Fremdvergleich: Darauf sollten Sie achten

Ob Sohn, Tochter oder Ehegatte – wer Familienmitglieder beschäftigt und deren Lohn sowie Fortbildungskosten als Betriebsausgaben absetzen will, sollte den sogenannten Fremdvergleich beachten. Alle wichtigen Punkte dazu bringt die folgende Checkliste.

1. Besteht ein Vertragsverhältnis zwischen dem Betrieb und dem Familienmitglied?
2. Hat das Familienmitglied grundsätzlich gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt?
3. Bekommt das Familienmitglied tatsächlich Unterhalt, etwa einen monatlichen Betrag, kostenloses Wohnen und Essen?
4. Wird das Familienmitglied stärker gefördert, als andere nichtverwandte Mitarbeiter und Vertragspartner?
5. Bekommt das Familienmitglied deutlich mehr oder weniger Lohn, Gehalt sonstige  Zuwendungen als andere Mitarbeiter?
6. Bekommt das Familienmitglied Geld und andere Zuwendungen nicht regelmäßig?
7. Erhält das Familienmitglied Geldzahlungen gelegentlich oder regelmäßig in bar?
Wenn Sie all diese Fragen mit „ja“ beantworten, besteht das Vertragsverhältnis den Fremdvergleich nicht. Das Finanzamt wird es bei der nächsten Steuerveranlagung oder Betriebsprüfung ablehnen und die Zuwendungen als Betriebsausgaben streichen – Nachversteuerung ist die Folge.

Tipp: Stellen sie sich beim Fremdvergleich immer die Frage: „Würde sich ein beliebiger, nichtverwandter Vertragspartner auf das Vereinbarte und die Praxis dazu einlassen?“ Wenn Sie diese mit „ja“ beantworten können, spricht vieles dafür, dass Ihr Betrieb den Fremdvergleich besteht.