Fotovoltaikanlage: Rechtzeitige Zuordnung für den Vorsteuerabzug erforderlich

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Produziert eine Fotovoltaikanlage den Strom auch zum privaten Verbrauch, muss der Unternehmer eine Entscheidung über die Zuordnung zum Unternehmen treffen, um den Vorsteuerabzug zu erlangen. Die Zuordnungsentscheidung muss spätestens bis zum 31.05. des Folgejahres erfolgen.

Rechtzeitige Zuordnung für Vorsteuerabzug erforderlich - © ddp

Aus der Angabe in einem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, zukünftig auch als Fotovoltaikbetreiber unternehmerisch tätig zu sein, folgt noch keine Zuordnungsentscheidung, die zum Vorsteuerabzug berechtigen könnte. Das hat das Finanzgericht Niedersachsen im Fall einer Friseurmeisterin entschieden (Az.: 5 K 112/15). Ihr gehört seit 2010 ein Friseurgeschäft. Auf dem Dach betreibt sie seit Oktober 2012 zudem eine auf dem Dach des privatgenutzten Wohnhauses befindliche Fotovoltaikanlage und speist entgeltlich Strom in das örtliche Energienetz ein. Einen Teil des erzeugten Stroms verbraucht sie selbst. In einem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der Betätigung als Fotovoltaikbetreiber bestätigte sie mit entsprechendem Schreiben vom 21.12.2012 die Aufnahme dieser Tätigkeit gegenüber dem Finanzamt.

Umsatzsteuer zu spät geltend gemacht

Für die Anschaffung der Fotovoltaikanlage und der damit im Zusammenhang stehenden Montageleistungen wurden der Klägerin noch im Streitjahr Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt. Einen hieraus möglichen Vorsteuerabzug machte sie in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das Streitjahr nicht geltend. Vielmehr wurde dieser Vorsteuerabzug erstmals in der Umsatzsteuer-Jahressteuererklärung 2012 geltend gemacht, die beim Finanzamt am 10.09.2013 einging. Das Finanzamt ließ den Vorsteuerabzug nicht zum Abzug zu. Die Klägerin habe die Fotovoltaikanlage nicht rechtzeitig ihrem Unternehmen zugeordnet. Diese Entscheidung habe bis zum 31.05.2013 erfolgen müssen. Die erstmalige Geltendmachung in der Steuererklärung sei verspätet. Der gegen die entsprechende Umsatzsteuer-Festsetzung gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.

Stromerzeugererklärung reicht nicht

Doch die Klage blieb erfolglos. Im Ausgangspunkt kamen die Richter zu der Überzeugung, dass die Fotovoltaikanlage einer erstmaligen gemischten Verwendung zugeführt worden ist. Infolgedessen hätte die Friseurmeisterin eine Zuordnungsentscheidung, die ihr den gesamten und begehrten Vorsteuerabzug ermöglicht hätte, treffen müssen. Eine entsprechende zeitnahe Dokumentation dieser Zuordnungsentscheidung hätte nach Auffassung des Finanzgerichts spätestens bis zum Ablauf der Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung (31. Mai des Folgejahres) erfolgen müssen. Allein die Erklärung gegenüber dem Finanzamt, dass mit der Veräußerung von Strom eine weitere unternehmerische Betätigung begonnen hatte, ist danach unzureichend.