen im Streitfall nicht gegeben seien. Das beklagte Finanzamt habe auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Handwerkerin zur Betriebsaufgabe gezwungen gewesen wäre, wenn die Verluste nicht mit den Einkünften des Klägers hätten ausgeglichen werden können.

Die Praxisfolgen

Wer ein Handwerk gründet, kann sich zwar darauf verlassen, dass er die Anfangsverluste von der Steuer absetzen kann. Übertreiben sollte er allerdings nicht. Zumindest muss er dem Finanzamt plausibel erklären können, dass irgendwann in der Zukunft der Return of Investment winkt. Ist kein Licht am Ende des Tunnels erkennbar, unterstellen die Finanzämter die fehlende Gewinnerzielungsabsicht. Dann wird aus dem Gewerbebetrieb aus Sicht des Fiskus steuerrechtlich eine bloße Liebhaberei. Ausgaben können dann nicht mehr gewinn- und einkommensteuermindernd gegengerechnet werden.  

Der Rechtstipp

Im entschiedenen Fall hatte die Ehefrau die Fläche für den im eigenen Haus betriebenen Friseursalon von ihrem Ehemann gemietet und die Mietkosten neben der Gebäudeabschreibungen steuerlich geltend gemacht. Derartige Konstruktionen sind zwar durchaus üblich. Freude kommt darüber aber bei den Finanzbeamten keine auf. Denn diese privaten Steuerabschreibemodelle bergen aus Sicht des Fiskus Missbrauchsgefahren. Wer in seine Hausfinanzierung die Abschreibungen für dort betriebene defizitäre Gewerbe mit einkalkuliert, sollte nicht zu spitz rechnen. Wirft das Gewerbe nicht genug Geld ab, bricht das Kartenhaus schnell zusammen, wenn keine Liquidität besteht. Dann springen auch die Banken nicht mehr ein, wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - bezogen auf den konkreten Fall - feststellte. Wer zu Beginn seiner Selbstständigkeit einen Businessplan einschließlich einer intensiven Wettbewerbsanalyse schreibt, kann seine Chancen auf dem Markt besser einschätzen. Der Plan kann auch helfen, den zuständigen Finanzbeamten von der Gewinnerzielungsabsicht zu überzeugen, wenn es mal nicht so gut läuft.