Gesetzliche Krankenversicherung Freiwillig krankenversichert - Schluss mit niedrigen Beiträgen

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Krankenversicherung und Pflegeversicherung

Das neue Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz regelt auch die Festsetzung der Beiträge von freiwillig versicherten Unternehmer in der Kranken- und Pflegeversicherung neu. Diese Neuregelung tritt ab 1. Januar in Kraft und bindet die Beiträge von freiwillig krankenversicherten Handwerkern stärker an die Einkommensentwicklung.

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Das neue Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz regelt auch die Festsetzung der Beiträge von freiwillig versicherten Unternehmern in der Kranken- und Pflegeversicherung neu. - © mapoli-photo - stock.adobe.com

Das neue Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz regelt auch die Festsetzung der Beiträge von freiwillig versicherten Unternehmern in der Kranken- und Pflegeversicherung neu. Für die Versicherten wird es teurer. Die Neuregelung tritt ab 1. Januar 2018 in Kraft (§ 240 Abs. 4a SGB V): Die Beiträge freiwillig krankenversicherter Handwerker richten sich dann stärker nach der Einkommensentwicklung. Das heißt: künftig gibt es die bisher möglichen Gestaltungen zur Beitragsreduzierung nicht mehr.

Beitragsfestellung von freiwillig Versicherten nur noch vorläufig

Ab 1. Januar werden Krankenversicherungsbeiträge von freiwillig versicherten Unternehmern nur noch vorläufig festgesetzt. Anschließend werden die Krankenversicherungsbeiträge rückwirkend anhand der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen des für das Kalenderjahr erlassenen Einkommensteuerbescheids festgesetzt.

Sind die Einkünfte im Bescheid niedriger als geschätzt, so kommt es zu einer Rückzahlung der zu viel entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Sind die Einkünfte im Bescheid allerdings höher als die zur vorläufigen Festsetzung herangezogenen Einkünfte, kommt es folglich zu einer Nachzahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen wie das folgende Beispiel deutlich macht.

Musterrechnung zur Beitragsbestimmung bei freiwillig Versicherten

Beispiel: Bei einem freiwillig versicherten selbstständigen Handwerksunternehmer wurden aufgrund des Einkommensteuerbescheids 2016 (ESt-Bescheid 2017 liegt erst in 2019 vor) die vorläufigen Krankenversicherungsbeiträge für 2018 anhand der Einkünfte von 3.500 Euro monatlich festgesetzt (ca. 546 Euro). Im Dezember 2019 erhält der Unternehmer den ESt-Bescheid für 2018 mit monatlichen Einkünften von 4.000 Euro.

Der Unternehmer legt den Bescheid bei der Krankenkasse vor. Sie setzt die Krankenversicherungsbeiträge anhand der Einkünfte von 4.000 Euro monatlich (ca. 624 Euro) endgültig fest. Der freiwillig versicherte Unternehmer muss jetzt für 2018 12 x 78 Euro monatlich = ca. 936 Euro nachzahlen. Die zukünftigen vorläufigen Beiträge setzt die Krankenkasse anhand der Einkünfte von 4.000 Euro fest.

So vermeiden Sie Nachzahlungen

Wird der Einkommensteuerbescheid der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren vorgelegt, so kommt es zur endgültigen Festsetzung mit den Höchstbeiträgen (monatlich etwa 690 Euro). Dies kann zu erheblichen Nachzahlungen für den Unternehmer führen.

„Freiwillig krankenversicherte Handwerksunternehmer sollten also zukünftig dringend darauf achten, dass der Einkommensteuerbescheid umgehend bei der Krankenkasse vorgelegt wird, um zu hohe Nachzahlungen zu vermeiden“, rät Steuerberaterin Rita Kuhn von Ecovis in Schweinfurt. „Der Bescheid muss unbedingt innerhalb der Drei-Jahres-Frist bei der Krankenkasse eingehen, ansonsten kommt es zur Festsetzung der Höchstbeiträge“, warnt sie.